Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 14 K 5722/98) |
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung R., Flur 81, Flurstück 833 (F. straße 12 in K.). Ihrer Absicht, auf diesem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten, hält der Beklagte Denkmalschutzbelange entgegen.
Die F. straße verläuft von südwestlicher in nordöstliche Richtung vom R. M. bis zur W. straße. Sie ist etwa 180 m lang. Parallel zu ihr verbinden weiter südlich die H. straße, weiter nördlich auch die B. straße und noch weiter nördlich die H. straße den R. M. mit der W. straße. Zwischen H. straße und H. straße (und über diese noch hinausgehend) sind fast alle Wohngrundstücke (bis auf etwa acht Grundstücke) südwestlich der W. straße unter Denkmalschutz gestellt worden. Diese Grundstücke sind im Zeitpunkt der Unterschutzstellung zumindest etwa 50 m, überwiegend rund 70 m tief (gewesen). In den vorderen, zur W. straße orientierten Grundstücksdritteln stehen Wohnhäuser. Auf der nordöstlichen Seite der W. straße sind die Grundstücke überwiegend vergleichbar tief. Auch die dortigen Wohngrundstücke sind in dem vorstehend genannten Abschnitt der W. straße zwischen H. straße und H. straße bis auf etwa 17 Grundstücke unter Denkmalschutz gestellt. Unter Denkmalschutz stehen ferner die in die W. straße einmündenden B. straße, F. straße und H. straße sowie einige weitere Wohngrundstücke entlang der beiden letztgenannten Straßen. Die unter Denkmalschutz gestellten Wohngrundstücke gehören zur so genannten Göttersiedlung.
Das Grundstück der Kläger war ursprünglich Teil der Parzelle 126 (Hausgrundstück W. straße 45).
Dem Eigentümer der Parzelle 126 wurde am 14. September 1993 ein auf die „Klärung des Planungsrechts” bezogener Vorbescheid für die Errichtung eines (weiteren) Wohnhauses mit einer überbauten Grundfläche von 9 m × 13 m im Bereich der heutigen Parzelle 833 erteilt. Der Vorbescheid wurde letztmals bis zum 14. September 1999 verlängert. Mit Bescheid vom 3. September 1999 lehnte der Beklagte eine erneute Verlängerung ab.
Das Objekt W. straße 45 (Flurstück 126) wurde am 2. Juni 1995 in die Denkmalliste eingetragen. Der dem Eigentümer über die Eintragung erteilte Bescheid vom 7. Juni 1995 wurde bestandskräftig, nachdem der Eigentümer gegen den seinen Widerspruch zurückweisenden Bescheid der Bezirksregierung vom 17. Oktober 1995 keine Klage erhob.
Die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals sind in der Denkmalliste wie folgt beschrieben:
„1927/28 erbaut; Architekten: P. &B. (?); Teil der „G. „; Bestandteil einer Dreierhausgruppe an der Ecke zur F. straße; 2 Geschosse und ausgebautes Walmdach (erneuerte Gauben, auf der Nordseite Dachflächenfenster anstelle der urspr. Gaube); Putzfassade mit leichter Vorkragung des OG, Dachgesims; straßenseitig 3 Achsen; rechteckige Fensteröffnungen mit Sohlbankgesimsen, Fenster erneuert; im nordöstlichen Eckbereich des EG um die Ecke greifende Gesimsverdachung, Fensteröffnungen darunter verändert (ehemals wohl Hauseingang und Schaufenster eines Ladens); ehemals Klappläden im OG. Rückseite: Putzfassade; Hauseingang in später angebautem Altan, neue Haustür; rechteckige Fensteröffnungen mit erneuerten Fenstern, Fenster im Treppenhaus original. Im Inneren original erhalten: Im rückwärtig gelegenen Treppenhaus: Holztreppe mit hölzernem Geländer, Wohnungstüren erneuert; in den Wohnungen großenteils Zimmertüren, Türzargen, Steinholzböden; Grundriß im EG leicht verändert. Bestandteil des Denkmals ist auch der Vorgarten sowie der zum Haustyp gehörige rückwärtige Garten mit straßenseitig teilweise erhaltener, an der Ecke gerundet verlaufender Einfriedung (Mauersockel und Pfeiler). Nicht Bestandteil ist die neuere Garage an der Grundstücksgrenze zur F. straße.”
Am 2. Oktober 1995 wurde die Parzelle 129 in einen von der W. straße aus betrachtet rückwärtigen unbebauten Teil (jetzige Parzelle 833) und den vorderen, mit dem Wohnhaus W. straße 45 und der zugehörigen Garage bebauten Teil (jetzige Parzelle 834) geteilt. Die Parzelle 833 erstreckt sich mit ihrer 25,8 m langen nördlichen Seite entlang der F. straße.
Die Kläger erwarben die Parzelle 833 mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1996. Am 18. Februar 1997 beantragten sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Dreifamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz. Die bebaute Grundfläche des Wohnhauses soll in Ost- /Westrichtung 12,99 m lang sein und zu den in diesen Richtungen folgenden Nachbargrenzen einen Abstand von rund 6 m bzw. 6,80 m einhalten. In Nord-/Südrichtung soll die überbaute Grundfläche 8,99 m betragen; zur F. straße verbleibt ein Abstand von 3 m, zur südlichen rückwärtigen Grundstücksgrenze von rund 6,50 m....