Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 8843/95.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Stadt D. -S. unterhält zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) eine Freiwillige Feuerwehr. Sie ist als Große kreisangehörige Stadt aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 FSHG F. 1998 (= § 10 Abs. 1 Satz 2 FSHG F. 1992) verpflichtet, für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einzustellen. Gesetzliche Vorgaben über die Anzahl der hauptamtlichen Kräfte gibt es nicht.
Im Jahre 1992 verfügte die Stadt D. -S. über 38 hauptamtliche Feuerwehrkräfte. Diese wurden derart eingesetzt, daß eine Einsatzstärke der Wachbereitschaft von neun Feuerwehrleuten ständig gewährleistet war.
Im Oktober 1992 erstellte der Beteiligte einen Bericht über Maßnahmen zur Kostenreduzierung im Bereich Feuerwehr und Rettungsdienst bei der Stadt D. -S.. Unter Punkt 4.2 wurde in dem Bericht vorgeschlagen, ehrenamtliche Feuerwehrleute im Rahmen der Wachbereitschaft anstelle hauptamtlicher Kräfte einzusetzen. In der Sitzung am 17. Dezember 1992 beauftragte der Rat der Stadt D. -S. den Beteiligten, u. a. auch diese Maßnahme zur Kostenreduzierung im Bereich Feuerwehr und Rettungsdienst durchzuführen.
Unter dem 6. August 1993 erstellte der Beteiligte ein Informationsblatt über „Kriterien zur Mitwirkung von ehrenamtlichen freiwilligen Feuerwehrleuten in der Wachbereitschaft der hauptamtlichen Feuerwehr”. Mit Schreiben vom 11. August 1993 bat der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr alle aktiven Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr, ihre Bereitschaft zum Dienst in den Wachbereitschaften zu erklären. Im Anschluß daran faßte der Beteiligte den Entschluß, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Wachbereitschaft mit einem Einsatzvolumen von acht Kräften mit jeweils zwölf Stunden pro Woche zu beschäftigen und diesen dafür eine als „Aufwandsentschädigung” bezeichnete Vergütung iHv 10,– DM/Stunde zu gewähren. Damit verfolgte der Beteiligte das Ziel, zwei hauptamtliche Feuerwehrkräfte einzusparen.
Nachdem der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht reklamiert hatte, legte der Beteiligte mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 dar, die Maßnahme unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, da der Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrkräfte in der Wachbereitschaft nicht als Einstellung im Sinne des LPVG NW zu werten sei.
Am 22. Dezember 1995 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Nachdem er den ursprünglich ebenfalls gestellten Antrag auf Feststellung eines sich aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NW ergebenden Mitbestimmungsrechts zurückgenommen hatte, hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts durch den angefochtenen Beschluß unter Einstellung des Verfahrens im übrigen dem allein aufrechterhaltenen Antrag,
festzustellen, daß der Einsatz der ehrenamtlichen Kräfte bei der Feuerwehr der Stadt D. -S. in der Wachbereitschaft dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW unterliegt,
mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der Einsatz der ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte in der Wachbereitschaft sei als Einstellung zu werten, da diese Kräfte in die Dienststelle eingegliedert seien. Es handele sich nicht um eine bloß vorübergehende und geringfügige Tätigkeit. Das Fehlen von schriftlichen Arbeitsverträgen sei unerheblich, da der allein erforderliche Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen gegeben sei. Denn während der Dauer ihres Bereitschaftsdienstes seien die ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte dem Weisungsrecht des Leiters der Feuerwehr unterworfen und auch aufgrund des festgelegten Dienstplans in die Dienststelle integriert. Sie würden auch nicht im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des FSHG herangezogen.
Gegen den den Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten am 5. November 1997 zugestellten Beschluß haben diese am 27. November 1997 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 21. Januar 1998 begründet.
Der Beteiligte trägt im wesentlichen vor: Der angefochtene Beschluß würdige die besondere Stellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt D. – S. nicht ausreichend. Unter Einstellung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW sei die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen. Im Hinblick darauf scheitere das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes bereits daran, daß es sich bei den ehrenamtlichen Feuerwehrkräften nicht um Beschäftigte iSd § 5 LPVG NW handele. Sie stünden weder in einem beamten- noch in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Stadt D. -S.. Zudem handele sich bei ihnen nicht um „neue” Beschäftigte, weil mit ihnen bereits durch die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ein Rechtsverhältnis zur Stadt D. ...