Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung von Mehrarbeit
Verfahrensgang
VG Stade (Beschluss vom 04.01.1989; Aktenzeichen 4 VG D 113/88) |
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer Lüneburg – vom 4. Januar 1989 ist unwirksam.
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Kosten des Verfahrens trägen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin ist durch einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer Lüneburg – vom 26. August 1988 (Az.: 4 VG D 82/88) verpflichtet worden, der Antragstellerin, die als teilzeitbeschäftigte Lehrerin mit 20 Wochenstunden an der Orientierungsstufe W. unterrichtet hat, montags und freitags während der 5. Unterrichtsstunde Dienstbefreiung zum Stillen ihres am 11. Juni 1987 geborenen Kindes zu gewähren.
Am 1. September 1988 bestätigte der Schulleiter gegenüber der Antragstellerin, daß ihr die Freistellung gewährt werde, und verfügte zugleich, daß die Antragstellerin vom gleichen Tage an montags und freitags statt in der 5. nun in der 6. Stunde Unterricht zu erteilen habe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1988, mit dem sie auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verband, zurück.
Die Antragstellerin hat am 18. November 1988 Klage erhoben und die Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung beantragt.
Mit Beschluß vom 4. Januar 1989 (Az.: 4 VG D 113/88) hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin werde durch die Stundenplanänderung keine rechtswidrige Nacharbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 MuschVO angeordnet. Sie führe nämlich nicht zu einer Verringerung der an sich arbeitsfreien Zelt der Antragstellerin. Es sei nicht Sinn von § 7 Abs. 1 MuschVO, stillenden Beamtinnen allgemein eine Entlastung durch Verminderung ihrer Arbeitszeit zu gewähren.
Gegen den am 6. Januar 1989 zugestellten Beschluß hat die Antragsteller in am 12. Januar 1989 Beschwerde erhoben. Sie hat geltend gemacht, es verstoße gegen das Nacharbeitsverbot des § 7 Abs. 2 MuschVO, wenn der Stundenplan einer beamteten Lehrerin allein deshalb nachträglich umgestellt werde, um ihr den Anspruch auf Freistellung zu entziehen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer Lüneburg – vom 4. Januar 1989 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des gegen die Weisung des Schulleiters der Orientierungsstufe W. vom 1. September 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1988 erhobenen Klage wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat – mit Schriftsatz vom 14. Februar 1989 – beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin vom 1. Februar 1989 an mit voller Regelstundenzahl beschäftigt und ihr hierbei jeweils montags und freitags in der 6. Unterrichtsstunde Dienstbefreiung gewährt werde.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1989 hat die Antragsteller in die Erledigung der Hauptsache erklärt und mitgeteilt, der Abstand zwischen den Stillzelten habe aufgrund der altersmäßigen Entwicklung des Kindes gestreckt werden können.
Entscheidungsgründe
II.
In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO ist das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung für unwirksam zu erklären (BVerfGE 13, 174), nachdem es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Antragsgegnerin hat dabei der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 20. Februar 1989 bereits mit ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 1989 vorgegriffen. Der Senat faßt diesen Schriftsatz als Erklärung der Hauptsachenerledigung auf. Zwar hat die Antragsgegnerin darin die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat dies jedoch gerade damit begründet, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei und die Antragstellerin deshalb Ihren Sachantrag zu Unrecht aufrechterhalte.
Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, die Kosten in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Weise zwischen den Beteiligten aufzuteilen; denn die Antragsgegnerin wäre voraussichtlich mit überwiegender, wenn auch nicht an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen, hätte sich eine streitige Entscheidung nicht durch die Erledigung des Verfahrens erübrigt (vgl. Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, § 161 RdNr. 29). Gegen die im Verfahren zur Hauptsache angefochtene Dienstzeitregelung bestehen schwerwiegende rechtliche Bedenken:
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 9.5.1988 – 2 OVG B 36/88 –, S. 3 des amtlichen Abdrucks), die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden ist, davon auszugehen, daß Dienstbefreiung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ...