Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der Kapazität (Hochschulquote)
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, ob eine Hochschulordnung zur Regelung des Verfahrens für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studienplätze (hier im Studiengang Humanmedizin) im Rahmen der so genannten Hochschulquote den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt, wenn zwar die gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien übernommen werden, die Festlegung, welche dieser Kriterien bei den Auswahlentscheidungen in den einzelnen Studiengängen Anwendung finden sollen, aber dem Präsidium übertragen wird, das diese auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät und nach Anhörung des Senats vorzunehmen hat.
2. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im Rahmen der Hochschulquote rechtsfehlerfrei nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden dürfen.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen 1 F 22/05) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszusprechen. Außerdem hat das Gericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Denn auch nach dem bis zur Erledigung erreichten Stand des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass sie weder mit ihrem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität noch mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über die Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität an sie neu zu entscheiden.
Allerdings ist vorliegend in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob die von der Antragsgegnerin in ihrer „Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes” – im folgenden: Auswahlordnung – vom 16.2.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, S. 222) getroffene Regelung des Auswahlverfahrens für die Vergabe derjenigen Studienplätze, die gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 in der Fassung vom 16.2.2000 – G Staatsvertrag – nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden – Hochschulquote –, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt. Zwar legt § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag in seinen Nummern 1-5 insgesamt fünf alternative Kriterien fest, nach denen die Auswahlentscheidung getroffen werden kann, und ermächtigt in seiner Nummer 6 die Hochschule ferner dazu, der Auswahlentscheidung eine Verbindung der fünf Einzelmaßstäbe zugrunde zu legen. Außerdem bestimmt § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Staatsvertrag, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation des Studienbewerbers maßgeblichen Einfluss geben muss. Auch ist es hiervon ausgehend wohl unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich den Kriterienkatalog des § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag einschließlich der Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift in § 2 Auswahlordnung im wesentlichen unverändert zu eigen gemacht hat. Fraglich ist jedoch, ob es mit § 2 a Abs. 4 Satz 1 G Staatsvertrag, wonach die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Ordnung zu regeln hat und mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes (Wesentlichkeitsgrundsatz) zu vereinbaren ist, dass die Entscheidung, welche der in § 2 Satz 1 Auswahlordnung aufgeführten Auswahlkriterien konkret für die einzelnen Studiengänge gelten sollen, auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten vom Präsidium nach Anhörung des Senats getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Auswahlordnung). Für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ließe sich anführen, dass die Entscheidungskriterien immerhin rechtsatzmäßig vorgegeben sind und der Senat der Antragsgegnerin als Ordnungsgeber (§ 19 Abs. 1 SUG) an der Entscheidung über die Festlegung der Kriterien beteiligt ist. Auf der anderen Seite stellt die Bestimmung der Zulassungskriterien ein wesentliches Element des Zulassungsverfahrens dar, das nach der von der Antragsgegnerin gewählten Lösung letztli...