Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 3944/00.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit i.S.v. § 19 ASiG für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Im November 1999 informierte die Beteiligte die bei ihr gebildeten Hauptpersonalräte aller Schulformen – darunter den Antragsteller – über ihre Absicht, mit einem verwaltungsexternen Unternehmen einen Vertrag zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß §§ 16 und 19 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) abzuschließen.
Mit weiterem Schreiben vom 29. Dezember 1999 teilte die Beteiligte den Hauptpersonalräten mit, dass von den drei auf die durchgeführte Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen der C. B. Dienst – Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, C. (C.) – den Zuschlag erhalten solle. Es sei beabsichtigt, mit diesem Dienstleister mit Wirkung vom 1. Februar 2000 einen aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst für die Zeit bis zum 31. Januar 2001 befristeten, eine Verlängerungsoption bis zum 31. Januar 2003 enthaltenden Vertrag abzuschließen. Die vorgesehenen vertraglichen Aufgaben des C. umfassten die in §§ 3, 6 ASiG vorgeschriebenen Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werde der C. ausschließlich im Sinne von §§ 4 und 7 ASiG qualifiziertes Personal einsetzen. Seine Auswahlentscheidung begründete die Beteiligte im Wesentlichen damit, dass dieser Bewerber ein klar strukturiertes Konzept vorgelegt habe, über Erfahrung aus anderen Bundesländern verfüge und zurzeit bereits 19 arbeitsmedizinische Zentren in Nordrhein-Westfalen unterhalte sowie über 20 Klinomobile für diagnostische Untersuchungen bereithalte. Das Schreiben der Beteiligten schloss mit der Bitte, „der Bestellung der Ärzte und Fachkräfte des C. zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG zuzustimmen”.
Nach Erörterung der Angelegenheit am 26. Januar und am 9. Februar 2000 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit Schreiben vom 23. Februar 2000 mit, er müsse bei seiner bislang (unter dem 7. Februar 2000) geäußerten Ablehnung bleiben, bis die Maßnahme konkretisiert und um bestimmte Regelungen ergänzt werde.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 nahm die Beteiligte (erstmals) den Standpunkt ein, der beabsichtigte Vertragsschluss mit dem C. sei wegen vorrangiger Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG nur anhörungspflichtig. Weiter äußerte die Beteiligte, dass sie den C. nunmehr beauftragen werde, da die Anhörung des Antragstellers stattgefunden habe.
Am 27. Juni 2000 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem zuletzt nur noch gestellten Antrag festzustellen, dass die Bestellung der Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des C. zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist, mit einem entsprechend tenorierten Beschluss stattgegeben. Die Fachkammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die in Rede stehende Maßnahme sei ungeachtet der Frage, ob die Beteiligte im Wege einer Kollektivbestellung individuell jeden einzelnen Arzt entsprechend § 2 ASiG und jede Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 5 ASiG oder ob sie den C. als überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten entsprechend § 19 ASiG bestellen wolle, schon nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Auch nach dem Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes mache es keinen Unterschied, ob der mit der Aufgabe betraute Dritte eine natürliche Person oder ein Dienst von Betriebsärzten im Sinne von § 19 ASiG sei. Eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung, aufgrund derer die Beteiligung des Personalrats auf eine Anhörung beschränkt sei, bestehe nicht. § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG, wonach der Betriebsrat vor einer entsprechenden Maßnahme (nur) zu hören sei, gelte im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht, was aus § 16 ASiG herzuleiten sei.
Auszulegen seien vielmehr allein die einschlägigen Vorschriften des LPVG NRW.
Gegen den der Beteiligten am 11. Januar 2002 zugestellten Beschluss hat diese durch ihre Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2002 Beschwerde eingelegt und sie am 7. März 2002 im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe von der in § 19 ASiG eröffneten Möglichkei...