Entscheidungsstichwort (Thema)
Wasserversorgungsbeitragssatzung
Tenor
§ 3 und § 4 der Beitrags- und Gebührensatzung des Wasserversorgungsverbands „…” vom 14. Dezember 1999 sind nichtig.
Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller stellen die jeweiligen Vorschriften über den Beitragsmaßstab und den Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Beitrags- und Gebührensatzungen des Antragsgegners vom 23. April 1998 (BGS 1998) und vom 14. Dezember 1999 (BGS 1999) zur Überprüfung.
Die Antragsteller sind Eigentümer des im Verbandsgebiet des Antragsgegners gelegenen Grundstücks … in …, Flurstück 127/1 der Flur 8 der Gemarkung …, das mit einer zum Wohnhaus umgestalteten Scheune bebaut ist. Das Grundstück wurde im Juni 1993 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Mit „Gebührenbescheid zum Baukostenzuschuss für Trinkwasserversorgung” vom 10. Oktober 1994 erhob das Amt … unter Berufung auf die von der Gemeinde … beschlossene Anlage 1 zur „1. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse des Amtes …” für das Grundstück der Antragsteller eine „Gesamtpauschale” in Höhe von 1.400,00 DM „als Einmalbetrag”.
Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss erstmalig am 28. September 1994 eine Beitrags- und Gebührensatzung, die nach ihrem § 33 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten sollte und die im Amtsblatt des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 15. Dezember 1994 veröffentlicht wurde. §§ 1 bis 10 dieser Satzung trafen Regelungen über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Anlagen für die Wasserversorgung. Am 5. Dezember 1996 wurde die Satzung neugefasst.
In ihrer Sitzung am 23. April 1998 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine weitere Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung. § 3 dieser Satzung (BGS 1998) regelt den Beitragsmaßstab für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Nach § 3 Abs. 1 BGS 1998 wird der Anschlussbeitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet, die weiteren Absätze treffen nähere Regelungen zur Ermittlung des aus Anzahl und Nutzbarkeit der Vollgeschosse zu bildenden, mit der Grundstücksfläche zu multiplizierenden Nutzungsfaktors sowie zur Ermittlung der Grundstücksfläche. § 4 BGS 1998 legt den Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Anschlussbeitrag) auf 8,86 DM/m² zuzüglich 7 % Umsatzsteuer, insgesamt also 9,48 DM/m² nutzungsbezogener Beitragsfläche fest. Zum Inkrafttreten heißt es in § 24 der Satzung:
„Die Beitrags- und Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung des Wasserversorgungsverbandes „…” vom 5.12.1996 ab diesem Tage außer Kraft.”
Die vom Antragsgegner vorgelegte Ausfertigung des Beitrags- und Gebührensatzung ist vom Vorsteher der Verbandsversammlung und vom Verbandsvorsteher ohne Datumsangabe unterzeichnet. Die Satzung wurde im „Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark”, Jahrgang 5 Nr. 5, vom 27. Mai 1998 veröffentlicht.
Mit Bescheid vom 18. November 1998 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung in Höhe von 7.110,15 DM heran. Dabei legte er eine Grundstücksfläche von 3000 m², errechnet aus einer Straßenfrontlänge von 60 m und einer Grundstückstiefe von 50 m, sowie eine Geschossflächenzahl von 0,25 zu Grunde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 Widerspruch, der bislang nicht beschieden wurde. Über den von den Antragstellern am 5. Februar 1999 beim Verwaltungsgericht Potsdam gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Az. 8 L 101/99) ist ebenfalls noch nicht entschieden worden.
Am 14. Dezember 1999 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners wiederum eine Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS 1999). § 3 der Satzung enthält unter anderem folgende Regelungen:
„§ 3
Beitragsmaßstab
(1) Der Anschlussbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet.
(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbetrages aus Vollgeschossen werden nach Anzahl und Nutzbarkeit der Vollgeschosse nachfolgende Faktoren gebildet, mit denen die Grundstücksfläche multipliziert wird (…)
(…)
(4) In beplanten Gebieten gilt die mit Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
(…)
(7) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl festsetzt, ist maßgebend:
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung übe...