Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 15 K 10528/97)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am XXXXX geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und steht in den Diensten der Beklagten, seit dem 31. Mai 2001 als Leitender Baudirektor (BesGr. A 16 BBesO).

Unter dem 07. Februar 1996 wurde über den Kläger aufgrund der ab dem 01. November 1995 geltenden „Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung” – BRL BMVg – für den Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis zum 01. November 1995 eine Regelbeurteilung erstellt. Der Kläger war seit dem 01. Januar 1985 nach BesGr. A 15 BBesO besoldeter Baudirektor. Gemäß der Verfügung des Staatssekretärs vom 02. November 1995 waren über die nach dieser Besoldungsgruppe besoldeten Beamtinnen und Beamten im Verteidigungsministerium zum Stichtag 01. November 1995 Regelbeurteilungen zu erstellen. Die Leistungen des Klägers wurden im Ergebnis mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen” und damit um eine Notenstufe schlechter als in der über ihn zuletzt erstellten Regelbeurteilung bewertet; es handelte sich um die drittbeste von sechs Notenstufen, wie sie sich aus Nr. 10 Abs. 1 BRL BMVg ergeben. Der Beurteilung beigeheftet war ein Vermerk des damaligen Referatsleiters und Fachvorgesetzten Dr. S. vom 11. Januar 1996. Darin ist unter anderem dargelegt, dass er – Herr Dr. S. – den Vordruck der Beurteilung zwar weisungsgemäß ausgefüllt habe, die über den Kläger gefertigte Beurteilung seiner Ansicht nach aber zu schlecht ausgefallen sei und die Einzelmerkmale ohne sachlichen Grund herabgesetzt worden seien.

Die zuletzt über den Kläger erstellte Regelbeurteilung umfasste den Zeitraum bis einschließlich 31. Oktober 1991. Das Verwaltungsgericht Köln führte in seinem Beschluss vom 30. Juli 1997 (VG Köln 15 L 942/97) hinsichtlich der sich für die Zeit bis zum 31. September 1994 ergebende Beurteilungslücke aus, diese Lücke habe die Rechtswidrigkeit der 1996 erstellten Regelbeurteilung zur Folge.

Daraufhin hob die Beklagte diese Beurteilung mit Bescheid vom 12. August 1997 auf. Das wegen dieser Beurteilung geführte Klageverfahren VG Köln 15 K 9185/96 ist im Anschluss daran übereinstimmend als für in der Hauptsache erledigt erklärt und von dem Gericht eingestellt worden.

Die Beklagte erstellte in der Folgezeit unter dem 30. September 1997 eine neue Regelbeurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 01. November 1991 bis zum 01. November 1995 umfasste. Wegen des Zeitraums vom 01. November 1991 bis zum 30. September 1994 wurde im August 1997 ein Beitrag des damals bereits aus dem Dienst ausgeschiedenen und für den Kläger zuständig gewesenen Referatsleiters Dr. N. eingeholt. Dieser bezog sich in seinem Beitrag auf die von ihm 1992 erstellte Beurteilung und sein Schreiben vom 08. September 1997, in dem er auf einen bereits bei den Personalakten befindlichen und von ihm gefertigten Vermerk Bezug nahm. Gegenstand dieses Vermerks war ein mit dem Kläger am 23. März 1994 geführtes Beurteilungsgespräch. Ferner fügte er sein Schreiben vom 15. Mai 1997 bei, in dem er das Ergebnis der 1992 erstellten Beurteilung für den Folgezeitraum nochmals bekräftigte und bat, diese Schriftstücke als seinen aktuellen Beitrag zu verwenden. Der in dem Zeitraum vom 01. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995 als Referatsleiter und Fachvorgesetzter des Klägers tätig gewesene Herr Dr. S. verfasste unter dem 22. September 1997 einen weiteren Beurteilungsbeitrag, mit dem sich der im Beurteilungsverfahren als Berichterstatter beauftragte Herr Dr. I. unter dem 25. September 1997 „einverstanden” erklärte. Herr Dr. I., der seit dem 01. Oktober 1994 als dem Kläger vorgesetzter Unterabteilungsleiter tätig war, füllte unter dem 25. September 1997 den für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen Vordruck aus und formulierte einen Eignungs- und Verwendungsvorschlag. Der Hauptabteilungsleiter Rüstung, Herr Dr. H., vergab am 30. September 1997 das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen” und führte nur noch aus, er unterstütze die Verwendungsvorschläge und halte eine internationale Verwendung des Klägers für sinnvoll. Die Beurteilung schloss wie die unter dem 07. Februar 1996 erstellte Beurteilung mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen”.

Unter dem 11. Oktober 1997 beantragte der Kläger die Aufhebung der ihm zwischenzeitlich eröffneten Beurteilung. Er führte im Wesentlichen aus, die der Beurteilung zugrunde liegenden Quoten für die Notenverteilung seien unrechtmäßig. Bereits der Ansatz, Quoten und Notenquerschnitte vorzugeben und daraufhin die Beurteilungen der Betroffenen zu fertigen, sei falsch; dieser Ansatz widerspre...

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