Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 2 K 1410/98) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 6. Juni 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 19 sowie unter Änderung des Bescheides des Landesamtes vom 3. November 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 19 verpflichtet, über die Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für die Verhinderungspflege in der Zeit vom 21. Juli bis 18. August 19 sowie in der Zeit vom 12. bis 26. Juli 19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht als Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 19 verstorbenen Ehemannes, eines beihilfeberechtigten Ruhestandsbeamten des beklagten Landes, höhere beamtenrechtliche Beihilfen zu den Aufwendungen, die dem nach mehreren Schlaganfällen teilweise gelähmten Ehemann für eine „Verhinderungspflege” (§ 39 des Sozialgesetzbuchs – SGB – XI) in den Jahren 19 und 19 entstanden sind.
Die Pflegeversicherung stellte bei dem Ehemann der Klägerin Pflegebedürftigkeit der Stufe II seit dem 1. April 19 und der Stufe III seit dem 1. Mai 19 fest. Er wurde von der Klägerin und von einem ambulanten Pflegedienst zu Hause betreut „kombinierte” Pflege). Er erhielt 30 v.H. der erstattungsfähigen Aufwendungen hierfür von der Pflegeversicherung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) gewährte zu den Kosten der häuslichen Pflege Beihilfeleistungen nach einem Beihilfesatz von 70 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen.
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 21. Juli bis zum 18. August 19 in einem Erholungsurlaub. Während dieser Zeit übernahm der Pflegedienst auch ihren Anteil an der Betreuung ihres Ehemannes. Der Pflegedienst stellte dafür zusätzlich 2.800,– DM für eine „Ersatzpflegekraft” in der Zeit vom 21. Juli bis zum 18. August 19 in Rechnung. Die Pflegeversicherung zahlte zu diesen Aufwendungen 840,– DM (30 v.H. von 2.800,– DM). Die Klägerin beantragte (namens ihres des Schreibens nicht mehr fähigen Ehemannes) mit Datum vom 23. Mai 19 eine Beihilfe auch zu diesen Aufwendungen. Sie berief sich dabei auf eine ihr unter dem 21. Mai 19 erteilte schriftliche Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Darin wurde u.a. ausgeführt, § 39 SGB XI, wonach die Kosten einer Verhinderungspflege von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 2.800,– DM übernommen würden, gelte zwar nicht unmittelbar für die Beihilfe; jedoch dürften beihilfeberechtigte Beamte im Vergleich zu anderen Versicherten nicht benachteiligt werden.
Das Landesamt bewilligte dem Ehemann der Klägerin zu den Aufwendungen für die Verhinderungspflege mit Bescheid vom 6. Juni 19 eine Beihilfe von 154,17 DM (70 v.H. von 2 × 110,12 DM) unter dem Aspekt von Mehraufwendungen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Beihilfenverordung-BVO –) für die Monate Juli und August 19.
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte geltend, die Beihilfe habe zu den Kosten der Verhinderungspflege 70 v.H. der in Rechnung gestellten 2.800,– DM (1.960,– DM) zu leisten. Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1998 zurück: In dem Bescheid vom 6. Juni 19 sei der für die Zeit vom 21. Juli bis zum 18. August 19 entstandene Mehraufwand von 100,– DM an 28 Tagen für eine zusätzliche Pflegekraft zutreffend gemäß § 5 Abs. 3 BVO berücksichtigt worden. Eine höhere Beihilfe sähen die beihilferechtlichen Vorschriften nicht vor.
Die Klägerin hat am 26. März 19 gegen diese Verwaltungsentscheidung Klage erhoben.
In der Zeit vom 12. bis 26. Juli 19 befand sich die Klägerin erneut in einem Erholungsurlaub. Während dieser Zeit übernahm der Pflegedienst wiederum ihren Anteil an der Betreuung des Ehemannes durch den Einsatz einer Ersatzpflegekraft. Der Pflegedienst stellte dafür – zusätzlich zu den von der Pflegeversicherung und von der Beihilfe übernommenen Kosten der „kombinierten” Pflege für Juli 19 – 2.813,80 DM in Rechnung. Das Landesamt gewährte auf einen diesbezüglichen Beihilfeantrag der Klägerin vom 4. August 19 zu diesen (von der Pflegeversicherung wiederum bis zum Höchstbetrag von 2.800,– DM mit 30 v.H. bezuschussten) Aufwendungen für die Verhinderungspflege mit Bescheid vom 3. November 19 in Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BVO eine Beihilfe von 222,27 DM (70 v.H. von 317,73 DM). Die Klägerin erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch. Das Landesamt wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 19 unter Hinweis auf die...