Verfahrensgang

VG Minden (Aktenzeichen 4 K 2279/00)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 03.01.2005; Aktenzeichen 2 B 57.04)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der beklagten Stadt steht, begehrt vorrangig die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, die er im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 5. Juli 1999 erbracht hat und die er als sog.

Mehrarbeit einstuft. Während des genannten Zeitraums wurde er in der Leitstelle der Feuerwehr H. als Disponent eingesetzt. Diese Leitstelle hatte zum 1. Januar 1995 die Aufgaben der Leitstelle für den gesamten Kreis H. übernommen. Der Dienst in der Leitstelle war (nach Abgabe eines entsprechenden einhelligen Votums der Mitarbeiter anlässlich einer Dienstbesprechung am 11. Oktober 1994) im fraglichen Zeitraum – wie schon zuvor – wie folgt organisiert: Multifunktionell einsetzbare Mitarbeiter aus allen Wachabteilungen wurden unter Rückgriff auf den für die gesamte Wachabteilung geltenden Dienstplan – einen Leitstellendienstplan gab es nicht – und in Anwendung eines Rotationssystems als Leitstellendisponenten der Leitstelle zugeordnet. Jeder Disponent musste innerhalb von drei Wochen sieben Schichten leisten, die jeweils um 8.00 Uhr morgens begannen und 24 Stunden dauerten. Der Wechsel zwischen dem dreiwöchigen Leitstellendienst und dem Einsatzdienst (Brandschutz- und Rettungsdienst) erfolgte dabei grundsätzlich alle drei Wochen.

Streitig ist zwischen den Parteien, zu welchen Tages- bzw. Nachtzeiten während einer Schicht (abhängig von der typischen Geschäftslage) jeweils wie viele der drei Disponenten gleichzeitig Arbeit verrichten mussten.

Am 1. Juli 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Kreisleitstelle Mehrarbeitsvergütung für die von ihm seit dem 1. Januar 1995 über die regelmäßige Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten hinausgehend geleistete und noch zu leistende Arbeitszeit. Zur Begründung führte er unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. Juni 1995 – 12 A 2546/93 – aus: Die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung ergebe sich aus der AZVOFeu, da er als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes Dienst in (Wechsel-)Schichten verrichte. Er habe Mehrarbeit geleistet, weil er innerhalb der nach der AZVOFeu zulässigen Gesamtarbeitszeit von wöchentlich durchschnittlich 54 Stunden mehr Arbeitsdienst als zulässig (mehr als durchschnittlich 20 bzw. – vom 1. Januar 1999 an – 23 Stunden wöchentlich) geleistet habe.

Zulässige Zeit des Arbeitsdienstes pro Schicht seien (bis zum 31. Dezember 1998) 8,57 Stunden (3 × 20:7). Da in der Leitstelle wenigstens zwei Leitstellentische ununterbrochen besetzt seien müssten, bedeute dies für jeden der drei Disponenten von vornherein mindestens 16 Stunden Arbeitsdienst und damit eine Überschreitung der zulässigen Stundenzahl um 7,43 Stunden pro Schicht. Mit Blick auf die zusätzlich zu leistende Betreuung des EDV-Systems und auch weitere Belastungen seien noch einmal mindestens 1,5 Stunden pro Schicht an Mehrarbeit aufzuschlagen, so dass sich eine Mehrarbeit pro Schicht von 8,93 Stunden und angesichts in seinem Falle bis zum 1. Juni 1999 in Rede stehender 181 Schichten eine Mehrarbeit von insgesamt 1.616,33 Stunden ergebe. Diese Mehrarbeit sei durch Aufstellung des jeweiligen Schichtplans durch den Schichtführer und Kenntnisnahme des Plans durch den Amtsleiter angeordnet worden.

Außerdem sei die Dienstzeitregelung bereits Gegenstand einer Dienstbesprechung im Jahre 1994 gewesen. Schon 1996 hätten die Mitarbeiter erfolglos die Vergütung der in der Leitstelle anfallenden Mehrarbeitsstunden beantragt. Schließlich scheide eine Dienstbefreiung wegen der angespannten Personallage aus.

Mit Bescheid vom 13. September 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 5. August 1998 – 12 A 3011/95 – mit der Begründung ab, Mehrarbeit sei für den Kläger im fraglichen Zeitraum zu keiner Zeit angeordnet oder genehmigt worden. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit stelle einen von der bloßen Anordnung von Arbeit zu unterscheidenden Verwaltungsakt des Dienstherrn dar, der sich auf zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen müsse. Für den zurückliegenden Zeitraum könne ohnehin keine sachgerechte Entscheidung mehr getroffen werden; insoweit wäre auch die damalige Unmöglichkeit eines Ausgleichs in den Schichten im Einsatzdienst darzulegen. Zudem werde eine pauschale Unterstellung der zu fordernden Arbeitszeit innerhalb jeder Schicht den Vorgaben der MVergV nicht gerecht.

Hiergegen erhob der Kläger am 30....

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