Verfahrensgang
VG Münster (Aktenzeichen 4 K 352/01) |
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht greift.
„Ernstliche Zweifel” im Sinne des Gesetzes sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Dies ist nicht anzunehmen, weil das von dem Kläger mit dem erstinstanzlichen Antrag verfolgte Begehren, „das beklagte Land (…) zu verpflichten, ihm die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2000 ausgeschriebene Stelle (den Beförderungsdienstposten) eines Oberregierungsrats/Oberregierungsrätin – Geschäftsleiter/in – bei dem Oberverwaltungsgericht in N. (…) zu übertragen”,
wegen der am 11. Juni 2002 erfolgten Einweisung in die Planstelle und der damit verbundenen endgültigen Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen nicht mehr erreicht werden kann: Da ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (§ 49 LHO NRW), steht die ursprünglich ausgeschriebene Stelle zurzeit nicht zur Disposition und kann dem Kläger deswegen auch nicht übertragen werden. Ein Sachverhalt, der die Nichtigkeit (§ 11 LBG NRW) oder die Rücknahme (§ 12 LBG NRW) der Ernennung rechtfertigen könnte, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
Das Auswahlverfahren ist mit der endgültigen Übertragung des Dienstpostens im Wege der Ernennung des Beigeladenen abgeschlossen.
Das Begehren des Klägers auf Übertragung des Dienstposten kann in seiner darauf bezogenen Bedeutung nicht losgelöst von der dieses Begehren stützenden Rechtsbehauptung des Klägers gesehen werden, einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Dienstpostens zu haben, weil der Beigeladene unter Verletzung von Rechten des Klägers ihm im Auswahlverfahren vorgezogen worden sei. Ist dieses Auswahlverfahren aber wie hier durch die endgültige Vergabe des Dienstpostens tatsächlich beendet, bleibt eine weitere Prüfung seiner Rechtmäßigkeit in einem auf die Übertragung des vergebenen Dienstpostens abzielenden Klageverfahren außer Betracht.
Die im Zulassungsverfahren geäußerte Rechtsauffassung des Klägers, weil Streitgegenstand die Vergabe des Dienstpostens des Geschäftsleiters bei dem Oberverwaltungsgericht sei, müsse ihm dieser Dienstposten auch jetzt noch zum Zwecke der Einräumung der Gelegenheit zur laufbahnrechtlichen Bewährung übertragen werden, verkennt, dass die Vergabe des Dienstpostens nicht Streitgegenstand in einem umfassenden Sinne (gewesen) ist, sondern nur in der Verknüpfung mit einem konkreten Besetzungs- und Auswahlverfahren.
Dies führt dazu, dass über diesen – mit Einweisung des Beigeladenen in die zugehörige Planstelle inzwischen endgültig besetzten – Dienstposten nicht mit der obigen Begründung weiter so gestritten werden kann, als wäre der organisatorisch nach wie vor vorhandene Dienstposten auch nach wie vor (neu) besetzbar. Denn erstens konnte der Kläger aus Gründen der Klagebefugnis nicht mit Erfolg geltend machen, der Dienstposten sei dem Beigeladenen zu Unrecht übertragen worden, weil hinsichtlich einer so allgemein aufgestellten Rechtsbehauptung Rechte des Klägers nicht spezifisch betroffen sind; der Kläger konnte unter diesem Gesichtspunkt lediglich die Rechtsbehauptung zur Entscheidung des Gerichts stellen, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten – hier vor allem in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch – verletzt worden sei, indem der Beigeladene ihm im Auswahlverfahren um den in Rede stehenden Dienstposten vorgezogen wurde. Der Kläger hat zweitens kein über sein Recht auf Beachtung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Auswahlverfahren hinausgehendes Recht auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Die von dem Kläger demgegenüber angestrebte Gelegenheit zur Bewährung auf dem Dienstposten des Geschäftsleiters beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zielt in Beachtung der aufgezeigten Rechtssystematik rechtlich nicht haltbar, weil ohne erkennbaren Rechtsgrund faktisch darauf ab, dass das Auswahlverfahren im Wege der weiteren Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit weitergeführt wird, obwohl es tatsächlich beendet ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen muss im Übrigen davon ausgegangen werden, dass der dem Beigeladenen zugeordnete Dienstposten auch deswegen nicht mehr frei ist, weil der Beigeladene einen Rechtsanspruch auf ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt und konkret funktionelles Amt hat, das ihm im Zusammenhang mit seiner Ernennung rechtmäßig übertragen worden ist. Eine spätere Umsetzung beträfe nicht m...