Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle. Organisationsänderung der Dienststelle
Verfahrensgang
VG Potsdam (Beschluss vom 26.06.2002; Aktenzeichen 16 K 2990/00.PVL) |
Tenor
1. Unter Änderung der Feststellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2002 zu 1. dahin gehend, dass der Beschluss der Beteiligten zu 2. vom 15. Juni 2000 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wird die Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1. wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind der Hauptpersonalrat (zu 1.) und der örtliche Personalrat (zu 2.) des Finanzministeriums des Landes Brandenburg; sie wenden sich gegen einen Beschluss dessen Einigungsstelle (Beteiligte zu 2.), den diese bei Abwesenheit der Vertreter der Dienstkräfte gefasst und damit die Zustimmung des Personalrats zu einer Strukturreform des Ministeriums ersetzt hat.
Mit Schreiben vom 14. April 2000 bat die Beteiligte zu 1. den Antragsteller zu 2. um Zustimmung zu einer beabsichtigten Umorganisation des Ministeriums, die im Kern die Reduzierung von fünf auf vier Abteilungen, eine Veränderung der Referate und die Errichtung zweier neuer Stabsstellen vorsah. Der örtliche Personalrat versagte mit Schreiben vom 3. Mai 2000 seine Zustimmung. Darauf rief die Beteiligte zu 1. am folgenden Tage die Einigungsstelle an und benannte den Leiter des Organisationsreferats, Ministerialrat N., als Sachverständigen der Dienststelle. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 benannte der Hauptpersonalrat für den örtlichen Personalrat den Leiter des Referates 16, B., als Sachverständigen. In einer ersten Sitzung der Einigungsstelle, an der auch die Sachverständigen teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt werden; man vertagte sich deshalb auf den 15. Juni 2000. Zu diesem Termin erschienen die von der Personalvertretung in die Einigungsstelle bestellten Mitglieder nicht, nachdem sie dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zuvor fernmündlich mitgeteilt hatten, dass der Sachverständige B. erkrankt sei und an der Sitzung nicht teilnehmen könne, sie auf seine Teilnahme nicht verzichten wollten und die von der obersten Dienstbehörde bestellten Mitglieder einer Verlegung nicht zugestimmt hatten. Die in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Einigungsstelle fassten darauf den beanstandeten Beschluss mit drei Ja-Stimmen bei – wie die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen haben – Enthaltung des Vorsitzenden, die Zustimmung zu ersetzen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle übersandte unter dem 17. Juni 2000 das von ihm unterzeichnete Protokoll der Sitzung, in dem es nach dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung heißt:
„Die Abstimmung hat folgendes Ergebnis: 3 Ja-Stimmen, keine Nein-Stimme, 1 Enthaltung. Der Vorsitzende stellte sodann fest, dass die Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten Organisationsänderung im Ministerium der Finanzen gem. § 65 Ziffer 5 LPVG Brandenburg ersetzt worden ist. Zur Begründung verwiesen die Mitglieder der Einigungsstelle darauf, dass die vom Personalrat abgelehnte Zustimmung zur beabsichtigten Organisationsstrukturveränderung im MfF und der damit einhergehenden Änderungen der Arbeitsorganisation deshalb zu ersetzen war, weil sie zum einen funktionsgerecht ist und der Dienststelle die notwendige organisatorische Struktur gibt und zum anderen – gerade auch unter Berücksichtigung der im Verfahren von der Personalratsseite geäußerten Einwände – die Belange der betroffenen Beschäftigten hinreichend berücksichtigt.”
Am 31. Juli 2000 leiteten die Antragsteller das Beschlussverfahren ein. Sie sind der Auffassung, dass die Einigungsstelle nur beschlussfähig sei, wenn alle Mitglieder anwesend seien, und halten den Beschluss deshalb für verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit unwirksam. Das Fernbleiben im Hinblick auf die Erkrankung des benannten Sachverständigen sei die einzige Möglichkeit gewesen, um eine wirksame und nachhaltige Beteiligung durchzusetzen.
Die Beteiligte zu 1. ist dem Antrag entgegengetreten. Der Hauptpersonalrat sei schon nicht antragsbefugt, weil es insoweit ausschließlich um die Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat gehe. Die von der Personalvertretungsseite bestellten Mitglieder dürften durch ihr Fernbleiben nicht die Entscheidung der Einigungsstelle blockieren.
Das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Personalvertretungssachen – hat dem Antrag des Antragstellers zu 2. entsprochen, denjenigen des Antragstellers zu 1. indes als unzulässig abgelehnt, weil es nicht um dessen originäres Beteiligungsrecht gehe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt (PersV 2002, 522): Die Einigungsstelle sei nur bei voller Besetzung beschlussfähig und das Fernbleiben der Vertreter der Personalratsseite auch nicht mutwillig gewesen; diese hätten vielmehr nach ihrer Anzeige von der Erkrankung ihres Sachverst...