Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 K 2006/98) |
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 37.589,91 EUR (73.519,48 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO greifen nicht durch.
Der Kläger war Inhaber einer C 3-Professur für Anorganische Chemie an der Universität-Gesamthochschule (UGH) E.. Er erstrebt mit der Klage eine Verpflichtung des Beklagten, über seine erfolglose Bewerbung um eine C 4-Professur für Anorganische Chemie an der UGH E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19 rechtswidrig gewesen sei. Sein damaliger Konkurrent hat die Professur mit Wirkung vom 1. Oktober 19 erhalten, nachdem ein Antrag des Klägers, die Stellenbesetzung durch eine gerichtliche einstweilige Anordnung vorläufig zu verhindern, in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben war.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Mit dem Hauptantrag sei sie unzulässig; die Bewerbung des Klägers habe sich mit der Besetzung der Professur an der UGH E. nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erledigt. Das sei, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. September 1989 – 2 BvR 1576/88 –, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 501, entschieden habe, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage (als Fortsetzungs-feststellungsklage wegen des vom Kläger angekündigten Amtshaftungsprozesses) zulässig. Sie sei aber nicht begründet. Die zugunsten des Mitbewerbers des Klägers getroffene Auswahlentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung begegne in formeller und materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gründe, aus denen das Ministerium dem Mitbewerber den Vorrang gegeben habe, seien von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Der Kläger, der nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Wirkung vom Februar 2 in das Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe C 4 an der Universität R. berufen worden ist, misst der Klage mit dem Hauptantrag grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Rechtsfrage bei, ob sich das Rechtsmittel eines Bewerbers gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung einer offenen Planstelle dadurch erledigt, dass ein anderer Bewerber unter Einweisung in die ausgeschriebene Planstelle durch Ernennung dasjenige statusrechtliche Amt erhält, dem die ausgeschriebene Stelle zugeordnet ist.
Hierzu beruft der Kläger sich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. September 2001 – 2 C 39.00 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2002, 178 = Recht im Amt 2003, 33, ausgeführt habe, es sei möglicherweise nicht mehr daran festzuhalten, dass sich der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit durch die Ernennung eines Mitbewerbers erledige.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht aufgezeigt. Für die Entscheidung im Berufungsverfahren käme es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht an:
Das Bundesverwaltungsgericht hat sein vorerwähntes obiter dictum mit der Überlegung gerechtfertigt, zwar möge der Dienstherr gehindert sein, eine von dem unterlegenen Mitbewerber angefochtene Ernennung zurückzunehmen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Das schließe aber ihre Anfechtung durch den unterlegenen Mitbewerber ebenso wenig aus wie ihre gerichtliche Überprüfung. Es erscheine mit Art. 19 Abs. 4 GG schwer vereinbar, einem Beamten den Rechtsschutz mit der Begründung zu versagen, sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung sei durch den Vollzug der getroffenen, diese Grundsätze möglicherweise verletzenden Auswahlentscheidung untergegangen.
Dieser Ansatz weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gericht und des Senats,
vgl. z. B. dessen Urteil vom 11. August 1994 – 6 A 1849/93 –, m.w.N.,
die wiederholt auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat,
vgl. zuletzt Beschlüsse vom 9. Juli 2002 – 2 BvQ 25/02 –, ZBR 2002, 395, und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427,
in der Tat grundsätzlich ab. Ob ihm trotz der daran geübten Kritik zu folgen sein wird,
vgl. Schnellenbach, ZBR 2002, 180 ff; Lemhöfer, ZBR 2003, 14 ff; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2003 – 1 A 1759/02 –; zustimmend hingegen: Battis, NJW 2002, 1085 (1089), sowie Brinktrine, RiA 2003, 15 (17); vgl. auch Landau/Christ, NJ...