Entscheidungsstichwort (Thema)
Denkmalschutzrecht vermittelt keinen Drittschutz. Gegenstand der Überprüfung eines Vorbescheides. Baugenehmigung. baurechtliches Rücksichtsnahmegebot
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gegenstand der Überprüfung eines Vorbescheides ist nur dessen konkreter Regelungsinhalt. Der Inhalt einer später für die Ausführung des beabsichtigten Vorhabens erforderlichen Baugenehmigung ist für die Prüfung der Nachbarrechtsverträglichkeit des Vorbescheides dagegen ohne Belang.
2. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB als Folge eines Bauvorhabens begründet regelmäßig keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn. Nachbarschutz vermitteln die Vorschriften über das Bauen im Außenbereich allein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme.
3. Die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes dienen allein dem öffentlichen Interesse und begründen keine subjektiven Rechte des Denkmaleigentümers gegen Bauvorhaben.
4. Der Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes ist nicht geeignet, niedrigere Anforderungen hinsichtlich der Grenze zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen.
Normenkette
BauGB §§ 34-35; SDSchG § 8 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Parzelle Nr. …, auf der das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll. Das Grundstück liegt nordöstlich eines Seitenweges der … in A-Stadt. Der Kläger ist Mit-Eigentümer der Parzelle Nr. …, die nordwestlich an das Vorhabengrundstück angrenzt und auf der sich ein Wohngebäude befindet. Dieses Gebäude ist Teil des unter Ensembleschutz stehenden Geländes der ehemaligen Knappschaftsklinik A-Stadt. Südöstlich des Vorhabengrundstücks auf der Parzelle Nr. … befindet sich ein weiteres Gebäude, das ebenfalls zum Ensemble gehört. Mit Antrag vom 25.04.2005 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses in Form eines Ein- bis Zweifamilien-Hauses. Das zu errichtende Gebäude sollte wegen des Denkmalschutzes an die vorhandenen Gebäude angepasst werden.
Das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde stimmte der Baumaßnahme zunächst nicht zu, da der erforderliche Waldabstand von 30 m nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 30.08.2006 wurde von ihm jedoch unter Auflagen eine positive Stellungnahme abgegeben. Das Landesdenkmalamt lehnte mit Schreiben vom 17.08.2005 zunächst die Inaussichtstellung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben ab, weil die auf den Parzellen Nrn. … und … vorhandenen Bauwerke durch die auf der dazwischen liegenden Freifläche geplante Bebauung beeinträchtigt würden. Mit Schreiben vom 25.07.2006 stellte das Landesdenkmalamt das Einvernehmen unter Auflagen her.
Mit Bescheid vom 22.09.2006 wurde der Beigeladenen der beantragte Vorbescheid erteilt. Auf die Auflagen des Landesdenkmalamts wurde besonders hingewiesen.
Der Bescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt. Am 17.09.2007 nahm der Kläger Akteneinsicht.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2007 legte der Kläger gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, das Vorhaben sei in einem Denkmalschutzgebiet geplant, da der gesamte Bereich “Knappschaftskrankenhaus A-Stadt” unter Ensembleschutz stehe. Das im Bauvorbescheid projektierte Vorhaben zerstöre unwiederbringlich die vorhandene Konzeption, die seit über 80 Jahren nicht verändert worden sei und verstoße damit eklatant gegen die Belange des Denkmalschutzes. Der Denkmalpfleger habe ihm gegenüber mehrfach ausgeführt, dass in dem fraglichen Bereich keine weitere Bebauung mehr vorgenommen werden könne. Außerdem liege das Vorhaben im Außenbereich und sei dort nicht gemäß § 35 BauGB zulässig, weil es mehrere in § 35 Abs. 3 BauGB genannte öffentliche Belange verletze. Es liege auch ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot vor, da die denkmalgeschützte Grundstückssituation, die Grund für seinen Erwerb gewesen sei, durch das Vorhaben zerstört würde und er damit bei Realisierung des Bauvorhabens in seinem Eigentum empfindlich und unerträglich betroffen sei. Das Vorhaben sei im Übrigen auch nach § 34 BauGB unzulässig, weil es sich nicht “einfüge”.
Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16.04.2008 ergangenem Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, das Gebot...