Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 15 L 2802/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten des Leiters der Abteilung OOO im C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor sie nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats erneut entschieden hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde hat in der Sache nur geringfügigen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nur insofern, als das Verwaltungsgericht die in dem Entscheidungssatz im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung der Besetzung des fraglichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers hinausgehend bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch erstreckt hat. Denn für eine solche Erstreckung ist von vornherein ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Einer entsprechenden teilweisen Ablehnung des Antrags bedurfte es nicht, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer insoweit nicht veranlassten Auslegung des Antrags erster Instanz beruht. Die weitergehende Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ansonsten nicht durchgreifend in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers im Übrigen zu Recht entsprochen, weil dieser den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bis zu einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats ist glaubhaft gemacht, weil die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, den (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch vorläufig einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. Ein endgültiger Rechtsverlust in diesem Sinne droht schon durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Abteilung im C. mit dem Beigeladenen und nicht erst mit dessen späterer Beförderung. Denn nur der für den Dienstposten ausgewählte Beamte erlangt die Chance, sich auf diesem, für beide Konkurrenten einen Beförderungsdienstposten darstellenden Dienstposten zu bewähren und damit in seiner Person die Voraussetzungen für eine nachfolgende Beförderung zu schaffen; der unterlegene Bewerber hingegen kann bei der späteren Beförderungsentscheidung mangels eigener Bewährung schon aus laufbahnrechtlichen Gründen (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 11 BLV, § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 BRRG) nicht mehr mit Erfolg verlangen, zusammen mit dem – mittlerweile erfolgreich erprobten – Dienstposteninhaber in eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese einbezogen zu werden. Diese Vorverlagerung der Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um Beförderungsdienstposten begründet für den unterlegenen Bewerber die Notwendigkeit, zur Rechtswahrung bereits die Besetzung des Beförderungsdienstpostens zum Zwecke der Erprobung zu verhindern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – 1 B 1972/03 –, m.w.N.; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58 = ZBR 2002, 207.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für dessen Bestehen kommt es in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens darauf an, ob es nach dem gegenwärtig erkennbaren Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahl- oder Beförderungsentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Jener Anspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leist...