Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Personalratswahl. Gewerkschaftsname ohne erläuternder Zusatz als irreführendes Kennwort eines Beschäftigtenvorschlages. Prüfungspflicht des Wahlvorstandes bei Unklarheit hinsichtlich der Identifizierung eines Wahlvorschlages als Gewerkschafts- oder Beschäftigtenvorschlag. keine Identifizierung als Gewerkschaftsvorschlag allein aufgrund der Verwendung eines Gewerkschaftsnamens als Kennwort
Normenkette
PersVG § 25 Abs. 1, § 24 Abs. 1; WO-PersVG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Potsdam (Beschluss vom 26.08.1998; Aktenzeichen 16 (11) K 2171/98) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 26. August 1998 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ficht die am 12. Mai 1998 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat des … des Landes Brandenburg (…) hinsichtlich der Gruppe der Beamten an.
Im Wahlausschreiben bestimmte der Wahlvorstand als letzten Tag der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen den 17. April 1998. Am 6. April 1998 ging beim Wahlvorstand für die Gruppe der Beamten mit dem Kennwort „…” ein von Frau … als Listenführerin, vom Antragsteller und acht weiteren Beamten unterzeichneter Wahlvorschlag ein. Vor den Unterstützungsunterschriften heißt es in dem Wahlvorschlag: „Der Wahlvorschlag wird eingereicht von folgenden wahlberechtigten Gruppenangehörigen”.
Der Wahlvorstand erklärte diesen Wahlvorschlag in seiner Sitzung vom 21. April 1998 für ungültig und reichte ihn mit Schreiben vom gleichen Tage an die Listenführerin zurück. Er führte zur Begründung seiner Entscheidung in diesem Schreiben und in der Sitzungsniederschrift aus: Durch das Kennwort des Wahlvorschlages und die Wahlwerbung der … sei beim Wahlvorstand zunächst der Eindruck erweckt worden, daß der Vorschlag von der Gewerkschaft … stamme und durch die Listenführerin und den Antragsteller als Mitglieder der … unterzeichnet worden sei. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes habe erst durch einen Hinweis des Vorsitzenden des Personalrates am 20. April 1998 erfahren, daß Frau … nicht Mitglied der … sei. Der Wahlvorschlag könne daher nicht als ein von der Gewerkschaft … eingereichter Vorschlag anerkannt werden, da er nicht entsprechend der Wahlordnung von zwei dieser Gewerkschaft angehörenden Beauftragten unterzeichnet worden sei. Ferner könne der Wahlvorschlag nicht als eine freie Liste der wahlberechtigten Beschäftigten anerkannt werden, da das Kennwort geeignet sei, die Wähler irrezuführen. Es werde der Eindruck erweckt, daß der Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft stamme.
Bei der Wahl für die Gruppe der Beamten, an der 97 von 116 Wahlberechtigten teilnahmen, entfielen von den gültigen Stimmen 53 (zwei Sitze) auf die Liste 1 „Mehr Dynamik und Transparenz”, 27 (ein Sitz) auf die Liste 2 „ÖTV” und 13 auf die Liste 3 „5 vor 12” (kein Sitz). Das Ergebnis gab der Wahlvorstand am 13. Mai 1998 durch Aushang bekannt.
Der Antragsteller hat am 20. Mai 1998 beim Verwaltungsgericht die Wahl angefochten und zur Begründung insbesondere vorgetragen: Der Wahlvorstand hätte das Kennwort unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages beanstanden müssen. Die Listenführerin habe dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes bereits bei der Abgabe des Wahlvorschlages am 6. April 1998 mitgeteilt, daß es sich nicht um einen Wahlvorschlag einer Gewerkschaft, sondern um einen solchen wahlberechtigter Beamter gehandelt habe und daß der Zusatz „…” nur die Unterstützung durch diese Gewerkschaft habe dokumentieren sollen. Außerdem sei für den Wahlvorschlag ein Formular verwendet worden, das ausschließlich für freie Listen genutzt werde. Gewerkschaftsvorschläge hätten auf einem ganz anderen Formular vorgenommen werden müssen. Auch nach Abgabe des Wahlvorschlages habe es Kontakte zwischen der Listenführerin und dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegeben. Grund dafür seien unter anderem Gerüchte innerhalb des Personalkörpers gewesen, im Wahlvorstand werde die Auffassung vertreten, der Wahlvorschlag solle für ungültig erklärt werden. Gespräche mit dem Wahlleiter hätten jedoch hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Da der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die er für ungültig halte, unverzüglich unter Angabe der Gründe zurückzugeben habe, die Rückgabe jedoch nicht unverzüglich geschehen sei, hätten die Listenführerin und die übrigen Wahlbewerber der Liste davon ausgehen dürfen, daß der Wahlvorschlag nicht beanstandet werde. Bei unverzüglicher Prüfung und Rückgabe des Vorschlages hätte die Möglichkeit bestanden, einen Vorschlag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Wahlvorstandes einzureichen oder die Mängel zu beheben.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Wahl des Personalrates des … des Landes Brandenburg vom 12. Mai 1998 für die Gruppe der Beamten für unwirksam zu erklären.
Der Beteiligte zu 1. – der aus der Wahl hervorgegangene Personalrat – hat keinen Antrag gestellt.
Er hat insbesondere vorgetragen: Der...