Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung beim Einsatz einer katechetischen Lehrkraft

 

Verfahrensgang

VG Braunschweig (Beschluss vom 24.10.1989; Aktenzeichen 11 A 12/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 24. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts beim Einsatz einer katechetischen Lehrkraft.

Der Beteiligte erteilte im Rahmen des Gestellungsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und den Bistümern der Katholischen Kirche aus dem Jahre 1967 über katholischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen Frau A. im Jahre 1973 einen ersten Unterrichtsauftrag über vier Wochenstunden, der zunächst auf ein Jahr befristet war, jedoch mehrfach verlängert wurde. Im Jahre 1988 wurde der Unterrichtsauftrag auf acht Stunden erweitert. Mit Verfügung vom 23. November 1988 erweiterte der Beteiligte den Unterrichtsauftrag mit Wirkung vom 1. Februar 1989 auf 16 Wochenstunden, die auf 3 Grundschulen und eine integrierte Gesamtschule verteilt wurden. Frau S. schloß zum Februar 1989 einen dementsprechenden Dienstvertrag als katechetische Lehrkraft mit dem Bischöflichen Stuhl der Diözese H.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1988 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 78 NdsPersVG einzuleiten. Dies lehnte der Beteiligte durch Schreiben vom 19. Januar 1989 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 NdsPersVG ab. Der Antragsteller hat daraufhin am 10. April 1989 das Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Die Erteilung des Unterrichtsauftrages unterliege seiner Mitbestimmung. Der Einsatz katechetischer Lehrkräfte auf der Basis eines Gestellungsvertrages und der Vertragsbeziehungen der katechetischen Lehrkraft mit dem Bischöflichen Stuhl ähnele einem Leiharbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Hierfür sei die Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle vorgesehen. Dementsprechend habe auch das Oberverwaltungsgericht Münster beim Einsatz eines Paters die entsprechende Mitbestimmung bejaht. Hinzu komme, daß Frau S. der Weisung der Schulaufsichtsbehörde unterworfen sei und in den Dienstbetrieb eingegliedert werde. § 3 Abs. 3 Nr. 1 NdsPersVG schließe die Mitbestimmung hier nicht aus, da für die katechetische Lehrkraft der Zweck der Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehe.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Beschäftigung der katechetischen Lehrkraft A. durch Erteilung eines Unterrichtsauftrages seiner Mitbestimmung gemäß § 78 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 NdsPersVG unterliegt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, daß die Beauftragung von Frau S. der Mitbestimmung nicht unterliege, da sie nicht zu dem Personenkreis gehöre, der dem NdsPersVG unterfalle.

Mit Beschluß vom 24. Oktober 1989 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Zwar sei die Einstellung eines Bediensteten nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG als Angestellter mitbestimmungspflichtig, ebenso die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach Nr. 2. Voraussetzung sei jedoch, daß es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um Bedienstete handele, die dem Nds.PersVG unterfielen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die katechetischen Lehrkräfte seien durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 NdsPersVG von der Geltung des Gesetzes ausgenommen. Nach dieser Vorschrift werde der Personenkreis, dessen Beschäftigung ganz oder vorwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmt sei, nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfaßt. Zu diesem Kreis gehöre Frau S. Der Einsatz der katechetischen Lehrkraft stehe nach dem Dienstvertrag zwischen ihr und dem Bischöflichen Stuhl unter dem besonderen Gebot der Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenheiten, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfaßtheit ergeben, wobei bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die allgemeinen und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten seien und vom katholischen Mitarbeiter gefordert werde, daß er seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der Katholischen Kirche einrichte. Dies mache die besondere – vornehmlich von religiösen Motiven getragene – Beschäftigung deutlich. Zwar übe die jeweilige katechetische Lehrkraft ihre Tätigkeit sicherlich auch zu erheblichem oder sogar überwiegendem Teil deswegen aus, weil sie hierdurch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Indes komme es auf die Motive des einzelnen Beschäftigten nicht an. Entscheidend sei vielmehr, daß die Beschäftigung als solche durch den Träger aus religiösen Motiven erfolge und diese Motivation auch für die konkrete Beschäftigung in der Diensts...

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