Entscheidungsstichwort (Thema)
Kalkulation von Abwassergebühren
Leitsatz (amtlich)
1. Selbst wenn die einer kommunalen Gebührensatzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Fehler aufweist, ist eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots regelmäßig erst bei Überschreitung einer Toleranzgrenze von mindestens 3 % anzunehmen, sofern die Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind.
2. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die Frage der Gebührenfähigkeit eines Fremdleistungsentgelts nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist, in die das Fremdleistungsentgelt eingeflossen ist.
3. Sind die entsprechenden Verträge nach den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen worden, stellt dies eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar.
4. Der Nachweis, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden, kann durch die Kommune auch auf andere Weise geführt werden.
Normenkette
VwVfG § 37 Abs. 3; SWG §§ 50, 50a; AO §§ 119, 157 Abs. 1 S. 2; KAG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 6, 10, 12 Abs. 1 Nr. 3b; KSVG § 110 Abs. 1 Nr. 3, §§ 111, 114; EigVO §§ 9, 20 Abs. 3; LHO § 65; AbwS § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1; AbwGebS § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6; AbwGebHS § 1; EntsV § 1 Abs. 1, § 5
Verfahrensgang
Tenor
Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 – 11 K 246/05 – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in B…-Stadt/Saar, V…-Straße (Flur 1, Flurstück …: 269 qm) und B…-Straße (Flur 1, Flurstück …: 309 qm).
Mit “Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B…-Stadt/Saar GmbH” vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: …) wurde er für das Jahr 2003 für das Flurstück … zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 216,55 EUR (gebührenrelevante Fläche: 305 qm × 0,71 EUR/qm) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 462,48 EUR (188 cbm × 2,46 EUR/cbm) auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) sowie der Abwassergebührensatzung und der Abwassergebührenhöhesatzung in den jeweils geltenden Fassungen herangezogen. Für das Flurstück wurde der Kläger mit “Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B…-Stadt/Saar GmbH” vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: …) für das Jahr 2003 zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 163,30 EUR auf der Grundlage der genannten Satzungen herangezogen, wobei eine gebührenrelevante Fläche von 230 qm zugrunde gelegt wurde. Mit “Rechnung der Stadtwerke B…-Stadt/Saar GmbH” vom 17.1.2004 (Kundennummer: …) wurde der Kläger für das letztgenannte Grundstück außerdem zu einer Schmutzwassergebühr für das Jahr 2003 in Höhe von (123,00 EUR + 135,30 EUR =) 258,30 EUR herangezogen. In den “Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebühren-bescheiden der Stadtwerke B…-Stadt/Saar GmbH” ist jeweils ausgeführt:
“Stadt Sulzbach/Saar Entwässerungsbetrieb
Gebühren für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar
Die Abwassergebühren werden im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar erhoben. … Die Rechnung der Stadtwerke B…-Stadt/Saar ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar. Gegen den Abwassergebührenbescheid kann … Widerspruch erhoben werden …”.
Die “Rechnung” vom 17.1.2004 enthält keinen solchen Zusatz.
Der Kläger war damals wie heute Stadtratsmitglied, Mitglied des Werksausschusses des Entwässerungsbetriebes und Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke B…-Stadt/Saar GmbH.
Der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar ist im Jahre 1991 als Eigenbetrieb gegründet worden.
Am 19.12.1997 hat der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar als Eigenbetrieb der Stadt mit der Firma Stadtwerke B…-Stadt/Saar GmbH einen Entsorgungsvertrag (EntsV) geschlossen, mit dem die Stadtwerke B…-Stadt/Saar GmbH als Erfüllungsgehilfe der Stadt die Investitions- und Finanzplanung, die Errichtung sowie den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen übernahm, wobei hierunter insbesondere die Überwachung, Wartung und Reparatur des bestehenden und neu hinzukommenden Kanalnetzes einschließlich der Bauwerke sowie die Wartung eventueller Mess- und Kontrolleinrichtungen nebst Beseitigung vorhandener Mängel, die Entleerung von Hausklärgruben, die Reinigung der Kanäle und Bauwerke sowie der Betrieb aller technischen Einrichtungen fielen. Die Stadtwerke B…-Stadt/Saar GmbH erhielt hierfür gemäß § 5 Abs. 1 eine Grundvergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 0,88 ...