Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 2 K 8533/02)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des beklagten Landes. Seit 0000 verrichtet er Dienst bei der Kreispolizeibehörde O.. 0000 wurde er zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) ernannt. Am 00.00.0000 wurde ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen. Seit 0000 war er Leiter des Verkehrskommissariats bei der Polizeiinspektion Süd.

Der Landrat als Kreispolizeibehörde O. erteilte dem Kläger nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL) vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996 S. 278, später geändert durch ministeriellen Runderlass vom 19. Januar 1999, MBl. NRW. 1999 S. 96, mit Datum vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 dienstliche Regelbeurteilungen. Das Gesamturteil lautete jeweils „Die Leistung und Befähigung … entsprechen voll den Anforderungen” (3 Punkte).

Nach Einholung eines Beurteilungsbeitrags des bisherigen Leiters der Polizeiinspektion Süd und Erstbeurteilers des Klägers, Polizeioberrat T., vom 00.00.0000 – neuer Leiter der Polizeiinspektion T1. und Erstbeurteiler des Klägers war ab 00.0000 Polizeioberrat L. – erteilte der Landrat dem Kläger unter dem 00.00.0000 eine dienstliche Regelbeurteilung, die (in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Erstbeurteilers) wiederum mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung … entsprechen voll den Anforderungen” schloss. Im Hinblick auf Nr. 8.1 Abs. 2 BRL „Haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies im Gesamturteil im einzelnen zu begründen”) führte der Beurteiler zur Begründung, dass das Gesamturteil sich gegenüber den vorangegangenen beiden Regelbeurteilungen des Klägers nicht verbessert habe, aus: „Sie befinden sich seit dem 00.00.0000 in der Vergleichsgruppe der Beamten der Bes. Gr. A 12. Sie erhalten nunmehr die dritte Beurteilung im statusrechtlichen Amt.

Im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe führte die Lebens- und Diensterfahrung nicht zu dem Ergebnis, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können.

Ein positiveres Gesamturteil konnte daher – trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung – nicht zuerkannt werden.”

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend: Die Beurteilung vom 00.00.0000 sei rechtswidrig. Die nach den BRL vorgeschriebene Begründung des Beurteilers dafür, dass ihm zum dritten Mal innerhalb derselben Vergleichsgruppe ein nur durchschnittliches Gesamturteil zuerkannt worden sei, sei nichtssagend und formelhaft und somit unzureichend. In bestimmten Submerkmalen habe er sich zudem deutlich verbessert. Auch der Beurteilungsbeitrag habe die Tendenz zu 4 Punkten erkennen lassen.

Der Landrat holte eine schriftliche Stellungnahme des Erstbeurteilers Polizeioberrat M. ein. Dieser äußerte sich mit Datum vom 00.00.0000 wie folgt: Der Beurteilungsbeitrag sei angemessen berücksichtigt worden, indem das Hauptmerkmal „Leistungsverhalten” sowie das Submerkmal „Leistungsgüte” mit 4 Punkten bewertet worden seien. Er, der Erstbeurteiler, habe dem Kläger in mehreren Dienstgesprächen in den Jahren 0000 und 0000 mangelnden Fleiß sowie Defizite im Bereich der Mitarbeiterführung vorgehalten. Der Kläger mache insbesondere im Umgang mit schwierigen Mitarbeitern teilweise einen überforderten Eindruck, setze zum Teil Entscheidungen nicht konsequent um, könne mehr leisten und betreibe als Dienststellenleiter zu wenig Innovation. In dem letzten Dienstgespräch habe er eine Verstärkung seiner Bemühungen zugesagt.

Eine positive Entwicklung sei jedoch nur im Bereich der Arbeitsquantität festgestellt worden, und zwar erst nach dem Ende des Beurteilungszeitraums.

Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück: Die Beurteilung vom 00.00.0000 sei nicht zu beanstanden. Die Begründung dafür, dass sich Lebens- und Diensterfahrung beim Kläger nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten, genüge den Anforderungen der Nr. 8.1 BRL. Sie lasse erkennen, dass sowohl eine Leistungssteigerung gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen nicht erkennbar gewesen sei als auch der Quervergleich in der Vergleichsgruppe das Gesamturteil von 3 Punkten gerechtfertigt habe. Das werde durch die Stellungnahme des Erstbeurteilers verdeutlicht.

Der Kläger hat Klage erhoben und auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Ergänzend hat er geltend gemacht: Die von der Rechtsprechung, etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezembe...

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