Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 34 K 154/95.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der bei der verselbständigten Teildienststelle „Dezernat 01/0I” gebildete Personalrat. Zum Dezernat 01/0I gehört u. a. das Bezirksamt F.. Die in den Schulen des Bezirksamtes F. beschäftigten Schulhausmeister haben eine tägliche Arbeitszeit von montags bis donnerstags vom 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Aufgabe der Schulhausmeister ist es auch, die Reinigung der Schulen zu überwachen und nach Beendigung der Reinigungsarbeiten das Schulgebäude abzuschließen und zu sichern. In den einzelnen Schulen dauerten die Reinigungsarbeiten unterschiedlich bis 19.00 Uhr, 20.00 Uhr oder 21.00 Uhr. Die Zeit über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus wurde den Schulhausmeistern bisher als Mehrarbeit vergütet.

Die ursprüngliche Absicht der Stadt L., den Abbau der Überstunden im Wege von Änderungskündigungen zu erreichen, scheiterte an der ablehnenden Haltung des Gesamtpersonalrats. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle verweigerte die Ersetzung der Zustimmung zu den beabsichtigten Änderungskündigungen mit folgender Begründung: Es solle eine einzelfallbezogene Überprüfung vorgenommen werden, um so zu einer Reduzierung der Tätigkeiten auf das für die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Schulen Notwendige zu gelangen. Nach Auffassung der Einigungsstellenmehrheit gehöre bezahlter Arbeitsaufwand über das für den Arbeitszweck Notwendige hinaus nicht zum Vertragsinhalt, so daß eine Kürzung des bezahlten Aufwandes ohne Änderungskündigung zulässig sei.

Mit Formularschreiben vom 17. August 1994 teilte der Beteiligte den Schulhausmeistern mit: Es sei u. a. aus Gründen der Haushaltskonsolidierung unumgänglich, den bisherigen Aufwand für die Kontrolle der Reinigung und den Schließdienst auf ein vertretbares Maß zu verringern. Es werde daher angeordnet, daß die den Schulhausmeistern obliegende Überwachung der Reinigungsarbeiten nunmehr grundsätzlich innerhalb der Normalarbeitszeit vorgenommen werde. Die Ergebniskontrolle sei stichprobenartig vorzunehmen und könne letztlich auch noch am nächsten Tag vor Arbeitsbeginn erfolgen. Das ordnungsgemäße Abschließen der Haupttüren der Schulgebäude und ggf. der Schulhoftore nach Beendigung der Reinigung sei weiterhin von den Schulhausmeistern durchzuführen. Sollte die Reinigung aus organisatorischen Gründen nicht in der täglichen Normalarbeitszeit beendet werden können, werde für den Schließdienst täglich eine halbe Stunde angeordnet. Diese Überstunden wurden für die Schulhausmeister unterschiedlich, teilweise für jeden Tag, teilweise aber auch nur für einzelne Tage, angeordnet.

Mit Schreiben vom 9. September 1994 teilte der Antragsteller dem Beteiligten hinsichtlich der 19 von ihm vertretenen Schulhausmeister mit, daß die vorgesehene Änderung der Überwachung der Gebäudereinigung und des Schließdienstes seiner Mitbestimmung unterliege, und bat um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 ab, weil eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht gegeben sei.

Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragstellers,

festzustellen, daß die gegenüber den Schulhausmeistern an den Schulen im Bereich der Bezirksverwaltungsstelle F. erteilte Anordnung, mit der eine halbe Stunde Mehrarbeit jeweils für die Zeit im Anschluß an die Reinigungsarbeiten bzw. im Anschluß an die Nutzung der Schulgebäude durch Dritte angeordnet wird, sein Mitbestimmungsrecht verletzt,

mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der Beteiligte habe im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mehrarbeitszeiten der Schulhausmeister das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW verletzt. Bei den Maßnahmen handele es sich um eine generelle Regelung, die sich auf die Schulhausmeister im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten beziehe. Durch den Wegfall der Mehrarbeit während der Reinigungsarbeiten in den Schulgebäuden habe sich die tägliche Arbeitszeit der Schulhausmeister geändert. Es habe sich nicht nur die Mehrarbeit verringert, sondern sich auch das zeitliche Verhältnis zwischen Arbeit und arbeitsfreien Zeiten verändert. Da sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW auch auf die Lage und Dauer von Pausen beziehe, sei die Anordnung zusätzlicher arbeitsfreier Zeiten als mitbestimmungspflichtig anzusehen. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich hingegen nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW, da der Umfang der bisherigen Mehrarbeit reduziert worden sei und nur die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, nicht jedoch deren Reduzierung mitbestimmungspflichtig sei.

Gegen diesen dem Beteiligten am 14. Juni 1995 zugestellt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge