Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe von Medizinstudienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen nach dem Grad der Qualifikation. Ermittelbarkeit der realistischen Zulassungschancen nur aufgrund bundesweiten Betrachtung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 2 der Ordnung der Universität des Saarlandes für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge vom 15.2.2006 vermittelt der Hochschule die Befugnis den durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vermittelten Grad der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium festzulegen.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine effektive Vielfalt an Zugangsmöglichkeiten besteht, die jedem hochschulzugangsberechtigten Bewerber eine realistische Chance auf Zulassung zum Studiengang seiner Wahl gewährt, ist nicht auf die für die einzelnen Studienorte von den jeweiligen Hochschulen festgelegten Auswahlkriterien in dem Sinne abzustellen, dass für jeden Studienort die zu fordernde realistische Zulassungschance gewährleistet sein muss.
3. Die Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen ist auf der Grundlage einer bundesweiten Betrachtung zu beantworten, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht.
Normenkette
GG Art. 3, 12; Ordnung der Universität des Saarlandes für das Hochschulauswahlverfahren (AuswahlO) § 2; AuswahlO § 4; VwGO § 146; HRG § 13 Abs. 3 Nr. 3, § 32; VergabeVO-ZVS § 6 Abs. 1-2, 5, § 11 Abs. 3d; ÄAppO § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 18.11.2008; Aktenzeichen 1 L 1485/08.NC) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2008 – 1 L 1485/08.NC – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,
“den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom (korrigiert) 18.11.2008 dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wird, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2008/2009 zuzulassen”,
bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, das nach deren Vorbringen in der Antragsbegründung ersichtlich auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zuteilung eines im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 abzielt. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Antragstellerin einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des Anordnungsantrags der Antragstellerin im Wesentlichen auf von ihm auszugsweise wiedergegebene Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – gestützt. Die von ihm in Bezug genommenen Ausführungen in diesem Beschluss gehen zusammenfassend dahin, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren, einen von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Hochschulquote zu vergebenden Studienplatz zu erhalten, das heißt innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern trete, sie deshalb zumindest im Regelfall nur zum Zuge kommen könne, wenn es ihr gelinge, einen der ausgewählten Bewerber zu verdrängen, und es von daher gerechtfertigt sei, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlege, die mit Gewicht dafür sprächen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens berücksichtigt worden wäre, wobei die Anforderungen in diesem Punkt freilich nicht überspannt werden dürften. Soweit in materieller Hinsicht beanstandet werde, dass die Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben würden, sei zu berücksichtigen, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (vom 16.2.2000 – Amtsbl. S. 646 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 1565 vom 16.3.2005 – Amtsbl. S. 594 –) ausdrücklich vorgesehen se...