Verfahrensgang

VG Münster (Aktenzeichen 15 K 1311/01.O)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Beamten ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zu Recht aufrechterhalten.

Die vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 91 DO NRW zunächst voraus, dass gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Dem trägt die Einleitungsverfügung der Kreispolizeibehörde C. vom 30. März 2001 Rechnung, die dem Beamten durch Postzustellungsurkunde am 10. April 2001 zugestellt wurde.

Die Einleitungsverfügung entspricht den Bestimmtheitsanforderungen. Allerdings sind die diesbezüglichen Bedenken des Beamten hinsichtlich der Vorwürfe der Erpressung/Nötigung und Untreue nicht von vornherein unbeachtlich, auch wenn man wie die Disziplinarkammer in dem angegriffenen Beschluss den Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung und Teile des Vorwurfs der Erpressung/Nötigung zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung als ausreichend ansieht. Wie die Disziplinarkammer im Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 15 K 2707/99.O – zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten vom 26. Oktober 1999 zutreffend ausgeführt hat, können Bestimmtheitsmängel in Teilen der Einleitungsverfügung u.U. die gesamte Verfügung erfassen. Der Einwand des Beamten, er könne der Einleitungsverfügung vom 30. März 2001 nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, an welches Verhalten der Vorwurf der Erpressung/Nötigung anknüpfe, ist aber nicht begründet. In der Einleitungsverfügung wird dazu zunächst ein Schuldanerkenntnis dargestellt, das der Beamte von Herrn C. gefordert haben soll, und anschließend werden aus der Vernehmung des Herrn C. fünf selbständige mit a) bis e) gekennzeichnete Sachverhalte geschildert, die Versuche darstellen sollen, Herrn C. zur Zahlung zu bewegen. Da im Anschluss daran ausdrücklich klargestellt wird, dass der Anfangsverdacht der Nötigung/Erpressung „auf Grund Ihres oben beschriebenen Verhaltens besteht”, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Vorwurf an sämtliche geschilderte Sachverhalte anknüpft. Dabei stellen sich die von der Disziplinarkammer unberücksichtigt gelassenen Vorwürfe unter a) und b) als noch hinreichend bestimmt dar. Zwar ist die zeitliche Fixierung der Vorwürfe – „im Jahre 1996 oder 1997” bzw. „Ende 1993 oder 1994” – nicht sehr konkret. Diese Schwäche wird aber durch die Konkretkeit der jeweiligen Sachverhaltsschilderung ausgeglichen. Unabhängig davon muss die Einleitungsverfügung die zu verfolgende Pflichtverletzung – wie im Beschluss der Disziplinarkammer vom 22. Dezember 2000 (a.a.O) zu Recht ausgeführt wird – der Natur der Sache nach nur so konkret, eindeutig und substantiiert wiedergeben, wie es der gegebene Ermittlungsstand zulässt. Dieser aber wurde hier durch das Ergebnis der Vernehmung des Herrn C. entscheidend gekennzeichnet.

Auch der Vorwurf der Untreue zum Nachteil des Landes Nordrhein-Westfalen wegen unterlassener Kennzeichnung privater Telefonate ist hinreichend bestimmt. Dem Beamten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. April bis 23. September 1999 26 Mal den Anschluss der Familie C., 2 Mal die Handynummer des Herrn C. und 44 Mal den Anschluss Q. weg 41 ohne dienstliche Notwendigkeit angerufen zu haben. Entgegen der Auffassung des Beamten ist diese Darstellung auch ohne konkrete Auflistung jedes einzelnen Telefonats mit Angabe des Apparats, von dem das Telefonat geführt wurde, und der Angabe der Gesprächsdauer hinreichend bestimmt. Wie die Disziplinarkammer im Beschluss vom 22. Dezember 2000 (a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, dient das Bestimmtheitserfordernis bezüglich der Einleitungsverfügung dazu, dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgerecht zu verteidigen. Will der Beamte dem konkreten Vorwurf begegnen, muss er den dienstlichen Bezug der Telefonate darlegen. Dafür ist die Kenntnis der Gesprächsteilnehmer und der Zeitraum, in dem die Gespräche stattgefunden haben, hier jedenfalls ausreichend. Die Gespräche wurden nicht mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gesprächsteilnehmer geführt, sondern richteten sich im Wesentlichen nur an zwei unterschiedliche Adressaten, so dass nicht von einer Vielzahl unterschiedlicher dienstlicher Gründe auszugehen ist, sondern gegebenenfalls nur zwei dem Grunde nach gleich bleibende dienstliche Anlässe in Betracht kommen. Da der Beamte in beiden Fällen vielfach telefoniert hat, muss ihm auf Grund der Angaben in der Einleitungsverfügung ein etwaiger dienstlicher Anlass bekannt bzw. ermittelbar sein.

Neben der danach gegebenen wirksamen Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens muss als weitere – ungeschriebene – Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung gegen den Beamten der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme – also zum...

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