Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 13 K 3411/99)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 10.05.2006; Aktenzeichen 10 B 56.05)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 wird abgewiesen.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2003 und im Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2004 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 72 % der bis zur erstinstanzlichen teilweisen Klagerücknahme und 67 % der danach entstandenen Kosten; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Beklagte 33 % der außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens; die Klägerin trägt die übrigen außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die das Verfahren zugleich als Erbin ihres während des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen Ehemannes führt, ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks E.-straße 3 in H.. Für das Jahr 1999 wurden sie und ihr Ehemann durch Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 5. Februar 1999 zu Benutzungsgebühren herangezogen. Namentlich handelte es sich dabei um Entwässerungsgebühren, Abfallentsorgungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren. Wegen der Gebührenhöhe im Einzelnen und der Höhe der jeweils zugrundegelegten Gebührensätze wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.

Der von der Klägerin und ihrem Ehemann gegen den Grundbesitzabgabenbescheid bezüglich sämtlicher Benutzungsgebühren erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Klägerin und ihr Ehemann die Klage zurückgenommen, soweit diese die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betraf. Im übrigen haben sie beantragt,

den Heranziehungsbescheid vom 5. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin und ihr Ehemann hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen hat es den Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben. Bezüglich der Entwässerungsgebühren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Entwässerungsgebührensatzung sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung. Die in der einschlägigen Satzung festgeschriebenen Gebührensätze seien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden. Die Gebührenbedarfsberechnung enthalte in mehrfacher Hinsicht nicht ansatzfähige Kosten.

Zu Unrecht seien im Rahmen des Personalkostenansatzes ein Versorgungskostenanteil in Höhe von ca. 146.000,– DM eingestellt worden. Den Aufwendungen für Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene fehle es an der notwendigen Betriebsbedingtheit. Denn diese Ausgaben dienten, im Gegensatz zu Leistungen für die in der gebührenfinanzierten Einrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigten Beamten, nicht dazu, die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten.

Ferner sei der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz insoweit überhöht, als Kostenanteile für Dezernenten in Höhe von maximal 40.000,– DM enthalten seien. Kosten für sogenannte Leitungsorgane der Gemeinde (Rat, Bürgermeister, Dezernenten) gehörten nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten, weil deren Tätigkeit der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu finanzieren sei.

Schließlich führe der vom Beklagten gewählte methodische Ansatz von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % zu einer rechtlich unzulässigen Überdeckung. Bei Anwendung dieser Methode werde die Geldentwertungsrate zweifach erfasst. Diese doppelte Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate widerspreche den im Gebührenrecht geltenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu Entwä...

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