rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Beihilfe. Beihilfenverordnung. soziale Pflegeversicherung. Pflegefall. Pflegebedürftigkeit. dauernde Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftiger. schwerstpflegebedürftig. Pflegestufe. häusliche Pflege. Betreuung. Pflegeleistungen. ambulante Pflege. Berufspflegekräfte. Pflegedienst. andere geeignete Personen. nicht gewerblich tätige Pflegepersonen. selbst beschaffte Pflegehilfen. Kombinationspflege. Verhinderungspflege. Ersatzpflege. Ersatzpflegekraft. Aufwendungen. Pauschalbeihilfe. Pauschalierung. Gleichbehandlung. Analogie. Regelungslücke. Regelungssystem. Sicherungssystem. Eigenvorsorge. ergänzende Hilfeleistung. Fürsorgepflicht. Fürsorgegrundsatz. Fürsorgegedanke. amtsangemessene Lebensführung. Gewährung von Beihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Inanspruchnahme einer Pauschalbeihilfe nach § 6 Abs. 4 BVO sind weitergehende Aufwendungen für eine Verhinderungspflege (hier: urlaubsbedingte Abwesenheit der Ehefrau) durch andere geeignete Personen nicht beihilfefähig.

 

Normenkette

BVO §§ 6, 6 Abs. 1, 3-5; SGB XI § 39

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 05.08.2004; Aktenzeichen 1 K 2317/03)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.09.2005; Aktenzeichen 2 B 27.05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Verhinderungspflege.

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes. Er ist seit dem 1. Oktober 2000 schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) und wird von seiner Ehefrau und einem ambulanten Pflegedienst zu Hause betreut (sog. Kombinationspflege). Gegenüber seiner gesetzlichen Pflegeversicherung entschied er sich, den Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe (Sachleistung) zu 75 v.H. und das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen zu 25 v.H. in Anspruch zu nehmen. In demselben Verhältnis gewährt der Beklagte anteilig eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflege durch Berufspflegekräfte und eine Pauschalbeihilfe für die Pflege durch andere geeignete Personen.

Unter dem 5. Februar 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzpflege im Jahre 2002. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau sei die Betreuung von drei weiteren nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen übernommen worden. Der diesbezügliche Rechnungsbetrag wurde mit 1.432,00 EUR angegeben. Die Pflegeversicherung habe insoweit gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Elftes BuchSGB XI – ein Verhinderungspflegegeld in Höhe von 716,00 EUR gezahlt. In wertmäßig gleicher Höhe habe der Beklagte, über die Beihilfe zu den Kosten der Berufspflegekräfte und die Pauschalbeihilfe hinaus, Beihilfe zu gewähren.

Mit Bescheid vom 26. März 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab. Die Kosten einer Ersatzpflege durch andere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bei Verhinderung der Ehefrau des Klägers seien, wie in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung klargestellt werde, mit der Gewährung der anteiligen Pauschalbeihilfe abgegolten.

Nach Durchführung eines insoweit erfolglosen Widerspruchsverfahrens hat der Kläger sein Begehren mit der Klage weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Fehlen einer ausdrücklichen, dem § 39 SGB XI entsprechenden, beihilferechtlichen Regelung sei im Wege der Auslegung oder unter Rückgriff auf den Fürsorgegedanken dahin zu schließen, dass Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes nicht schlechter stehen dürften als gesetzlich oder privat Pflegeversicherte, die bei kurzzeitiger Verhinderung einer Pflegeperson Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Ersatzpflege hätten. Die Beihilfenverordnung schaffe für den Bereich der Pflege kein eigenständiges Regelungssystem, sondern orientiere sich an den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften. Dementsprechend könne auch im Bereich der Beihilfe die gesetzgeberische Zielsetzung der sozialen Pflegeversicherung nicht außer Acht gelassen werden. Mit der Einführung der Pflegeversicherung habe vor allem die Bereitschaft der Angehörigen zur häuslichen Pflege gestärkt und ein Vorrang ambulanter vor stationärer Pflege sichergestellt werden sollen. Diesem Anliegen werde die Regelung des § 39 SGB XI in besonderem Maße gerecht, da sie eine Aufrechterhaltung der ambulanten Pflege im häuslichen Umfeld gerade auch bei Verhinderung der Pflegeperson ermögliche. Demgegenüber widerspräche es dem gesetzgeberischen Leitbild, wenn er, der Kläger, mangels gesonderter Erstattung von Aufwendungen für eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegeperson bei künftigen Verhinderungen seiner Ehefrau gezwungen wäre, die häusl...

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