Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Einführung und Änderung des Schichtdienstes im Wachdienst

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 19.08.1986; Aktenzeichen PB 28/85)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 19. August 1986 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung daß die Einführung und Änderung des Schichtdienstes im Sicherungswachdienst seiner Mitbestimmung bedurfte.

Mit Verfügung vom 14. Februar 1985 ordnete der Beteiligte an, daß von der Abteilung ab 23. Februar 1985 der Sicherungswaschdienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen – statt des bisherigen 24-Stundendienstes – zunächst als Modellversuch im Schichtdienst mit täglich drei Schichten, beginnend um 6.00 Uhr, durchzuführen sei. Der Verfügung war als Anlage die „Vorläufige Dienstanweisung für die Sicherungswache der BGS-Unterkunft … an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen” vom 12. Februar 1985 beigefügt. Mit Verfügung vom 19. April 1985 ordnete der Beteiligte ab 20. April 1985 die Durchführung des Sicherungswaschdienst auch an den Werktagen von Montag – Freitag im Schichtdienst ebenfalls zunächst als Modellversuch an. Mit Verfügung vom 3. Juli 1985 wurde die Stärke der Wachschichten verringert.

Nachdem der Beteiligte den Antragsteller über diese – von diesem selbst schon im Mai 1984 vorgeschlagene – Einführung des Schichtdiensts im Sicherungswachdienst zwar unterrichtet, das vom Antragsteller beanspruchte Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 1 und 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG aber unter Hinwels auf § 85 Abs. 1 Nr. 6 a) BPersVG verneint hatte, hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,

festzustellen, daß er bei der Einführung und Änderung des Schichtdiensts im Wachdienst ein Mitbestimmungsrecht hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und ist ihm aus Rechtsgründen entgegengetreten.

Mit Beschluß vom 19. August 1986 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG verletzt. Prinzipiell sei zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig, daß die hier in Rede stehende Neuregelung des Wachdienstes Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung dieser auf die einzelnen Wochentage unmittelbar betreffe. Diese Rechtsauffassung sei zutreffend.

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers werde auch nicht durch § 85 Abs. 1 Ziff. 6 a) BPersVG ausgeschlossen. Danach finde eine Beteiligung der Bundesgrenzschutzpersonalvertretung nicht statt bei Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden. Grund dafür sei, daß die durch die Ausübung der Beteiligungsrechte entstehenden Verzögerungen vermieden werden sollen, da meistens bei Einsätzen schnelles Handeln geboten sei. Auch solle die Kommandogewalt keine Einschränkungen erleiden. Da die Dienstzeitregelung (Dienstpläne) rechtzeitig vorbereitet werden könne, könne es zu den befürchteten Verzögerungen von Einsätzen nicht kommen. Auch die Kommandogewalt könne keine Einbußen erleiden. Der Sicherungswachdienst im Sinne von § 5 BGSG sei eine gesetzliche Aufgabe, die von vornherein vollständig übersehen werden könne. Die fragliche Dienstzeitregelung enthalte keine Einsatzordnung im Sinne von § 85 Abs. 1 Ziff. 6 a). Denn sie enthalte lediglich Regelungen über die Dienstzelten der eingesetzten Sicherungswachen. Auch die vorläufigen Dienstanweisungen, auf die sich der Beteiligte berufe, entzögen die eingeführten Dienstzeitregelungen nicht der Mitbestimmung, da sie – ungeachtet der jeweiligen Dienstpläne – eine stets gültige, allgemeine Aufgabenbeschreibung enthielten. Die streitigen Dienstpläne seien rein verwaltungsinterner Natur. Die gesetzliche Aufgabenstellung nach § 5 BGSG lasse keinen Schluß dahin zu, daß die vorliegenden Dienstpläne § 85 Abs. 1 Ziff. 6 a) unterlägen. Der nach § 5 BGSG allgemein vorgeschriebene Schutz der eigenen Einrichtungen sage über die personalvertretungsrechtliche Qualifizierung der Dienstpläne nichts aus. Die Notwendigkeit, im Falle von Störungen und Gefahren evtl. „Außenwirkung” zu entfalten, folge aus dem Gesetz selbst bzw. den dazu ergangenen Dienstanweisungen, nicht jedoch aus den fraglichen Dienstplänen. Diese verhielten sich ausschließlich dazu, wann die vorgesehenen Posten Ihren Dienst ausüben. Da das vorgesehene Personal – wenn auch in unterschiedlicher Stärke – ohnehin stets zum Zwecke der Sicherung der Einrichtungen eingesetzt sei, könne von einer Einsatzregelung durch die Dienstpläne nicht gesprochen werden. Diese seien auch nicht etwa mit Einsatzaufgaben derart verknüpft, daß sie deshalb als unselbständiger Teil einer Einsatzregelung verstanden werden müßten. Es möge auf sich beru...

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