Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 26 K 6075/02)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.468,68 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 – 6 A 4428/02 –, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 – 12 A 2047/97 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 – 18 B 69/98 –.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Der Kläger, Beamter des beklagten Landes, hat am 00.00.0000 vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann begründet.

Er verfolgt mit der Klage eine Verpflichtung des Beklagten, ihm im Rahmen seiner Dienstbezüge ab 00.0000 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger den verlangten Familienzuschlag zu zahlen, sei rechtlich einwandfrei. Der Beklagte habe sich zutreffend darauf gestützt, dass der Kläger weder verheiratet im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sei noch seinen Lebenspartner nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen habe (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG). Eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei etwas anderes als eine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266, ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlags. Das verstoße weder gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei von seinem, des Klägers, erstinstanzlichen Vortrag abgewichen, auf den er sich zur Begründung des Zulassungsantrags beziehe. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Das bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Eine Heranziehung der einfachgesetzlichen Regelungen reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Vielmehr sei auf die verfassungsrechtliche Sicht und hier insbesondere auf den Gleichbehandlungsgrundsatz abzustellen. Seine Ungleichbehandlung beim Familienzuschlag gegenüber Eheleuten sei nicht gerechtfertigt.

Es gehe um gleich gelagerte Sachverhalte. Ein Unterschied bestehe lediglich darin, dass es sich in einem Fall um die Ehe zwischen Mann und Frau und im anderen Fall um eine Lebenspartnerschaft zwischen zwei Männern handele. Die den sogenannten Ehegattenzuschlag rechtfertigenden Gedanken unterschieden sich dabei – mit Ausnahme des Falles, in dem Kinder vorhanden seien – nicht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung rechtfertige sich auch nicht aus Art. 6 GG. Dieser beinhalte lediglich ein verfassungsrechtliches Schutzrecht für Ehegatten, nicht hingegen eine staatliche Pflicht, die Ehe im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft bei gleichen Voraussetzungen zu fördern.

Letzteres habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung auch nicht ausgedrückt.

Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt.

Soweit der Kläger geltend macht, bereits aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen ergebe sich, dass die Klage Erfolg haben müsse, beinhaltet das für sich gesehen keine Darlegung von Gesichtspunkten, aus denen heraus sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts herleiten ließen. Es fehlt dabei an der notwendigen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts.

Das zusätzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es zielt darauf ab, die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, nach der ein Familienzuschlag der Stufe 1 verheirateten Beamten gewährt wird, müsse unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Anwendung finden. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verheiratet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 –, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2543 (2548).

Das macht er offenbar auch selbst nicht (mehr) geltend, und eine über den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hinau...

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