Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 15 K 7160/99) |
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) und eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.), soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind, in der Sache nicht greifen.
1. „Ernstliche Zweifel” im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind allein solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel sind auf der maßgeblichen Grundlage des Antragsvorbringens nicht gegeben. Da hier ein Erfolg des Rechtsmittels nicht einmal ebenso wahrscheinlich wäre wie ein Misserfolg, liegt auch der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) nicht vor.
Streitgegenständlich ist eine Regelbeurteilung des Klägers, die auf der Grundlage der zum 1. März 1997 in Kraft getretenen Hausanordnung „Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundesministerium des XXXX” (Beurteilungsrichtlinien – BRL) zum Stichtag 1. August 1997 erstellt wurde. In jener Beurteilung haben der Zwischen- und der Zweitbeurteiler – letzterer als Endbeurteiler – die durch den Erstbeurteiler vergebene Gesamtnote der Beurteilung von acht Punkten (übertrifft die Anforderungen) um zwei Punkte auf sechs (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) herabgesetzt.
In elf der insgesamt bewerteten dreizehn Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung erfolgte ebenfalls eine Herabsetzung der Bewertungen des Erstbeurteilers um zwei Punkte, in einem Merkmal (Fachkenntnisse) um einen Punkt. Die Bewertung des Erstbeurteilers von „Qualität und Ergiebigkeit” blieb unverändert bei sieben Punkten. Auch im Bereich der Befähigungsmerkmale schlossen sich Zwischen- und Zweitbeurteiler den Bewertungen des Erstbeurteilers uneingeschränkt an. Zur Begründung der Abweichungen findet sich in der Beurteilung (nur) der Hinweis des Zweitbeurteilers: „Die Abweichung von der Beurteilung des Erstbeurteilers ergibt sich aus der Gesamtsicht und dem Gesamtmaßstab des Zweitbeurteilers”.
Das Verwaltungsgericht gelangt in dem angefochtenen Urteil ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die nur eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit von dienstlichen Beurteilungen zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung.
Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den vom Kläger im Einzelnen gegen die Beurteilung und das Beurteilungsverfahren erhobenen Einwände und eingehender Würdigung der Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zwischenbeurteilers und der eingereichten schriftlichen Stellungnahme des Zweitbeurteilers hält es Rechtsfehler, die die Aufhebung der angefochtenen Beurteilung rechtfertigen würden, für nicht gegeben.
Den insgesamt überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat nach Überprüfung im Wesentlichen anschließt und auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Erhebliches entgegengesetzt.
Die Angriffe des Klägers im Zulassungsverfahren betreffen im Wesentlichen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Herabsetzung der Bewertung der einzelnen Merkmale der Leistungsbewertung und der Gesamtnote durch den Zwischen- und den Zweitbeurteiler sowie zur Berechtigung der Beklagten, zur Begründung auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich zu verweisen. Sie lassen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung indes nicht auftreten.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Absenkung der Gesamtnote und die Herabsetzung von Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung aus Maßstabsgesichtspunkten als rechtmäßig erachtet und dabei die diesbezügliche Befugnis von Zwischen- und Zweitbeurteiler unmittelbar aus den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien abgeleitet. Überzeugend hat das Gericht die Rüge des Klägers, Zwischen- und Zweitbeurteiler seien nicht hinreichend personen- und sachkundig gewesen, als unzutreffend erachtet. Nach den Ausführungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung haben Abstimmungsgespräche unter Beteiligung des Abteilungsleiters, der beiden Unterabteilungsleiter sowie der Referatsleiter stattgefunden.
Anlass, daran zu zweifeln, dass Zwischen- und Endbeurteiler i...