Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung auch dann i.S.d. § 24 BRAGO mitgewirkt, wenn er seinen Mandanten dahin beraten hat, ein tatsächlich nur in geringem Umfang erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit dem Gegner insgesamt für erledigt zu erklären.
Normenkette
BRAGO § 24
Tenor
Gegen einen Beitragsbescheid des Bekl. über 36.479,71 DM erhob der Kl. erfolglos Widerspruch.
Im Klageverfahren hat der Bekl. die streitige Beitragsforderung auf 34.900,– DM ermäßigt. Anschließend erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in vollem Umfang in der Hauptsache für erledigt.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Prozeßbevollmächtigten des Kl. wurde hinsichtlich einer Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zurückgewiesen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte erst in der Beschwerdeinstanz Erfolg.
Gründe
Den Prozeßbevollmächtigten des Kl. steht eine Erledigungsgebühr gem. § 24 BRAGO zuzüglich der anteiligen Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) zu.
Nach § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt neben den sonstigen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Unter Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift sind nach ganz überwiegender Meinung
– vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – 4 C 60.79 –, NVwZ 1982, 36; OVG NW, Beschl. v. 18.01.1983 – 15 B 1366/82 –, Kostenrechtsprechung, § 24 BRAGO Nr. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.12.1982 – 6 OVG B 48/82 –, AnwBl. 1983, 282 f., –
besondere Bemühungen des Anwalts mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache auf sonstige Weise, ohne streitige Entscheidung, zu verstehen, die zu dieser Art der Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen haben.
Die Voraussetzungen des § 24 BRAGO sind vorliegend gegeben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist geändert worden, da der Bekl. den Bescheid v. 23.11.1983 von 36.479,71 DM auf 34,900,– DM ermäßigt hat. Daran anschließend ist das Verfahren insgesamt durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien erledigt worden. An dem Zustandekommen dieser Erledigung haben die Prozeßbevollmächtigten des Kl. im Sinne des § 24 BRAGO „mitgewirkt”. Sie haben eine besondere auf diese nicht streitige Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit entwickelt.
Dabei geht der Senat nicht davon aus, daß die Prozeßbevollmächtigten des Kl. in besonderer Weise auf den Bekl. eingewirkt haben, seinen Bescheid zu ermäßigen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich – und die Prozeßbevollmächtigten haben sich auch nicht darauf berufen –, daß die Prozeßbevollmächtigten des K1, über die Klagebegründung hinaus in besonderer Weise auf die Behörde mit dem Ziel der zumindest teilweisen Rücknahme des Bescheides eingewirkt hätten. Vielmehr ist die Ermäßigung des Bescheides durch den Bekl. auf die Ausführungen des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückzuführen, was dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist.
Die besondere Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten des Kl., die die Erledigungsgebühr auslöst, liegt jedoch im Einwirken auf den Kl., den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß durch die Ermäßigung des Beitragsbescheides der Rechtsstreit sich nur zu einem geringen Teil tatsächlich erledigt hatte. Hinsichtlich des aufrechterhaltenen Betrages von 34.900,– DM hätte eine streitige Entscheidung erfolgen müssen. Diese ist allein dadurch vermieden worden, daß die Prozeßbevollmächtigten des Kl. – worauf diese unwidersprochen hingewiesen haben – den Kl. dahin beraten und auf ihn eingewirkt haben, den Rechtsstreit durch eine umfassende Erledigungserklärung (der sich der Bekl. angeschlossen hat) insgesamt zu beendigen. Dieses Verhalten ist nicht bereits durch die Prozeß- und Verhandlungsgebühr, die auch die Beratung des Mandanten umfaßt, abgegolten. Vielmehr lag hierin ein über die normale Beratung hinausgehendes Tätigwerden, das auf eine nichtstreitige Erledigung durch gegenseitiges Nachgeben in der Sache gerichtet war. Diese auf Anraten der Prozeßbevollmächtigten des Kl. erfolgte Erledigungserklärung hat erst die endgültige Beendigung des Verfahrens ermöglicht, die bis dahin materiell nicht eingetreten war. Hierin liegt eine über die normale Prozeßführung und Beratung hinausgehende Tätigkeit, die eine Mitwirkung im Sinne des § 24 BRAGO darstellt und eine Erledigungsgebühr rechtfertigt.
Vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.12.1982, a.a.O.; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschl. v. 04.10.1977 – III 33/77 E –, E FG 1978, 289 f.
Der Senat läßt offen, ob eine Erledigungsgebühr auch anfällt, wenn nicht – wie hier – der erst durch entsprechende Erklärungen erledigte Teil des Verfahrens den Umfang des bereits tatsächlich erledigten, abtrennbaren Teils ganz erheblich überwiegt.
Fundstellen