Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 L 464/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. November 1999 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. November 1999 weiter auszunutzen und ihr Vorhaben fertig stellen zu dürfen überwiegt das Interesse des Antragstellers, das Fortschreiten der Bauarbeiten und die Nutzungsaufnahme vorerst bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu verhindern, §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO.
Die streitige Baugenehmigung verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Sein Widerspruch wird deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben. Ihm ist aus diesem Grunde die Ausnutzung der Baugenehmigung vorerst zuzumuten.
Mit der streitigen Baugenehmigung ist den Beigeladenen die Errichtung eines um 45° geneigten Satteldaches auf ihrem eingeschossig – L-förmig ausgebildeten – Flachdachgebäude R. weg 18 (Flur 35 Flurstück 981) genehmigt worden.
1.) Die streitige Baugenehmigung verstößt nicht offensichtlich gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die dem Schutz (auch) des Antragstellers als Eigentümer des benachbarten Grundstücks R. weg 20 (Flurstück 980) zu dienen bestimmt sind.
Das Baugrundstück – und auch das Grundstück des Antragstellers – unterfallen dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 460 „Beiderseits L. Straße „der Stadt K., der am 16. Juli 1981 als Satzung beschlossen und dessen Genehmigung am 29. April 1982 bekannt gemacht wurde.
1.1) Gegen Festsetzungen dieses – im verfahrensbetroffenen Bereich unverändert gebliebenen – Bebauungsplans, soweit sie auch derzeit noch Geltung beanspruchen können und Nachbarschutz vermitteln, verstößt das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich nicht.
Eine zu Lasten des Antragstellers gehende Verletzung der in diesem Plan festgesetzten Bauweise „Gartenhofhäuser”, einer sog. abweichenden Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (hier maßgeblich in der Fassung dieser Verordnung vom 15. September 1977, vgl. § 25b BauNVO 1990), kommt nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob und inwieweit bauleitplanerische Festsetzungen über die Bauweise, in Sonderheit die zu einer „Gartenhof- bzw. Atriumbauweise” im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO 1977, aus sich heraus nachbarschützend sind. Die Bausenate des beschließenden Gerichts
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 1998 – 7 B 821/98 – und vom 13. Februar 1997 – 10a B 310/96 –
haben die nachbarschützende Wirkung einer solchen Festsetzung im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. Beschlüsse vom 20. September 1984 – 4 B 202.84 – BRS 42 Nr. 123 und vom 5. Mai 1994 – 4 NB 16.94 – Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 6
nicht stets und unmittelbar, sondern nur im Einzelfall angenommen, wenn sich nämlich ein dahingehender Wille des Satzungsgebers mit entsprechender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst bzw. aus den Planaufstellungsvorgängen einschließlich der Planbegründung ableiten lässt. Diese Rechtsprechung mag mit Rücksicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 – Juris Dokument – Nr. WBRE 410006622, auf das die Beteiligten im Ortstermin des Berichterstatters des Senats hingewiesen worden sind, überprüfungsbedürftig sein. Selbst wenn man die dortige Beurteilung, wonach die bauleitplanerische Festsetzung einer Doppelhaus-Bebauung in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) wegen des damit planerisch begründeten nachbarlichen – wechselseitig beschränkenden – Austauschverhältnisses ohne Rückgriff auf das allgemeine Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme nachbarschützend ist, auf die Festsetzung einer Gartenhof- bzw. Atriumbauweise übertragen wollte, würde hieraus jedoch aus mehreren Gründen nichts zu Gunsten des Antragstellers folgen.
Die im Bebauungsplan Nr. 460 festgesetzte Bauweise „Gartenhofhäuser”, die den hier zu beurteilenden Bereich einschließlich der sich in nördliche Richtung erstreckenden Wohnbauflächen erfasst, dürfte zwischenzeitlich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung funktionslos geworden sein und damit ihren Geltungsanspruch verloren haben.
Nach der Rechtsprechung BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1999 – 4 BN 48.99 – und vom 18. Oktober 1999 – 4 BN 39.99 – jeweils m.w.N. treten Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit au...