Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 23.06.1988; Aktenzeichen PB VG 7/88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 17.10.1989; Aktenzeichen 6 PB 18.89)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 23. Juni 1988 geändert.

Die Wahlen zu den örtlichen Personalräten beim Wehrbereichskommando II, die am 9./10. Mai 1988 jeweils für Stab und Stabskompanie getrennt durchgeführt worden sind, werden für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ficht die beim Stab und der Stabskompanie des Wehrbereichskommandos II am 9. und 10. Mai 1988 getrennt durchgeführten Personalratswahlen an.

Nachdem im Januar 1988 für die bevorstehenden Personalratswahlen beim Wehrbereichskommando II je ein Wahlvorstand der zivilen Beschäftigten und der Soldaten für die Wahl eines gemeinsamen Personalrats bei dem Stab und der Stabskompanie bestellt worden war, erwirkte der Beteiligte zu 1) eine am 10. März. 1988 ergangene einstweilige Verfügung, mit der die Bestellung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines gemeinsamen Personalrats bei dem Stab und der Stabskompanie des Wehrbereichskommandos II für unwirksam erklärt wurde. Danach wurden die Personalratswahlen beim Wehrbereichskommando II am 9. und 10. Mai 1988 in der Weise durchgeführt, daß für den Stab – 90 Offiziere, 100 Unteroffiziere, 170 Zivilbeschäftigte – und die Stabskompanie – 3 Offiziere, 9 Unteroffiziere, 3. Mannschaften und 86 Zivilbedienstete – gesondert Personalräte gewählt wurden. Von den Soldaten der Stabskompanie, und zwar wegen der Zahlenverhältnisse ausschließlich von den Unteroffizieren, wurde ein Vertrauensmann gewählt.

Der Antragsteller hat die Wahlen am 24. Mai 1988 angefochten und. geltend gemacht: Allein die Wahl eines gemeinsamen Personalrats beim Wehrbereichskommando II wie in früheren Jahren sei rechtmäßig.

Die getrennte Wahl bei dem Stab und der Stabskompanie verstoße gegen den Grundsatz, daß das Personalvertretungsrecht Organisationsfolgerecht sei. In den maßgebenden Erlassen des Bundesministers der Verteidigung werde unterstellt, daß Stab und Stabskompanie selbständige, unabhängige und auf gleicher Befehlsebene angeordnete Dienststellen seien. Damit habe sich der Minister in Widerspruch zu seinen früheren Erlassen gesetzt. Das Wehrbereichskommando II sei oberste Kommandobehörde im Wehrbereich II, Gemäß der Stabsdienstordnung des Bundesministers der Verteidigung vom 1. August 1984 sei der Befehlshaber Leiter der Dienststelle. Nach dem maßgeblichen Stärke- und Ausrüstungsnachweis laute die Bezeichnung der Dienststelle „Stab und Stabskompanie. WBK II”. Für die Dienststelle gebe es einen gemeinsamen Organisationsbefehl, einen gemeinsamen Organisations- und Stellenplan der zivilen Beschäftigten, einen gemeinsamen Stärke- und Ausrüstungsnachweis (StAN) und eine gemeinsame Dienststellennummer.

Die in den Ministerialerlassen von 1987/88 „auf dem Papier” vorgenommene Trennung in zwei selbständige Dienststellen entspreche nicht dem. tatsächlichen Aufgabenverbund und der Organisationseinheit des Wehrbereichskommandos. Stab und Stabskompanie bildeten eine unteilbare Einheit. Weder könne der Stab ohne die Zuarbeit der Stabskompanie existieren, noch habe die Stabskompanie eine andere Daseinsberechtigung als die Unterstützung des. Stabes. Beispielsweise seien ohne Schreibkräfte und Fahrbereitschaft, die der Stabskompanie zugeschrieben würden, Befehlshaber und Stab nicht arbeitsfähig. Die Verkennung der tatsächlichen Organisation der Territorial- und Wehrbereichskommandos in Gerichtsentscheidungen und Ministerialerlassen habe zur Folge, daß den Soldaten, die als zur Stabskompanie gehörend bezeichnet würden, das aktive und passive Wahlrecht zum örtlichen Personalrat und damit auch zu den Stufenvertretungen entzogen würde, obgleich bei den Personalratswahlen vor drei Jahren eine gemeinsame Wahl erfolgt und zwischenzeitlich die tatsächliche Organisation nicht verändert worden sei. Als Folge von getrennten Wahlen von örtlichen Personalräten hätten bei der Stabskompanie die Offiziere überhaupt keine Vertretung, die Unteroffiziere und Mannschaften könnten lediglich Vertrauensleute wählen. Die Wahl zu getrennten Personalräten verletze aber auch das Wahlrecht der zivilen Beschäftigten. Leiter der Dienststelle sei der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II. Dem Chef des Stabes und stellvertretenden Befehlshaber unterstehe der Chef der Stabskompanie. Da dieser nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sei, könne er auch nicht Ansprechpartner des bei der Stabskompanie gewählten Personalrats sein. In personellen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter sei der Befehlshaber als Leiter der Beschäftigungsdienststelle Partner des jeweils zuständigen Leiters der personalführenden Dienststelle, wie der Standortverwaltung, der Wehrbereichsverwaltung oder ...

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