Tenor
Der Bebauungsplan X. Nr. 6 „Pastoratsweg” der Stadt L. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan X. Nr. 6 „Pastoratsweg” der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer der in der Gemarkung X., Flur 8, gelegenen zusammenhängenden Flurstücke 13, 14 und 65, die sämtlich innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Der nördliche, zur I. straße hin orientierte Teil des Grundbesitzes, ist mit einem Wohnhaus – I. straße 32 – bebaut. Nach Süden hin schließen sich die Gebäude einer ehemaligen Schuhfabrik an, die heute überwiegend als Lager genutzt werden. Ein länglicher Trakt, der sich aus diesem Gebäudekomplex heraus nach Osten bis zum Pastoratsweg erstreckt und die Straßenbezeichnung Pastoratsweg 2 trägt, dient der Büronutzung. Der Antragsteller beabsichtigt, die zuletzt als Lager genutzten Gebäude der ehemaligen Schuhfabrik zu beseitigen und den Grundbesitz mit Wohnhäusern neu zu bebauen.
Das insgesamt 4,45 ha umfassende Plangebiet liegt in der Gemarkung X. unmittelbar südlich des historisch gewachsenen Siedlungskerns dieses Ortsteils. Es wird im Norden durch die in Ost-West-Richtung verlaufende I. straße (L 486), im Westen durch die W. Straße (K 30) sowie im Süden durch die G. – U.-Straße und – in deren Verlängerung – durch die Straße „An der O. „, die später nach Norden abknickt und die östliche Grenze des Plangebiets bildet, begrenzt. Die Verkehrsflächen der I. straße sind, anders als die Verkehrsflächen der übrigen, das Plangebiet begrenzenden Straßen, ausgehend von der Kreuzung I. straße /U. Straße/W. Straße/N. straße im Westen bis zur Einmündung der Straße „An der O.” im Osten, mit überplant. Das Plangebiet hat eine Ost-West-Ausdehnung von etwas mehr als 300 m. Die Nord-Süd-Ausdehnung liegt im Westen bei ungefähr 180 m und im Osten bei etwa 90 m. Im östlichen Drittel wird das Plangebiet vom Pastoratsweg durchschnitten, der die I. straße in Nord-Süd-Richtung mit der Straße „An der O. „, die im Einmündungsbereich mit der G.-U.-Straße zusammentrifft, verbindet.
Das Plangebiet, das im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als gemischte Baufläche sowie als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule und Feuerwehr” dargestellt wird, ist bereits zu großen Teilen baulich genutzt. Die I. straße ist – wie auch auf der gegenüberliegenden Seite – weitgehend straßenrandnah mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut, wobei die dort vorhandenen Geschäfte nach den Ausführungen in der Planbegründung vorwiegend der täglichen Versorgung dienen. Auf den – von der I. straße aus gesehen – rückwärtigen Grundstücksflächen befinden sich einige gewerbliche Anlagen. Neben den bereits erwähnten Gebäuden der ehemaligen Schuhfabrik auf dem Grundbesitz des Antragstellers sind dies die Produktions- und Ausstellungsgebäude einer Küchenbaufirma und die baulichen Anlagen eines Gartenbaubetriebes, die sich teilweise bis zur G.-U.-Straße beziehungsweise bis zu der Straße „An der O.” erstrecken. Entlang der letztgenannten Straßen sind zuletzt einige freistehende ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser errichtet worden. Im westlichen Teil des Plangebiets stehen auf einer zusammenhängenden Fläche von rund 1,2 ha das Feuerwehrhaus, eine Grundschule mit Turnhalle, eine Bücherei und ein Vereinsheim.
Die im Plangebiet zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind als Mischgebiet (2,7 ha) beziehungsweise als Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Schule”, „Feuerwehr” und „Soziale Zwecke” (1,19 ha) festgesetzt. Vorgeschrieben ist zum Teil offene und zum Teil geschlossene Bauweise. Für die Teilbaufläche, auf der sich die Gebäude der Küchenbaufirma befinden, gilt eine abweichende Bauweise. Dort sind in der ansonsten offenen Bauweise Gebäude mit mehr als 50 m Länge zugelassen. Teilweise ist nur ein Vollgeschoss, teilweise sind zwei Vollgeschosse zulässig. Im Eckbereich W. Straße/I. straße und entlang der I. straße ist für die straßenrandnahen Teilbauflächen eine zweigeschossige Bebauung zwingend vorgegeben. Von dieser zwingenden Vorgabe kann nach der textlichen Festsetzung Nr. 3.4 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sich durch die Anlage eines Geschosses mit geneigten Dachflächen gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW ein weiteres Geschoss ergibt und die zulässige Geschossflächenzahl nicht überschritten wird. Die festgesetzte Grundflächenzahl liegt jeweils bei 0,6. Lediglich in einer an der I. straße gelegenen Teilbaufläche, zu der auch Teile des Grundbesitzes des Antragstellers gehören, liegt sie bei 0,8. Die Geschossflächenzahl ist dort auf 1,6 festgesetzt. Ansonsten liegt die festgesetzte Geschossflächenzahl in den einzelnen Teilbauflächen im Bereich zwischen 0,6 und 1,2. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend durch Baugrenzen bestimmt. Lediglich entlang der I. straße ist ausgehend von der Gemeinbedarfsfläche in östlicher Rich...