Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 12 L 1719/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weitergeführte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die durch die interne Stellenausschreibung der Stadtverwaltung I. vom 27. Mai 2002 für den Fachbereich 4 ausgeschriebene Stelle der Bereichsleitung „Kindergarten und Schule (BAT II/A 13 g.D.)” nicht auf der Grundlage des bisherigen Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist allerdings zulässig. Die Antragstellerin ist auf diesen Antrag beschränkt, hat namentlich nicht die Möglichkeit, wegen der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung, die aus Gründen (angeblich) fehlender Erfüllung des Anforderungsprofils erfolgte, zu beantragen, in das laufende Auswahlverfahren einbezogen zu werden.
Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. April 1993 – 3 M 15/93 –, NVwZ-RR 1994, 350/351 f.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes nicht begründet. Er hätte nur dann Erfolg haben können, wenn die endgültige Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit dem Beigeladenen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin darstellen würde.
Dies ist indes im Ergebnis nicht der Fall.
Der Anspruch der Antragstellerin betrifft das Recht, dass über ihre Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird. Dieses Recht wäre allerdings im Einklang mit den zutreffenden rechtlichen Ansätzen der Antragstellerin, wie sie sie im Beschwerdeverfahren vorbringt, verletzt, wenn das erste Auswahlverfahren, das Ende des Jahres 2000 durch Ausschreibung vom 23. November 2000 eingeleitet worden war, zwingend und dann auch nur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 – 12 L 1024/01 – sowie unter Beachtung der für jenes Auswahlverfahren maßgeblichen Umstände, insbesondere also unter Berücksichtigung des damals in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils und nach (erstmaliger) Erstellung von Bedarfsbeurteilungen hätte fortgeführt werden müssen. In diesem Falle wäre der Anspruch der Antragstellerin auf rechtsfehlerfreie Behandlung ihrer Bewerbung offensichtlich verletzt worden, weil die Stellenbesetzung nach erneuter Ausschreibung und unter Veränderung des Anforderungsprofils – hier insbesondere betreffend die (von der Antragstellerin nicht erfüllte) zwingende Anforderung der mehrjährigen Erfahrung in der kommunalen Schul- oder Kindergartenverwaltung – ohne Erstellung von in einen Bewerbervergleich einbeziehbaren Bedarfsbeurteilungen vorgenommen worden ist.
Die Antragsgegnerin war indes befugt, das Ende 2000 eingeleitete Auswahlverfahren abzubrechen und ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Der Abbruch des ersten Bewerbungsverfahrens aus sachlichen Gründen und die erneute Einleitung der Stellenbesetzung durch erneute Ausschreibung des in Rede stehenden Dienstpostens ließ die Bindung der Antragsgegnerin an die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung entfallen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –.
Der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens war rechtmäßig. Der Dienstherr kann Auswahlverfahren jederzeit beenden, sofern es dafür einen sachlichen Grund gibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, DÖV 2001, 1044, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, DVBl. 2000, 485 (486), Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 –, DVBl. 1996, 1146; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 – 1 B 315/01 -RiA 2002, 95, Beschluss vom 3. Juli 2001 – 1 B 670/01 –, NVwZ-RR 2002, 362.
Nach den insoweit von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellten Einlassungen der Beschwerde erfolgten der Abbruch des ersten und die Einleitung des neuen Auswahlverfahrens mit einem veränderten Anforderungsprofil vor dem Hintergrund der Erfahrungen, welche die Antragsgegnerin mit dem ersten Auswahlverfahren gesammelt hatte. Für die Antragsgegnerin stellte sich offenbar erstmals gerade mit Blick auf die Gründe, aus denen der Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats völlig zu Recht vorläufiger Rechtsschutz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 – 12 L 1024/01 – gewährt worden war, heraus, dass die bisherige Handhabung der Auslese von Bewerbern rechtlich nicht haltbar war. Dies betrifft vor allem den Umstand, dass regelmäßige Leistungsbeurteilungen in üblichen Zeitabständen für die beamteten Beschäftigten der Antragsgegnerin nicht erstellt worden sind und im Zusammenhang mit den für die Auswahlentscheidung grundlegenden Auswahlgesprächen über das Anforderungsprofil hinausgehende Gesichtspunkte den Ausschlag für den einen oder anderen Konkurrenten – hier...