Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrolle. Änderung eines Bebauungsplans. Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes “großflächiger Einzelhandel”. nicht gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Plangebietes. Abwägungsgebot. Unwirksamkeit
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall einer Änderungsplanung, bei der die verkehrsmäßige Erschließung des vorgesehenen großflächigen Einzelhandels von einer anderweitig geplanten “Verbindungsstraße” abhängig ist, deren Realisierung sich aber als derart ungewiss darstellt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognose nicht darauf vertrauen durfte, die durch das Hinzutreten des Verbrauchermarktes zu erwartenden Verkehrsprobleme bis zur Inbetriebnahme des Marktes zu lösen.
Normenkette
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, § 92 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3, 5, 7, §§ 1a, 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, §§ 3, 4 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1, 5, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2, §§ 34, 214 Abs. 3; BauNVO §§ 11, 15; BImSchG § 50; BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2; SNG § 29 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 7. eingestellt.
Die am 13.11.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans “Auf' m Burg”, Teilbereich Seitersbachtal, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13.11.2007 als Satzung beschlossenen Änderung des Bebauungsplans “Auf' m Burg”, Teilbereich Seitersbachtal, der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan “Auf' m Burg” aus dem Jahre 1973 überplante den gesamten Bereich zwischen Karl-Marx-Straße und Illinger Straße; sein Kernbereich waren die Wohngebiete um den Maria-Juchacz-Ring. Eine Teiländerung, die auch eine Teilfläche des jetzigen Änderungsbereichs umfasste, erfolgte 1978.
Der Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Änderungsbebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha in der Gemarkung A…-Stadt und besteht aus den Parzellen 471, 472 (Johann-Pestalozzi-Weg), 473, 145/10 (teilweise) und 795/7 (teilweise, Brunnenweg). Das Plangebiet wird im Osten vom Brunnenweg begrenzt, verläuft im Norden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung am Maria-Juchacz-Ring 64 bis 68 sowie entlang der nördlichen Seite des Johann-Pestalozzi-Wegs und im Süden entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl-Marx-Straße bis etwa zum Anwesen Nr. 30. Die westliche Grenze liegt in Höhe der Anwesen Karl-Marx-Straße 30 im Süden und Maria-Juchacz-Ring 64 im Norden.
Der Bebauungsplan in der Fassung der Änderung von 1978 setzte für das insgesamt im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Plangebiet eine Parkplatzfläche am Brunnenweg, westlich daran anschließend ein Kleinspielfeld (60 m × 90 m) sowie eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest; nach Westen sollte sich dann eine Wasserfläche (Weiher) anschließen. Die am Maria-Juchacz-Ring und am Johann-Pestalozzi-Weg an das Plangebiet angrenzenden Baugrundstücke sind ebenso wie zwei angrenzende Grundstücke in der Karl-Marx-Straße als reines Wohngebiet festgesetzt. Bei der als Parkplatz festgesetzten Fläche handelt es sich um eine mit einer Drainage versehene Wiesenfläche, die gelegentlich – z.B. anlässlich des Altstadtfestes von A…-Stadt – zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Nicht umgesetzt wurde die Planung hinsichtlich der Parkanlage; im als Spielfeld festgesetzten Bereich ist ein einfacher Bolzplatz angelegt.
Die angefochtene Satzung setzt u.a. – als Art der baulichen Nutzung – auf dem östlichen, ca. 0,83 ha großen Teil des Plangebiets ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO “großflächiger Einzelhandel” fest, das der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes und der erforderlichen Stellplätze dienen soll. Zulässig sind ein Lebensmittelmarkt als Vollsortimenter mit Non-Food-Anteilen einschließlich Getränkemarkt mit – ausweislich des Textteiles – einer Geschossfläche von maximal 2500 qm und einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 2.000 qm, ferner der Zweckbestimmung dienende Büro-, Sozial-, Lager- und Ausstellungsräume sowie Nebenanlagen sowie maximal ein Werbepylon. Unzulässig ist ein Lebensmittelmarkt als Discounter. Westlich des Sondergebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen “Parkanlage” und “Bolzplatz” ausgewiesen.
Der Flächennutzungsplan, der bisher für den Änderungsbereich Wohnbaufläche sowie – ohne räumlich konkrete Festlegung – die Symbole für einen geplanten Sportplatz und einen Kinderspielplatz darstellte, sollte ausweislich der Begründung zur Satzung im sogenannten Parallelverfahren (§ 8 III BauGB) geändert werden; er ist am 13.11.2007 beschlossen worden.
Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 21.9.2006 die Aufstellung des 2. Änderungs-Bebauungsplans “Auf' m Burg”, Teilbere...