Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 16 L 1985/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 3.435,72 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verringern.
Nach der Entscheidungspraxis des Senats ist der Streitwert bei Verpflichtungsklagen auf Bewilligung von Wohngeld gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache grundsätzlich auf den Jahresbetrag des Wohngeldes festzusetzen, das einem Kläger bei Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes (bei einer Klage auf Erhöhung des Wohngeldes: zusätzlich) zustände.
Vgl. Beschluss des Senats vom 17. September 1998 – 14 E 362/98 – mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996, NVwZ 1996, 563, 567.
Eine abweichende Festsetzung kann dann geboten sein, wenn etwa der begehrte Wohngeldanspruch beziffert wird oder Wohngeld für einen kürzeren Bewilligungszeitraum strittig ist.
Vgl. Beschluss des Senats vom 17. September 1998 a.a.O.
Hinsichtlich des Zeitraums hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem Monat September 2001 bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem Klageverfahren 16 K 6538/01 Wohngeld zu zahlen. Die Länge dieser Zeitspanne ist ungewiss, weil nicht abgesehen werden kann, wann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem genannten Klageverfahren ergeht. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller auf Grund der Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2001 davon ausgehen konnte, das Gericht werde über seine Klage spätestens innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Nach dem von dem Antragsteller wiedergegebenen Inhalt des Schreibens vom 7. September 2001 enthielt dieses vielmehr den Hinweis, dass das Gericht über die Klage nicht innerhalb der nächsten Wochen entscheiden werde. Verbleibt es somit dabei, dass ein Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar ist, kann für die Streitwertbemessung von dem Jahreszeitraum ausgegangen werden.
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist allerdings in der Regel der Streitwert geringer anzusetzen als für das Hauptsacheverfahren. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996, I Allgemeines Nr. 7, NVwZ 1996, 563 beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel 1/2, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bei allen anderen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die – wie hier – die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden. Auch wenn der Antragsteller ein erhebliches Interesse an dem Erlass der einstweiligen Anordnung hat, weil er geltend macht, er werde ohne sofortige Auszahlung des Wohngeldes seine Wohnung verlieren, erscheint es insgesamt angemessen, den Streitwert in Höhe der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Jahresbetrages des erstrebten Wohngeldes, somit auf 3.435,72 DM (6.871,44 DM: 2) festzusetzen.
Über den weiteren Antrag des Antragstellers, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Fundstellen