Tenor
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 18 „Einfach und selber bauen – M.” der Stadt B. in der Fassung der I. vereinfachten Änderung ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung M., Flur 2, Flurstück 663, in B., das die Straßenbezeichnung L. straße 11 trägt und innerhalb des Straßengevierts S. straße /S. Straße/L. straße /N. Straße liegt. Die S. Straße und die weiter östlich gelegene N. Straße verlaufen im Abstand von rund 700 m parallel von Südosten nach Nordwesten und werden durch die S. straße im Norden und die L. straße im Süden miteinander verbunden. Von der N. Straße aus führen die S. straße und die L. straße in gleichbleibendem Abstand von etwas mehr als 300 m nach Südwesten, bevor sie nach ungefähr 400 m – die L. straße stärker – nach Westen hin abknicken und 200 m voneinander entfernt in die S. Straße einmünden. Die Randbereiche aller vier Straßen sind innerhalb des Gevierts einreihig mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut, deren Bautiefe zwischen 20 m und 30 m liegt und nur in Einzelfällen 50 m erreicht. Größere Lücken in der Bebauung finden sich entlang der L. straße und im südlichen Bereich der S. Straße. Im Inneren des Gevierts liegt in der westlichen Hälfte eine von der S. straße aus erschlossene landwirtschaftliche Hofstelle mit einer Bautiefe von 80 m sowie in der nordöstlichen Ecke ein Sportplatz. Ansonsten bestehen die dortigen Flächen im Wesentlichen aus bewirtschafteten Wiesen, die zum Teil mit Hecken, Baumreihen und Einzelbäumen bestockt sind. Im Flächennutzungsplan ist das Straßengeviert überwiegend als Wohnbaufläche und im Übrigen als Grünfläche dargestellt.
Das Grundstück der Antragstellerin liegt 100 m östlich der Einmündung L. straße /S. Straße. Die beiden benachbarten Grundstücke auf der Westseite sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Daran schließen sich Freiflächen bis zur S. Straße an. Die östlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Flächen sind auf einer Breite von 75 m bis zum Grundstück L. straße Nr. 23 unbebaut. Es folgt zusammenhängende Wohnbebauung, bis sich nach etwa 180 m erneut ein größerer unbebauter Bereich auftut. Die gegenüberliegende Seite der verkehrsberuhigten L. straße ist nahezu durchgehend straßenrandnah bebaut.
Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 18 „Einfach und selber bauen – M.” (im Folgenden: VEP), der auf einem bisher unbebauten Areal im Innern des Straßengevierts S. straße /S. Straße/L. straße /N. Straße Wohnbebauung ermöglicht und dessen Geltungsbereich im Osten und Norden unmittelbar an ihr Grundstück grenzt.
Das 1,7 ha umfassende Plangebiet reicht im Süden zwischen den Häusern Nrn. 11 und 23 – Flurstücke 663 und 557 – auf einer Breite von 75 m unmittelbar bis an die L. straße und füllt die zwischen den genannten Häusern bestehende Lücke vollständig aus. Seine Ostgrenze führt in Verlängerung der Flurstücksgrenze 557 etwa 170 m nach Norden. Die Westgrenze folgt den Grenzen der Flurstücke 663 und 671 bis zu deren nördlichsten Punkt und läuft von dort 70 m weiter in nördlicher Richtung. Im Norden wird das Plangebiet auf einer Breite von 150 m durch die parallel zur S. straße verlaufenden südlichen Grenzen der Flurstücke 706 und 530 begrenzt. Der so beschriebene Bereich ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Wohnbaufläche und zu einem Teil als Grünfläche dargestellt. Ausweislich seiner Begründung bezweckt der Plan unter der Maßgabe „einfach und selber bauen” die Errichtung einer Wohnsiedlung, die jungen Familien sowie Angehörigen unterer und mittlerer Einkommensschichten den Erwerb eines Eigenheims ermöglichen soll.
Das Plangebiet wird von der L. straße aus durch eine nach Norden führende 80 m lange und 5,5 m breite als Mischfläche konzipierte Stichstraße erschlossen, die in eine platzartige sich nach Osten und Westen aufweitende und als verkehrsberuhigter Bereich bezeichnete Verkehrsfläche übergeht. Die weitere innere Erschließung des Baugebiets erfolgt über Fußwege, die von der Stichstraße oder dem verkehrsberuhigten Bereich abgehen. Die Einmündung der Stichstraße in die L. straße ist vom Grundstück der Antragstellerin 40 m entfernt. Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und überwiegend zur Bebauung mit zweigeschossigen Hausgruppen vorgesehen, wobei in Teilbereichen eingeschossige Anbauten errichtet werden können. Im südlichen Teil ist die Bebauung mit maximal zweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern zulässig. Für alle zuvor beschriebenen Bauflächen gilt eine Grundflächenzahl von 0,5 und eine Geschossflächenzahl von 1,2. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baulinien und Baugrenzen vorgegeben. Stellplätze, Gemeinschaftsstellplätze und öffentliche Parkplä...