Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 19 L 1514/04)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten ihren Dienst als Polizeihauptkommissar bzw. Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium C. (Polizeipräsidium). Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) inne.

In ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 00.00.0000 bzw. vom 00.00.0000 sind beide mit der Gesamtnote „Die Leistung und Befähigung … übertreffen die Anforderungen.” (4 Punkte) beurteilt worden. In den Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten” und „Leistungsergebnis” ist beiden jeweils eine Bewertung von 4 Punkten, in dem Hauptmerkmal „Sozialverhalten” eine Bewertung von 5 Punkten zuerkannt worden. Daneben ist der Antragsteller in dem Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung” mit 5 Punkten bewertet worden. Eine Bewertung des Beigeladenen in diesem Hauptmerkmal ist nicht erfolgt, weil dieser bisher keine Führungsfunktionen wahrgenommen hat. Das Polizeipräsidium beabsichtigt, eine ihm zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, weil dieser bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes länger angehöre als u.a. der Antragsteller. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers, „dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO II. Säule nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist”

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die von dem Polizeipräsidium zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft.

Zunächst sei die dieser Entscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Weiterhin begegne auch der von dem Polizeipräsidium zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommene Qualifikationsvergleich keinen Bedenken. Das Polizeipräsidium habe nach den Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen von einem aktuellen Leistungsgleichstand bei beiden Bewerbern ausgehen dürfen. Eine inhaltliche Ausschöpfung von deren dienstlichen Beurteilungen habe sich vorliegend nicht aufgedrängt, weil der Antragsteller und der Beigeladene in den bei beiden bewerteten Hauptmerkmalen übereinstimmend beurteilt worden seien. Soweit der Antragsteller auch in dem Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung” beurteilt worden sei, könne hieraus ein Qualifikationsvorsprung für die zu besetzende, nicht mit einem entsprechenden Anforderungsprofil versehene Beförderungsstelle nicht hergeleitet werden, weil dieser Unterschied in den dienstlichen Beurteilungen Ausdruck der unterschiedlichen Anforderungen der von dem Antragsteller und dem Beigeladenen innegehabten Dienstposten sei. Da sich auch unter Heranziehung früherer Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers nicht ersehen lasse, sei das Polizeipräsidium berechtigt gewesen, seine Entscheidung unter Heranziehung von Hilfskriterien zu treffen. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium auf den Gesichtspunkt „Monat der Anstellung im gehobenen Dienst”, d.h. auf die Zeitdauer der Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe abgestellt habe.

Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller geltend: Das Polizeipräsidium habe in seinem Qualifikationsvergleich dem Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung” zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe in dem Beschluss vom 27. Februar 2004 – Az.: 6 B 2451/03 – festgestellt, dass Dienstposten, die nach A 12 BBesO besoldet seien, grundsätzlich mit Führungsverantwortung verbunden seien. Aus diesem Grund hätte das Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung” mit besonderem Augenmerk betrachtet werden müssen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Beigeladene in diesem Hauptmerkmal nicht beurteilt worden sei. Daneben sei auch die ihm – dem Antragsteller – erteilte dienstliche Beurteilung fehlerhaft. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Verfügung des Polizeipräsidiums vom 00.00.0000 – Az.: VL … – sei davon auszugehen, dass für eine Beurteilung mit 5 Punkten unzulässigerweise zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen mit unterschiedlichen Maßstäb...

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