Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht der Landesbeamten
Verfahrensgang
VG Schwerin (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 1 B 1196/03) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 10.03.2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.292,85 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
Mit Wirkung vom 04.11.1991 wurde er unter Berufung in das Beamten Verhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter ernannt. Die Eigenschaft eines Beamten auf Probe wurde ihm mit Wirkung vom 01.04.1993 verliehen. Am 13.04.1999 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Diese Ernennung nahm der Antragsgegner durch Bescheid vom 08.10.2003 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. In der Begründung heißt es u.a., es sei bei der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit nicht bekannt gewesen, dass er am 13.03.1998 eine Straftat begangen habe. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 05.03.2003 sei er deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gegen den Bescheid des Antragsgegners legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 10.03.2004 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. In den Gründen heißt es u.a., der Bescheid vom 08.10.2003 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig; der Rücknahmetatbestand des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V betreffe nicht jede Ernennung, sondern nur die erstmalige Ernennung zum Beamten.
Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Ob der vom Antragsgegner ausdrücklich gestellte Antrag, „festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides über die Rücknahme der Ernennung … zum Beamten auf Lebenszeit vom 08.10.2003 rechtmäßig ist”, bereits – wie der Antragsteller meint – unzulässig ist, bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Auch wenn man das Begehren des Antragsgegners so versteht, dass er eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erreichen will, bleibt es erfolglos.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der streitige Rücknahmebescheid nicht auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V stützen lässt.
Die dem Bundesrecht (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BRRG und 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG) nachgebildete Regelung ist nicht auf alle möglichen Ernennungsfälle (vgl. §§ 5 Abs. 1 BRRG, 6 Abs. 1 BBG, 7 Abs. 1 LBG M-V) anzuwenden, erfasst werden nur solche Ernennungen, durch die ein Beamtenverhältnis erstmals begründet wird, d.h. durch die der Ernannte Beamter wird (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 12 Rdn. 8; Summer in: Fürst, GKÖD, Bd. I K § 12 Rdn. 24). Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung der in ihrem Aufbau allerdings nicht ganz eindeutigen Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V. Dass die Bestimmung regelt, wann „eine Ernennung” zurückzunehmen ist, könnte allerdings zunächst darauf hindeuten, dass alle möglichen Ernennungsfälle erfasst sein sollen. Die verschiedenen Rücknahmefälle lösen – so ist die Regelung aufgebaut – augenscheinlich eine einheitliche Rechtsfolge aus, nämlich die Verpflichtung zur Rücknahme der betroffenen Ernennung. Dass es bei § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V jedoch nur um die „Berufung in das Beamtenverhältnis” geht, wird aber aus den dort normierten Voraussetzungen für die Rücknahme deutlich. Der Begriff „Berufung in das Beamtenverhältnis” findet sich in § 7 Abs. 2 Nr. 1 LBG M-V wieder wonach bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis” enthalten sein müssen. Nur die enge Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Norm. Die danach erforderliche Feststellung, der Ernannte habe eine Straftat begangen, die ihn „der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig” erscheinen lässt, würde weitgehend leerlaufen, wenn daraus beispielsweise lediglich folgen sollte, dass der Betreffende statt – wie etwa bisher – Oberamtsrat in Zukunft nur noch Amtsrat wäre. Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V meint die Würdigkeit, überhaupt Beamter zu sein, gleichgültig in welcher Stellung (vgl. OVG Koblenz vom 25.02.1994 – 13 A 1779/93 –, NVwZ-RR 1994, 595, m.w.N.). Die Prüfung, ob jemand als Beamter noch tragbar ist, würde kaum Sinn ergeben, wenn lediglich die Rücknahme der letzten Beförderung in Betracht käme, weil der Beamte die Straftat zwischen der vorletzten und der letzten Beförderung begangen hat. Ähnliches gilt für den hier gegebenen Fall, dass die Straftat vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, aber nach der Ernennung zum Probebeamten, begangen wurde. Auch hier würde die Feststellung der Unwürdigkeit nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen, sondern nur dazu, da...