Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 2489/03) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Planstelle der Besoldungsgruppe B 7 für den Leiter der Abteilung Z (Personal und Recht) im K.-Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats erneut entschieden hat.
Die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Beschluss soll den Parteien per Telefax vorab bekannt gegeben werden.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Die rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausschlaggebenden dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers jedenfalls im Ergebnis zu Recht entsprochen, weil dieser den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der erforderliche Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, weil die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, den (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch vorläufig einen endgültigen Rechtsverlust des Antragstellers abzuwenden.
Der Antragsteller hat auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Für dessen Bestehen kommt es in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens – wie hier – darauf an, ob es nach dem gegenwärtigen erkennbaren Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn getroffene Auswahl- oder Beförderungsentscheidung zulasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Jener Anspruch enthält vor allem das Recht, dass im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen die Auswahl durch den Dienstherrn unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund ist der Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem/seinen Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Die Sicherungsfähigkeit jenes Anspruches ist allerdings nicht gegeben, wenn die Berücksichtigung des übergangenen Bewerbers aus Rechtsgründen außer Betracht bleibt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2003 – 1 A 1759/02 –, RiA 2003, 254 und vom 24. Mai 2002 – 1 B 751/02 –, NWVBl. 2003, 13 = NVwZ-RR 2003, 135.
Zu derartigen Rechtsgründen zählt indes die durch Aufstellung eines – konstitutiven – Anforderungsprofils mögliche Eingrenzung des Bewerberkreises nicht. Denn der Dienstherr ist an den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG unabhängig davon gebunden, welches (Auswahl-)Verfahren er zu dessen Realisierung anwendet.
Insbesondere das sehr weite Organisationsermessen des Dienstherrn, die Aufgaben festzulegen, welche auf dem zu vergebenden Dienstposten zu erledigen sind, und daran ausgerichtet konstitutiv das Bewerberprofil zu bestimmen, findet seine Grenzen – als eine Konkretisierung des Maßstabes der Sachgerechtigkeit bzw. mangelnder Willkür – gerade am Grundsatz der Bestenauslese. Das Maß an rechtlichen Bindungen, das sich hieraus bei durch Ausschreibung erfolgter Festlegung eines Anforderungsprofils ergibt, hängt vom jeweiligen Einzelfall, namentlich davon ab, auf welcher Stufe der Qualifikation der zu vergebende Dienstposten angesiedelt ist.
Handelt es sich wie hier um einen nach B 7 der Bundesbesoldungsordnungen A und B bewerteten Abteilungsleiterposten im K.-Ministerium, wird vor allem dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass hierfür von vornherein generell nur „erprobte” Mitarbeiter mit spezifischen Erfahrungen (regelmäßig des Ministeriums) in Frage kommen, was den denkbaren Bewerberkreis sachlogisch besonders einengt, insoweit aber gerade dem Leistungsgrundsatz besonders Rechnung trägt. Die von diesem Ansatz ausgehende denkbare Öffnung des Bewerberkreises auch für andere, nicht etwa im Ministerium über Jahre erprobte bzw. bewährte Kräfte ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich unbedenklich. Ist sie aber wie hier so vorgenommen worden, dass mit dieser Öffnung zugleich und gerade der Kr...