Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 1 L 1637/99) |
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Rechtssache über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und zugleich über die Beschwerde selbst.
Die Beschwerde war im Hinblick auf die mit dem Zulassungsantrag dargelegten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung verletzt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. November 1999 zur Errichtung eines Verkaufslokals die Antragstellerin schützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts nicht. Für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung ist daher kein Raum.
Die Baugenehmigung verletzt das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht. Die Annahme der Antragstellerin, die nähere Umgebung sei durch offene Bauweise mit der Folge geprägt, dass sich die dem Beigeladenen genehmigte grenzständige Bebauung nicht in die so bestimmte Eigenart der näheren Umgebung einfüge, wird durch den Lageplan zur Baugenehmigung wie durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Flurkarte (S. 13 Beiakte 1) nicht bestätigt. Schon das auf dem Grundstück der Antragstellerin stehende Gebäude ist nicht durchweg in offener Bauweise (also einer beidseitig einen seitlichen Grenzabstand einhaltenden Bauweise, vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) bebaut. Zum Grundstück des Beigeladenen hält das Gebäude der Antragstellerin lediglich bis in eine Grundstückstiefe von etwa 11,20 m einen Grenzabstand zwischen 0,52 m und 0,66 m ein, ist in größerer Grundstückstiefe jedoch grenzständig bebaut. Zahlreiche weitere Grundstücke in der näheren Umgebung sind jedenfalls zu einer Grundstücksseite grenzständig bebaut (C.-B.-Straße 3, 7, 17, 19, 20, 22, 25, 30, 32). Einer Augenscheinseinnahme bedarf es zu dieser Feststellung entgegen der Anregung der Antragstellerin nicht, da die vorliegenden Lagepläne und Flurkarten hinreichend aussagekräftig sind und eine Augenscheinseinnahme hinsichtlich der Frage, ob frei stehende Baukörper zu einer Grenze grenzständig errichtet sind, regelmäßig ohnehin wenig ergiebig sein kann, denn der Grenzverlauf kann in erster Linie anhand vorliegender Flurkarten oder Lagepläne, nicht aber durch Augenschein bestimmt werden. Dass die in den Akten befindlichen Karten die Örtlichkeit unzutreffend wiedergeben würden, behauptet im Übrigen auch die Antragstellerin nicht.
In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung ist regelmäßig sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, BRS 56 Nr. 65.
Dies verkennt wohl auch die Antragstellerin nicht, sondern stellt im Antrag auf Zulassung der Beschwerde (S. 5 Abs. 2) auch auf die Besonderheiten der konkreten baulichen Situation im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen im Hinblick auf eine von offener oder geschlossener Bauweise abweichende Bauweise ab. In der Tat kann eine grenzständige Bebauung selbst bei im Übrigen gegebener geschlossener Bauweise im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 – 4 B 197.94 –, BRS 57 Nr. 131.
Für die danach maßgebende Prüfung kommt es allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein darauf an, ob das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt (S. 3 Abs. 4 des Beschlussabdrucks), und zwar für den vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht, weil für die Anwendung der hier einschlägigen bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW maßgeblich wiederum auf das Planungsrecht abzustellen ist.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 – 7 A 159/94 –, BRS 57 Nr. 137.
Die Zulässigkeit eines Grenzanbaus nach § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW hängt ihrerseits davon ab, dass das Vorhaben auch mit dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist.
Nach Auffassung des Senats ist die dem Beigeladenen genehmigte Grenzbebauung nicht rücksichtslos, obwohl die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der Räume hinter den beiden im Erdgeschoss des Hauses der Antragstellerin zum Grundstück der Beigeladenen in einem Abstand von gut 0,50 m zur Grenze gelegenen Fenster der dortigen Gebäudeaußenwand durch...