Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrates bei der Einstellung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft in ein Angestelltenverhältnis

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 06.03.1987; Aktenzeichen PL 5/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 6. März 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Anfang Januar 1987 bewarb sich der (am … geborene) Lehrer …, der im Jahre 1984 seine Ausbildung zum Haupt- und Realschullehrer mit den Lehrfächern Deutsch und Englisch abgeschlossen hatte, um die Einstellung in den Öffentlichen Schuldienst des Landes Niedersachsen bei der Bezirksreglerung … – Außenstelle … –. Er strebte eine Tätigkeit an der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe … an. Mit einem Schreiben vom 9. Januar 1987 teilte ihm die Bezirksregierung … mit, daß beabsichtigt sei, ihn voraussichtlich zum 1. Februar 1987 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer Stundenzahl von 20 Wochenstunden unter Übernahme in ein Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach BAT IV a einzustellen. Mit einem Schreiben gleichen Datums unterrichtete sie den Antragsteller über dieses Vorhaben mit dem Hinweis, daß eine Einstellung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 18/26 Wochenstunden vorgesehen sei; sie beantragte dessen Zustimmung. Mit einem Schreiben vom 21. Januar 1987 verweigerte der Antragsteller sein Einverständnis mit folgender Begründung:

  1. „Wie schon in den Ablehnungen zur „Einstellungsrunde” zum Beginn des Schuljahres 1986/87 dargestellt, lehnt der LBPR grundsätzlich die Einstellung von Lehrern auf 3/4-Stellen ab.
  2. Der LBPR stellt fest, daß aus sozial nicht vertretbaren Gründen durch die beabsichtigte 3/4-Stellen-Gestaltung der zu begründenden Beschäftigungsverhältnisse die Annahme von angebotener Arbeit durch die Bez.Reg. …. verweigert wird.
  3. Gem. § 96 b (5) 1. ist der Personalrat nicht gehindert, eine rechtswirksame Ablehnung von Einstellungen von Lehrern im Angestelltenverhältnis zu begründen, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, …. verstößt …
  4. Nach § 35 (2) Satz 2 Nds. Schulgesetz sind Lehrer grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen. Sie können nur ausnahmsweise im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, nämlich dann, wenn sie die Voraussetzungen für eine Verbeamtung … nicht erfüllen …
  5. Der LBPR muß ferner davon ausgehen, daß bei der Vielzahl der beabsichtigten Einstellungen zum 01.02.87 auf Angestelltenstellen die Behörde gar nicht geprüft hat, ob Jeweils in den einzelnen Bewerbern begründete Hinderungen zur Einstellung als Beamte vorliegen …
  6. Der LBPR kann auch deswegen nicht zustimmen, weil die Annahme, wegen Fehlens tariflicher Regelungen könnten durch einzelvertraglich abgeschlossene Angestelltenverträge beamtenrechtliche Regelungen zur Arbeitszelt, hier §§ 80 u. 80 a NBG z. ArbZTV (Lehr) unterlaufen werden, ins Leere gehen müssen. Nach Nr. 3 SR 21 BAT gilt u.a. § 15 BAT für angestellte Lehrkräfte nicht, sondern es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.”

Mit einem Schreiben vom 28. Januar erwiderte die Bezirksregierung …. Die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe entsprächen nicht den Anforderungen des § 96 b Abs. 5 Nds. PersVG; das mit der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis sei hinsichtlich seiner Ausgestaltung (Beamten- oder Angestelltenverhältnis) nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Die Zustimmung gelte deshalb im vorliegenden Fall als erteilt. Mit Wirkung vom 1. Februar 1987 stellte die Bezirksregierung … den Bewerber … als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 20 Unterrichtsstunden pro Woche in ein Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach BAT V b für eine Tätigkeit bei der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe … ein.

Am 11. Februar 1987 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Die Bezirksregierung habe zu Unrecht die Ablehnung der Zustimmung als nicht ordnungsgemäß begründet angesehen. Im Falle der Mitbestimmung bei einer Einstellung könne der Personalrat seine Zustimmung aus den in § 96 b Abs. 5 Nds.PersVG genannten Gründen verweigern, nämlich unter anderem dann, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift verstoße. In Fällen der vorliegenden Art verletze die Bezirksregierung … § 35 Abs. 2 Satz 2 NSchG, der vorschreibe, daß Lehrer an den öffentlichen Schulen grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen seien. Gründe, die ausnahmsweise eine Übernahme der einzustellenden Lehrkraft in ein Angestelltenverhältnis rechtfertigten, habe die Dienststelle nicht dargelegt.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß seine Zustimmung zur Einstellung des Lehrers … nicht als erteilt gilt.

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat erwidert: Die Ablehnung des Antrages richte sich der Sache nach nicht gegen die Einstellung des Bewerbers …, sondern gegen die ihr vorausgehende Entscheidung des Niede...

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