Entscheidungsstichwort (Thema)

Einführung des Grenzstreifendienstes im Schichtdienst

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 06.02.1987; Aktenzeichen PB 4/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 6. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß die Einführung des Grenzstreifendienstes im Schichtdienst seiner Mitbestimmung bedurfte.

Durch Befehl vom 1. September 1985 ordnete der Beteiligte an, daß der Grenzstreifendienst der Abteilung ab 4. Oktober 1985 durch einen Grenzstreifenzug im Schichtdienst zu versehen war. Danach überwachte die GSA … die Grenze zur DDR durch ständigen Einsatz eines Grenzstreifenzuges im Schichtdienst und hielt Eingreifkräfte in Zugstärke bereit, um die Sicherheit der Grenzen zu gewährleisten. Der Grenzstreifendienst wurde nach dem Befehl in sieben Dienstgruppen im Schichtdienst gemäß Anlagen 1, 2 und 3 versehen, wobei Anlage 1 die Einteilung der Dienstgruppen, Anlage 2 die Dienstzeiten der Dienstgruppen und Anlage 3 die Streifenzeiten regelte.

Nachdem der Beteiligte die vom Antragsteller beanspruchten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte unter Hinwels auf § 65 Abs. 1 Ziffer 6 a) BPersVG abgelehnt hatte, hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Die generelle Einführung des Streifendienstes stelle keine Anordnung für Polizeibeamte dar, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt würden. Von der Vorschrift des § 85 Abs. 1 Ziffer 6 a) BPersVG würden nur solche Anordnungen erfaßt, die Einsätze unmittelbar regelten. Die Anordnung, daß generell der Grenzstreifendienst im Schichtdienst durchgeführt werden solle, sei der Entscheidung über den Grenzstreifendienst im Einzelfall vorgelagert und habe mit dem Einsatz selbst nichts zu tun. Die Einführung des Schichtdienstes unterliege der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Ziffer 1 sowie § 76 Abs. 2 Ziffer 5 und 7 BPersVG, jedenfalls aber der Mitwirkung aus § 78 Abs. 1 Ziffer 1 BPersVG.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß er ein Mitbestimmungsrecht bei der Neueinführung des Schichtdienstes im Grenzstreifendienst hatte,

hilfsweise

festzustellen, daß er ein Mitwirkungsrecht bei der Neueinführung des Schichtdienstes im Grenzstreifendienst hatte.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen,

und ist den Rechtsausführungen des Antragstellers entgegengetreten.

Mit Beschluß vom 6. Februar 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die vom Antragsteller begehrte Beteiligung – gleich in welcher Form – werde durch § 85 Abs. 1 Nr. 6 a) BPersVG ausgeschlossen. Unter den Begriff des Einsatzes fielen Tätigkeiten des Bundesgrenzschutzes mit Wirkung nach außen, die im Rahmen seiner Aufgaben und Verwendungsmöglichkeiten lägen. Nicht darunter fielen mithin Tätigkeiten verwaltungsinterner Art. Bedeutsam für die Annahme eines Einsatzes sei unter anderem, ob polizeiliche oder andere Zwangsmittel angewendet werden dürfen. Diese Voraussetzungen seien ohne jeden Zweifel hier erfüllt. Jedenfalls der Streifendienst an der Grenze und der damit zusammenhängende Bereitschaftsdienst gehöre zum Einsatz im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 6 a) BPersVG. Die hier fragliche Anordnung bezüglich der polizeilichen Überwachung der Grenzen entziehe sich einer Beteiligung des Personalrates, weil die Maßnahmen taktischen Beurteilungskriterien unterlägen, in aller Regel der alsbaldigen Ausführung bedürften und von Fall zu Fall je nach den konkreten Verhältnissen der Grenze geändert werden müßten. Die Festlegung der Dienstzeiten der Dienstgruppen gemäß Anlage 2 könnte nur dann der Mitbestimmung unterliegen, wenn diese Regelung vom Befehl abspaltbar wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Dienstzeitregelung gemäß Anlage 2 bilde vielmehr eine Einheit mit der Schichtdienstanordnung; sie sei wesentlicher Bestandteil des Befehls und könne daher nicht separat betrachtet und einer Mitbestimmung des Personalrats unterworfen werden. Nach Wortlaut und Systematik des § 85 Abs. 1 Nr. 6 a) erfasse die Vorschrift nicht nur im Einzelfall gegebene Anordnungen, sondern auch generelle Regelungen.

Gegen den ihm am 17. Februar 1987 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. März 1987 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Einsatzes verkannt, wie er in dem Erlaß des Bundesministers des Innern vom 15. Oktober 1976 umschrieben sei. Nach Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 85 Abs. 1 Nr. 6 a) BPersVG als Ausnahmevorschrift könne sie nur dann eingreifen, wenn die Kommandogewalt durch Beteiligungsrechte des Personalrats eingeschränkt würde, weil diese Beteiligung zeitliche Verzögerungen zur Folge haben könne. Das s...

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