Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Ungenehmigte Nebentätigkeit als Sicherheitskraft in Diskotheken. Private Kontakte zwischen einem Zollfahndungsbeamten und einem Hells-Angels-Mitglied
Leitsatz (amtlich)
1. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wird durch die Weitergabe der Negativauskunft, ein Haftbefehl sei nicht ergangen, verletzt.
2. Eine Nebentätigkeit als Türsteher in Diskotheken ist mit der dienstlichen Stellung eines Zollfahndungsbeamten nicht vereinbar.
3. Wird in der Presse berichtet, dass ein Zollfahndungsbeamter seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Interesse eines Hells-Angels-Mitglieds verletzt hat, so muss dieser sich die hierdurch bedingte Schädigung des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit in disziplinarer Hinsicht zurechnen lassen.
Normenkette
BDG § 64 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2 S. 1; BBG § 61 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 54 Sätze 1, 3; SGB XII § 53 Abs. 3-4, §§ 54, 56
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Der Beklagte wurde am …1964 in A-Stadt geboren. Von 1970 bis 1974 besuchte er die dortige Grundschule, sodann bis 1976 die Hauptschule und bis 1980 die Realschule A-Stadt. Von 1980 bis 1982 absolvierte er ein Berufsgrundbildungsjahr an der Kaufmännischen Berufsschule Neunkirchen, dem der Besuch der Handelsschule Neunkirchen folgte, an der er 1984 die Mittlere Reife erwarb.
Zum 1.11.1984 wurde er beim Hauptzollamt S. als Beamtenanwärter in die Bundesfinanzverwaltung zur Ausbildung für den mittleren Grenzzolldienst eingestellt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Vorbereitungsdienstes mit dem Gesamtergebnis „befriedigend” im Oktober 1986 erfolgte zum 1.11.1986 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 1.12.1989 wurde er zum Zollassistenten, am 9.4.1992 zum Zollsekretär und am 21.2.1996 zum Zollobersekretär ernannt. Seit 7.3.1991 ist er Beamter auf Lebenszeit.
Dienstlich verwendet wurde der Beklagte vom 1.11.1986 bis zum 31.12.1992 – unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes vom 1.1.1988 bis zum 31.3.1989 – zunächst beim Hauptzollamt S. und vom 1.1.1993 bis zum 25.3.1995 beim Hauptzollamt Saarbrücken – jeweils – als Grenzaufsichtsbeamter im Grenzaufsichtsdienst, wobei er vom 9.5. bis 20.12.1993 an das Zollfahndungsamt Potsdam zur Bekämpfung des Schwarzhandels mit unversteuerten Tabakwaren abgeordnet war. Mit Wirkung vom 26.3.1995 wurde er im Rahmen einer Abordnung und späteren Versetzung beim damaligen Zollfahndungsamt Saarbrücken, Leit- und Einsatzzentrale, das im Zuge der Umstrukturierung des Zollfahndungsdienstes dem Zollfahndungsamt Frankfurt am Main zugeordnet wurde, eingesetzt.
Die am 12.4.1991 geschlossene Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden; die am 21.3.1990 geborene gemeinsame Tochter lebt bei ihrer Mutter.
Der Beklagte wird nach der Besoldungsstufe A 7, Dienstaltersstufe 8 besoldet. Nach Stand vom April 2004 entsprach dies monatlichen Bruttobezügen von 2.178,01 Euro beziehungsweise 1.799,49 Euro netto.
Seine letzte dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen” erfolgte zum Beurteilungsstichtag 1.4.2003 und wurde unter Vorbehalt ausgesprochen.
Der Beklagte ist bis zum Jahr 2001 weder disziplinar- noch strafrechtlich auffällig geworden.
Mit Verfügung vom 16.10.2001 ordnete der Vorsteher des damaligen Zollfahndungsamtes Saarbrücken gemäß § 26 BDO Vorermittlungen gegen den Beklagten an. Gegenstand war der Vorwurf, eine ungenehmigte Nebentätigkeit als Sicherheitskraft auszuüben beziehungsweise am 4.6.2001 anlässlich seines Tätigwerdens als Sicherheitskraft der Diskothek „A.” in Neunkirchen eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Im Hinblick auf Letzteres wurde das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung über das bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingeleitete Ermittlungsverfahren 6 Js 1117/01 gemäß § 17 Abs. 2 BDO ausgesetzt. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 28.9.2001 wurde dieses Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ein weiteres wegen des Verdachts, am 16.9.2001 in eine Schlägerei vor der Diskothek „A.” verwickelt gewesen zu sein, bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken anhängiges Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde am 10.4.2002 nach § 153 StPO eingestellt. Auf diesen Sachverhalt war das Disziplinarverfahren nicht ausgedehnt worden, da der Beklagte zur Tatzeit nicht erkennbar als Sicherheitskraft der Diskothek eingesetzt war.
Nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes wurde das Disziplinarverfahren ab 1.1.2002 gemäß § 85 Abs. 1 BDG als behördliches Disziplinarverfahren nach neuem Recht fortgeführt. Mit gleichem Datum wurde aufgrund der Umorganisation des gesamten Zollfahndungsdienstes das Zollfahndungsamt Saarbrücken aufgelöst und erhielt ...