Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 67 Abs. 5 Satz 3 LPVG NW, wonach die Einigungsstelle (nur) beschlußfähig ist, wenn der Vorsitzende und je drei Beisitzer anwesend sind, ist ausnahmslos anzuwenden. Ihre Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle. Die Frage, was zu geschehen hat, wenn die Beschlußfähigkeit dauernd verhindert wird, bleibt offen.

 

Normenkette

LPVG NW § 67 Abs. 5 S. 3

 

Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 7 K 142/91.PVL)

 

Tatbestand

Nachdem der antragstellende Personalrat seine Zustimmung zu verschiedenen Maßnahmen des Dienststellenleiters verweigert hatte, rief dieser die Einigungsstelle an. Deren Vorsitzender lud die Mitglieder zu einer Sitzung. Gemäß Niederschrift über jene Sitzung kam es vor der Behandlung der Anträge des Dienststellenleiters zu einem Streit zwischen dem Vorsitzenden und den vom Antragsteller bestellten Mitgliedern der Einigungsstelle über die Frage einer Anwesenheit des Vorsitzenden des Antragstellers bei der Verhandlung, welcher dazu führte, daß jene drei Mitglieder die Sitzung verließen. In ihrer Abwesenheit wurde sodann im Sinne des Dienststellenleiters über die beabsichtigten Maßnahmen entschieden. Der Antrag des Antragstellers, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Einigungsstelle festzustellen, hatte in zweiter Instanz Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Zulässigkeit des Antrages folgt aus § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NW. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine solche aus § 67 LPVG NW. In dieser Vorschrift sind Bildung und Verfahren der im Rahmen der Zuständigkeitsvorschrift des § 66 Abs. 7 LPVG NW tätig werdenden Einigungsstelle geregelt. Die Befugnis des Antragstellers zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Einigungsstelle getroffenen Entscheidungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beteiligten dem Antragsteller ein von ihnen als Obstruktion bewertetes Verhalten zum Vorwurf machen. Die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit von Einigungsstellenbeschlüssen herbeizuführen, kann dem Antragsteller nicht verwehrt werden. Dies gilt zumal deswegen, weil eine solche Entscheidung der Rechtssicherheit dient und ihre Herbeiführung aufgrund dessen im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegt.

In der Sache ist dem Antrag der Erfolg nicht zu versagen. In § 67 Abs. 5 Satz 3 LPVG NW ist – anders als im Text des Bundespersonalvertretungsgesetzes – ausdrücklich festgelegt, daß die Einigungsstelle – nur – beschlußfähig ist, wenn der Vorsitzende und je drei Beisitzer anwesend sind. Daran hat es bei der Beschlußfassung der Einigungsstelle über die in der Tagesordnung der Sitzung vom 15.1.1991 zu 2) bis 4) bezeichneten Gegenstände gefehlt. Für die aus der Beschlußunfähigkeit notwendigerweise sich ergebende Rechtsfolge der Nichtigkeit der gefaßten Beschlüsse kommt es – wie auch sonst bei Vorschriften, die es mit der Beschlußfähigkeit von Kollegialorganen zu tun haben (vgl. z.B. § 33 Abs. 2 LPVG NW) – auf die zur Beschlußunfähigkeit führenden Gründe nicht weiter an. Deswegen ist der Frage, ob in dem der Behandlung der Anträge des Dienststellenleiters vorausgehenden Verfahrensstreit der Rechtsauffassung des Vorsitzenden der Einigungsstelle oder aber derjenigen der vom Antragsteller bestellten Mitglieder zu folgen ist, nicht nachzugehen. Auch auf ein etwaiges Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und den von ihm bestellten und als solchen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW unabhängigen Mitgliedern der Einigungsstelle kommt es ebenfalls nicht an.

Mit der eindeutigen Vorschrift des § 67 Abs. 5 Satz 3 LPVG NW ist die vom VG im Anschluß an die Kommentierung des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Havers (nunmehr in 8. Aufl., Anm. 3 zu § 67 LPVG NW) vertretene Auffassung, ausnahmsweise könne eine Entscheidung des Vorsitzenden mit den Beisitzern einer Seite in Betracht kommen, nicht vereinbar. Ob für eine nach § 71 BPersVG gebildete Einigungsstelle der Auffassung zu folgen ist, es könne auch ohne Mitwirkung aller Beisitzer zu einer Beschlußfassung kommen (so Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 27 zu § 71; ihnen folgend Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl., Anm. 20 zu § 71; vgl. ferner Kunze in PersV 1977 S. 167 f.; a.A. Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Anm. 36 zu § 71 und insbesondere Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anm. 21 zu § 71 BPersVG), kann dahinstehen. Die Auffassung der Befürworter setzt, wie von Kunze aaO zutreffend dargelegt, die Annahme einer Gesetzeslücke voraus. Ob eine solche Lücke wirklich vorliegt, erscheint angesichts dessen, daß im Betriebsverfassungsgesetz der gleiche Lebensvorgang in tatbestandlich differenzierender Weise geregelt worden ist (vgl. § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG), bereits für die Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz als zweifelhaft. Jedenfalls in § 67 LPVG NW ist eine Gesetzeslücke, die sich im Sinne der ...

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