Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Umsetzung

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 22.02.1988; Aktenzeichen PB VG 1/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 22. Februar 1988 und sein Gegenantrag werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß sein Mitbestimmuungsrecht bei der „Umsetzung” des Polizeiobermeisters … verletzt worden ist.

Durch Schreiben vom 16. Januar 1987 teilte das Grenzschutzkommando … dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, neben drei anderen Beamten den bei der Grenzschutzabteilung … in … tätigen Polizeiobermeister … für die Zeit vom 16. Februar bis zum 5. Juni 1987 als zusätzlichen Ausbilder für einen Gruppenführerlehrgang zur Grenzschutzabteilung … in … umzusetzen. Nachdem der Beamte durch Schreiben vom selben Tage auf die weite Entfernung zwischen … und … sowie darauf hingewiesen hatte, daß er verheiratet sei und zwei schulpflichtige Kinder habe, daß seine Frau halbtags berufstätig sei und daß er im übrigen auch für seine 72 und 66 Jahre alten Eltern in seinem Haus sorgen müsse, stimmte der Antragsteller durch Schreiben vom 27. Januar 1987 der beabsichtigten Maßnahme nicht zu. Zur Begründung nahm er die Ausführungen des betroffenen Beamten auf und bat zu prüfen, ob für die Verwendung als Ausbilder in … nicht ein anderer Polizeivollzugsbeamter der Grenzschutzabteilung … zur Verfügung stehe. Vorher hatte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 21. Januar 1987 dem Antragsteller mitgeteilt, daß er der beabsichtigten Maßnahme nicht zustimme, und zur Begründung ausgeführt, daß bei der Gestellung von zusätzlichen Ausbildern für den Gruppenführerlehrgang in … die nähergelegenen Grenzschutzabteilungen Berücksichtigung finden sollten, da Polizeivollzugsbeamte aus diesen Abteilungen, die Möglichkeit hätten, nach Dienstschluß zu ihren Familien zu fahren.

Der Beteiligte zu 3) nahm durch Schreiben vom 29. Januar 1987 gegenüber dem Beteiligten zu 1) zu der beabsichtigten Maßnahme dahingehend Stellung, daß aus der Sicht der Abteilung der betroffene Beamte keine zwingenden Gründe vorgetragen habe, die einer Abordnung als Ausbilder nach … entgegenständen; fachlich sei der Beamte für diese Funktion qualifiziert. Daraufhin teilte der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller durch Schreiben vom 3. Februar 1987 mit, daß eine Benachteiligung des Beamten im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nicht zu erkennen sei. Nur in den Fällen, in denen die Nichtberücksichtigung persönlicher Umstände des Beamten zu einer für diesen nicht mehr tragbaren und damit unzumutbaren Härte führen würde, könne eine andere Entscheidung vertretbar und geboten sein. Die von dem Beamten der Stufenvertretung vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung, da der befristete Einsatz des Beamten als Fachlehrer an einem anderen Standort des Grenzschutzkommandos … für diesen zumutbar sei. Es könne daher unerörtert bleiben, aus welchen Gründen das Kommando nicht auf einen anderen Beamten für einen Einsatz als Fachlehrer zurückgegriffen habe. Wenn der Beamte sich gegenüber der Stufenvertretung auf seinen Familienstand und die weite Entfernung von seinem Heimatort … zum neuen Dienstort … berufe, so sei das zwar wahr, aber ohne Einfluß auf die hier zu treffende Entscheidung. Gegenüber dem Vorbringen des Beamten stehe unabweisbar das dienstliche Interesse und auch die Pflicht des Kommandos, gerade jungen Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung zum Gruppenführer das für den späteren Einsatz in dieser Führungsfunktion unbedingt erforderliche Fach- und Erfahrungswissen zu vermitteln.

Der Antragsteller hat daraufhin am 17. März 1987 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Seine Zustimmung gelte nicht als erteilt, weil er sie hier nicht rechtsmißbräuchlich verweigert habe. Er habe seine Ablehnung konkret auf den Verweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG bezogen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß seine Zustimmung zu der gegenüber dem Polizeiobermeister … getroffenen Anordnung für die Zeit vom 16. Februar bis zum 5. Juni 1987 nicht als erteilt gilt.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und geltend gemacht: Das Zustimmungserfordernis des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG sei hier nicht gegeben. Unstreitig sei bei einer kurzfristigen, bis zu drei Monaten andauernden Umsetzung eine Zustimmung des Personalrats nicht erforderlich. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Umsetzung gegenüber der Abordnung als weniger einschneidende Maßnahme anzusehen sei und gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG die Mitbestimmungspflicht des Personalrats erst bei länger als drei Monate dauernden Abordnungen eintrete. Eine Mitbestimmungspflicht der Personalvertretung könne nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG aber auch dann nicht begründet werden, wenn es sich um eine den Zeitraum von drei Monaten überschreiten...

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