Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 26 L 2409/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 26 K 3896/01 VG Düsseldorf wird insoweit wiederhergestellt, als die Antragsgegnerin vom Antragsteller mit dem angefochtenen Leistungsbescheid einen Betrag von mehr als 223.690,19 EUR (entspricht 437.500,00 DM) erstattet verlangt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 137.665,33 EUR (entspricht 269.250,00 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nur in dem sich aus der Beschlussformel – betreffend die Antragsablehnung – ergebenden Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 26 K 3896/01 VG Düsseldorf gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2001 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen, zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. In dem Umfang, in welchem in Bezug auf die vom Antragsteller erlangten Bestechungsgelder im strafgerichtlichen Verfahren nicht der Verfall angeordnet wurde, ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos, hingegen bleibt er – überwiegend – erfolgreich, soweit die strafgerichtliche Verfallsanordnung reicht.

Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des angefochtenen Leistungsbescheids verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids fällt allein in dem zuvor aufgeführten Umfang zugunsten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist zunächst eine Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, welche zum Ergebnis hat, dass der angegriffene Bescheid voraussichtlich nur zum – geringeren – Teil Bestand haben wird. Des Weiteren tritt hinzu, dass – betreffend den voraussichtlich rechtmäßigen Teil – auch bei einer allgemeinen Folgenabwägung das Interesse des Antragstellers bzw. der diesem drohende Schaden nicht als gewichtiger einzuschätzen ist als das Interesse der Antragsgegnerin, durch geeignete Sicherungs- und ggf. auch weiter gehende Vollstreckungsmaßnahmen für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern, dass zurzeit vorhandene Vermögenswerte des Antragstellers durch „Beiseiteschaffen” oder auf sonstige Weise einer künftigen Vollstreckung entzogen werden und dass zudem der Antragsteller in diesem – erfahrungsgemäß mehrjährigen – Zeitraum weiterhin die Möglichkeit behält, Nutzungen aus den unter Verstoß gegen strafrechtliche und dienstrechtliche Normen pflichtwidrig angenommenen Bestechungsgeldern zu ziehen.

Die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren führt zu dem folgenden Ergebnis:

Entgegen der in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung fehlt es für die in dem Leistungsbescheid vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2001 enthaltene Zahlungsaufforderung nicht – schlechthin – an einer Rechtsgrundlage. Eine solche besteht hier vielmehr im Grundsatz sowohl für das materiell-rechtliche Begehren als auch für dessen Durchsetzung mittels Verwaltungsakt. Ausgenommen ist indes der Teil der erlangten „Schmiergelder”, für den in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren der Verfall angeordnet wurde.

Als materiell-rechtliche Grundlage für den vom Dienstherrn gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Herausgabe- bzw. Erstattungsanspruch kommt § 76 Satz 1 LBG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Zu der für den Bereich des Rechts der Bundesbeamten wortgleichen Vorschrift des § 70 Satz 1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt:

„Das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Beamten in Bezug auf sein Amt (§ 70 Satz 1 BBG) konkretisiert die Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (vgl. Urteil vom 20. Januar 2000 – BVerwG 2 C 19.99 – Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 9 S. 11). Es dient der Korruptionsbekämpfung und erfasst deswegen jeden wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beamten von dritter Seite zugewendet wird (vgl. Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O. S. 12 m.w.N.). Auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der Diensthandlung kommt es nicht an. Es genügt, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist (stRspr; vgl. Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O. S. 12 m.w.N.). Das gesetzliche Verbot der An...

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