Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 06.10.1988; Aktenzeichen PB 12/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 6. Oktober 1988 geändert.
Die Personalratswahl der Außenstelle Büsum vom 8. März 1988 wird für ungültig erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ficht die Personalratswahl bei der Außenstelle … an.
Das Wasser- und Schiffahrtsamt … unterhält Außenbezirke auf … Der Außenbezirk … ist gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigt. Der Außenbezirk …, der von einem Bauamtmann geleitet wird, besteht aus den Betriebsstellen … sowie den Außenstellen Friedrichstadt und Büsum. Den Außenstellen, die Anlaufstellen für das Kolonnenpersonal sind, steht als Gruppenführer ein Wasserbauwerkmeister vor.
Am 11. Dezember 1987 beschlossen die elf Beschäftigten der Außenstelle …, die bis zur Neuorganisation im August 1982 einen eigenen Aufsichtsbezirk bildete, die Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 BnVG für die Personalratswahl am 8. März 1988.
Der Antragsteller hat am 18. März 1988 die Wahl bei der Außenstelle … angefochten und geltend gemacht: Die Entfernung zwischen dem Amt in … und der Außenstelle … betrage nur 32 km und sei mit dem Pkw in etwa 30 Minuten zurückzulegen. Außerdem fehle es der Außenstelle an einem Leiter mit personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnissen. Der in … eingesetzte Wasserbauwerkmeister koordiniere nur den täglichen Arbeitseinsatz der Streckenkolonne … des Fahrdienstes … und der in … stationierten Schiffsbesatzung. Er sei dem Leiter des Außenbezirks …, dieser wiederum dem Antragsteller als Amtsleiter unterstellt.
Der Antragsteller bat beantragt,
die Personalratswahl der Außenstelle … vom 8. März 1988 für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1988 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Verselbständigungsverfahren als solches wie das Wahlverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Umstand, daß der „Leiter” der Außenstelle Büsum keine personalvertretungsrechtlich relevante Regelungsbefugnisse habe, mache die Wahl nicht ungültig. Denn die Frage mangelnder Regelungsbefugnisse des „Leiters” berühre nicht die rechtliche Zulässigkeit der Verselbständigung, sondern nur Ihre Zweckmäßigkeit. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. Soweit dem Personalrat der Außenstelle die Legitimation zur Beteiligung fehle, werde die „Beteiligungslücke” durch den Gesamtpersonalrat geschlossen. Diese Auffangzuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei „aufgespaltenen” Dienststellen sei mit den Grundzügen des Personal Vertretungsrechts, insbesondere mit dem Partnerschaftsprinzip, vereinbar. Das Gesetz gehe selbst von der Unvollkommenheit verselbständigter Dienststellen aus, die nach § 6 Abs. 3 nur als Dienststellen fingiert würden. Eine eventuell unzweckmäßige Verselbständigung führe nicht zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl. Die Außenstelle … liege auch räumlich weit von dem Amt in … entfernt (§ 6 Abs. 3 BPersVG).
Gegen den ihm am 26. Oktober 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. November 1988 eingelegte und am 27. Dezember 1988 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die Personalratswahl an der Außenstelle … des Wasser- und Schiffahrtsamts … ist für ungültig zu erklären, weil die Voraussetzungen für eine Verselbständigung dieser Außenstelle gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG nicht erfüllt sind.
1. Diesem Ausspruch steht die rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. April 1959 (PersV 1960, 262) nicht entgegen. Allerdings wurde mit ihr die Beschwerde der Wasser- und Schiffahrtsdirektion … gegen einen Beschluß des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, der festgestellt hatte, daß der Aufsichtsbezirk 2 in … als selbständige Dienststelle im Sinne des PersVG gilt. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung gilt jedoch nur, soweit sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht ändert. Eine solche Änderung ist hier in mehrfacher Hinsicht eingetreten. Zunächst hat sich die Organisation des Wasser- und Schiffahrtsamts … geändert...