Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl des Lehrerpersonalausschusses

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 30.09.1988; Aktenzeichen PL 19/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 30. September 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller ficht die Wahl des Lehrerpersonalausschusses an.

Bei der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe … in … wurde am 8. und 9. März 1988 der Lehrerpersonalausschuß gewählt. In dem Wahlausschreiben vom 26. Januar 1988 war angegeben, daß er aus fünf Mitgliedern bestehe. Das Wählerverzeichnis vom 27. Januar 1988 wies zunächst 52 Personen auf. Der Antragsteller legte am 1. Februar 1988 dagegen Einspruch ein, weil die im Wählerverzeichnis aufgeführten Lehramtsanwärter … und M. kein Wahlrecht hätten, und führte dabei aus, daß die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder somit nur drei betrage. Der Wahlvorstand gab mit Schreiben vom 2. Februar 1988 dem Einspruch dahin statt, daß die beiden Lehramtsanwärter aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wurden, blieb aber dabei, daß fünf Mitglieder zu wählen seien, da für die Größe des Lehrerpersonalausschusses die Zahl der Lehrer einer Schule maßgeblich sei. In der Wahlniederschrift vom 9. März 1988 stellte der Wahlvorstand fest, daß fünf Bewerber gewählt seien, und zwar drei aus der Liste 1 und zwei aus der Liste 2.

Der Antragsteller hat die Wahl am 23. März 1988 beim Verwaltungsgericht angefochten und geltend gemacht: Es handle sich um eine Schule mit in der Regel bis 50 Lehrer, so daß ein lediglich aus drei Mitgliedern bestehender Lehrerpersonalausschuß zu wählen sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die am 9. und 10. März 1988 durchgeführte Wahl des Lehrerpersonalausschusses bei der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe „…” in … ungültig ist.

Der Beteiligte hat beantragt.

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen: Der Antragsteller sei nicht berechtigt, die Wahl anzufechten, weil er kein Dienststellenleiter i.S. des § 26 Nds.PersVG sei; Lehrerpersonalausschüsse würden gemäß § 96 c Nds. PersVG nämlich gerade an solchen Schulen gebildet, die nicht „Dienststelle” im Sinne des Nds.PersVG seien. Die Wahlanfechtung sei auch sachlich unbegründet. Denn bei der Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Lehrerpersonalausschusses nach § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG seien die beiden Lehramtsanwärter mit zu berücksichtigen. Unabhängig davon sei die Anzahl von mehr als 50 Lehrern schon deswegen erreicht, weil die nicht berücksichtigte Lehrerin R. mitzuzählen sei, die die katholischen Schüler im Fach Religion unterrichte.

Mit Beschluß vom 30. September 1988 hat das Verwaltungsgericht die Wahl für ungültig erklärt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Antrag sei gemäß § 26 in Verbindung mit § 96 c Abs. 7 Nds.PersVG zulässig. Insbesondere sei der Antragsteller zur Wahlanfechtung berechtigt. Gemäß § 96 c Abs. 7 Nds.PersVG gälten für die Lehrerpersonalausschüsse die Vorschriften für Lehrerpersonalräte entsprechend. Danach seien auch die Vorschriften über das Wahlverfahren und die Anfechtungsbefugnis entsprechend anzuwenden, insbesondere § 26 Nds.PersVG. Zwar sei die Schule „…” keine Dienststelle im Sinne der §§ 92 und 92 a Nds.PersVG. Bei der entsprechenden Anwendung der Wahlvorschriften werde sie aber – ähnlich wie im Falle des § 96 c Abs. 5 Nds.PersVG – als Dienststelle behandelt, für die ihr Leiter handle. Der Antrag sei auch begründet.

Durch die Wahl von fünf Mitgliedern sei gegen eine wesentliche Vorschrift für das Wahlverfahren verstoßen worden, nämlich gegen § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG, der die Größe des zu wählenden Gremiums festlege. Eine entsprechende Berichtigung des Verzeichnisses der Bediensteten sei sinngemäß beantragt und abgelehnt worden. Der Verstoß habe auch das Wahlergebnis beeinflußt. Eine bloße Korrektur auf der Grundlage der durchgeführten Wahl dahin, daß die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen als Mitglieder des Lehrerpersonalausschusses gewählt seien, sei nicht möglich. Denn es sei nicht auszuschließen, daß die Stimmabgabe anders ausgefallen wäre, wenn die Wähler drei und nicht fünf Mitglieder des Lehrerpersonalausschusses hätten wählen sollen. Schon die Reihenfolge, in der die Kandidaten auf den Wahlvorschlägen aufgeführt wurden, hätte im Hinblick auf eine Wahl von drei Mitgliedern des Lehrerpersonalausschusses anders sein können (wenn auch dann zwei Wahlvorschläge eingereicht worden wären und nicht die Grundsätze der Mehrheitswahl gegolten hätten, nach denen ohnehin ein anderes Wahlergebnis denkbar wäre). § 96 c Abs. 6 Nds.PersVG sei bei der Wahl nicht richtig angewandt worden. Die Schule „…” sei am 26. Januar 1988, dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, der für die Berechnung der Zahl der „Lehrer” im Sinne dieser Vorschrift maßgeblich sei, eine Schule „mit in der Regel 21 bis 50 Lehrern” gewesen. Die Lehramtsanwärter H. und M. seien keine ...

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