Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 K 2899/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am XXXX geborene Kläger steht seit 1980 in den Diensten der Beklagten, gehört dem Psychologischen Dienst der Bundeswehr an und wird bei dem Zentrum für Nachwuchsgewinnung XXX als Psychologe eingesetzt. Seit dem 1. Dezember 1998 hat er ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG (Oberregierungsrat) und einen entsprechend bewerteten Dienstposten als Psychologe H inne.
Nachdem der Erstbeurteiler des Klägers mit diesem am 30. Juli 1998 ein Beurteilergespräch durchgeführt hatte, fertigte er unter dem 25. Februar 1999 auf der Grundlage der „Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung” (Beurteilungsbestimmungen)”, Neufassung vom 15. August 1996, VMBl. 1996, 338 ff., die das Ministerium zur Durchführung der §§ 40 und 41 BLV erlassen und zuletzt am 26. August 1998 geändert (VMBl. 1998, 244) hat, die Regelbeurteilung für den Kläger für den Zeitraum vom 2. November 1996 bis zum 31. Januar 1999. Dieser Beurteilung legte er einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. März 1997 vom 10. März 1997 sowie einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 18. Februar 1999 vom 17. Februar 1999 zugrunde.
In dem zuletzt genannten Beitrag wurde zu den Leistungen des Klägers u. a. ausgeführt, dass die Arbeitsergebnisse auf einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachlichen Niveau lägen. Die Aufzählung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebiete enthielt unter der Rubrik „Sonderaufgaben” u. a. die Angabe, dass der Kläger seit November 1997 die Funktion des Leitenden Psychologen (Dezernatsleiter 3) und Beraters des Dienststellenleiters zu Fragen der Eignungsdiagnostik wahrnehme. Bei der Leistungsbeurteilung vergab der Erstbeurteiler hinsichtlich der Einzelmerkmale 13 × die Höchstbewertung – das ist die Note A bei insgesamt sechs Notenstufen, die mit „übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße” definiert ist – und weitere 2 × die Note B. Gegenüber der Vorbeurteilung erreichte der Kläger damit 8 × die Höherstufung von B nach A, 1 × von C nach B (4.3) und 5 × von C nach A; bei einem Einzelmerkmal (schriftlicher Ausdruck) blieb die Bewertung mit B. Die Befähigung des Klägers beurteilte der Erstbeurteiler hinsichtlich aller vier Einzelmerkmale mit der Note A, der höchsten hier von vier Notenstufen; danach waren die aufgeführten Einzelmerkmale „besonders stark ausgeprägt”. Das Gesamturteil lautete – bei insgesamt sechs Möglichkeiten – mit der besten Möglichkeit auf „überragend”.
Unter dem 3. August 1999 stufte der abschließende Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale bei der Leistungsbeurteilung sowie das Gesamturteil um jeweils eine Note herab, so dass das Gesamturteil nun auf „übertrifft die Anforderungen deutlich” lautete; die Befähigungsbeurteilung und auch der Eignungs- und Verwendungsvorschlag des Erstbeurteilers erfuhren keine ausdrückliche Abänderung. Zur Begründung für die Abänderungen führte er aus: Das Gesamturteil sei bei Anwendung des nach den geltenden Beurteilungsbestimmungen gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs herabzusetzen gewesen, da der vom Erstbeurteiler zugrunde gelegte Beurteilungsmaßstab nicht dem wehrbereichsweit anzuwendenden Maßstab in der Besoldungsgruppe A 14 entspreche und im Verhältnis zum Durchschnitt aller Beamten dieser Besoldungsgruppe zu milde sei. Die Abänderung sei aufgrund seiner – des abschließenden Beurteilers – Erfahrungen, seines größeren Überblicks und seiner größeren Vergleichsmöglichkeiten sowie seiner besseren Kenntnisse über die Anforderungen der Ämter vorzunehmen gewesen, um das Ziel einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung aller im Wehrbereich XXX seiner Personalführung unterstellten Beamten zu erreichen. Hierzu sei es notwendig, sämtliche Benotungen der Einzelmerkmale innerhalb der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung um eine Bewertungsstufe nach unten zu korrigieren. (Eine ausdrückliche Korrektur der Befähigungsbeurteilung erfolgte allerdings nicht). Die vom Erstbeurteiler abgegebenen Begründungen zu den von ihm festgesetzten Bewertungen in den jeweiligen Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung trügen auch die abgeänderten Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und damit auch das abschließend festgesetzte Gesamturteil.
In der vorherigen Regelbeurteilung (Vorbeurteilung) hatte der Kläger die Gesamtnot...