Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 4 K 2205/97) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die Anordnung (des Funktionsvorgängers) des Beklagten, eine Spindeltreppe als zweiten Rettungsweg am Hintergebäude W. straße 37 in D. (Gemarkung U., Flur 1, Flurstücke 133 und 134) anzubringen. Das Gebäude W. straße 37 besteht aus einem zur Straße gelegenen Vorderhaus und einem rückwärtigen Hinterhaus. Vorderhaus und Hinterhaus sind grenzständig zum Gebäude W. straße 39 errichtet. Jeweils seitlich neben dem Gebäude Nr. 37 befindet sich entlang der W. straße eine geschlossene Bebauung mit mehrgeschossigen Gebäuden. Das Vorderhaus und das Hinterhaus werden über ein vor dem Hinterhaus gelegenes zentrales Treppenhaus erschlossen, welches von der W. straße aus über einen ca. 5,30 m langen, im Erdgeschoss des Vorderhauses befindlichen Flur zu erreichen ist. Im Erdgeschoss des Treppenhauses führt rechtwinklig am Unterbau der Treppe vorbei ein Ausgang auf den neben sowie zum Teil hinter dem Hinterhaus liegenden Hof. Die rückwärtige Hofgrenze wird von einer 2,50 m bis 3 m hohen massiven Mauer gebildet. Auf der Grenze zum Grundstück W. straße 35 steht eine 1,50 m hohen Mauer, vor der sich ein Maschendrahtzaun von ca. 2,20 m Höhe befindet. Das zentrale Treppenhaus ist in jedem seiner Geschosse mit größeren, über 1 m hohen Fenstern versehen und verfügt über einen Rauchabzug, der mittels zweier im Treppenhaus befindlicher Schalter manuell zu betätigen ist. Ein Schalter ist vor der Dachgeschosswohnung des Vorderhauses angebracht, der andere Schalter befindet sich im Eingangsbereich des Erdgeschosses.
Das Gebäude W. straße 37 wurde mit Bauerlaubnisschein Nr. 8554 vom 29. März 1905 genehmigt und in den Jahren 1905/1906 errichtet. Die genehmigte Bauzeichnung enthält für das 1. bis 3. Obergeschoss jeweils die textliche Angabe „3 Wohnungen”. Die Grundrissdarstellungen weisen für die vorgenannten Geschosse im Vorderhaus jeweils vier sogenannte „Zimmer” sowie eine Küche mit daneben liegendem Toilettenraum und für das rückwärtige Hinterhaus jeweils drei hintereinander liegende so bezeichnete „Zimmer” aus. In dem seinerzeit genehmigten Entwässerungsplan ist für das Erdgeschoss des Hinterhauses im ersten der drei hintereinander liegenden „Zimmer” ein Spülstein eingetragen und werden die beiden weiteren „Zimmer” als „Wohnräume” bezeichnet. Ferner enthält die Bauzeichnung die textliche Angabe „Die Treppe ist eine Eisentreppe”. In ihrer heutigen Form besteht die Treppe aus einer Unterkonstruktion aus Blechplatten, aufliegenden Holzdielen und seitlich angebrachten Metallschienen bzw. -trägern. Nach dem zur Baugenehmigung gehörigen Lageplan waren die jeweils seitlich neben dem Grundstück W. straße 37 gelegenen Grundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht bebaut.
Mit Bauerlaubnisschein aus dem Jahre 1912 wurde die Genehmigung zur Nutzung des Erdgeschosses des Vorderhauses als Laden erteilt.
Während des II. Weltkrieges wurde das Gebäude durch Bombentreffer beschädigt und wieder instandgesetzt.
Mit so bezeichneter „Nachtragsgenehmigung” vom 11. April 1972 erteilte der Beklagte die Genehmigung zum Einbau von Bädern jeweils in den im 1. bis 3. OG des Hinterhauses gelegenen vorderen Zimmern.
In den Jahren 1993 bis 1994 erteilte er zudem zwei Baugenehmigungen zum Ausbau des Dachgeschosses des Vorderhauses als eigenständige Wohnung.
Unter dem 24. August 1993 wurde der früheren Eigentümerin des Gebäudes im Zuge der Umwandlung der Wohnungen in Eigentumswohnungen die Abgeschlossenheit der in dem dazugehörigen Aufteilungsplan so bezeichneten Wohnungen Nr. 2 bis 9 sowie der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten gemäß Nr. 1 (Erdgeschoss des Vorderhauses) bescheinigt. Bei den letztgenannten Räumlichkeiten handelt es sich um die 1905 zunächst als Wohnung, 1912 dann zur gewerblichen Nutzung genehmigten und auch jetzt noch zu diesem Zweck genutzten Räume im Erdgeschoss des Vorderhauses. Die Wohnungen mit der Nr. 3, 5 und 7 des Aufteilungsplanes wurden aus den im Vorderhaus im 1. bis 3. OG gelegenen je vier Zimmern nebst Küche gebildet. Bei der Wohnung Nr. 9 des Aufteilungsplanes handelt es sich um die nachträglich im Dachgeschoss hergestellte Wohnung. Die Wohnungen Nr. 2, 4, 6 und 8 des Aufteilungsplanes wurden von den in den vier Geschossen des Hinterhauses jeweils vorhandenen, 1905 so bezeichneten hintereinander liegenden Zimmern (nebst später eingebauten Badezimmern) gebildet.
In der Folgezeit wurden die derart gebildeten Wohn- bzw. Nutzungseinheiten als Eigentumswohnungen veräußert. Die Klägerin erwarb im April 1996 das (Sonder-)Eigentum an der im Dachgeschoss des Vorderhauses gelegenen Wohnung.
Bereits mit Ordnungsverfügung vom 30. Mai 1994 forderte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Fa. S. Immobilien ...