Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung eines Probebeamten. Dienstvergehen. Untersuchungsverfahren. Umwandlungsanspruch. Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO
Leitsatz (amtlich)
Kein Umwandlungsanspruch eines Beamten auf Probe, wenn ein während der Probezeit gegen den Beamten eingeleitetes Untersuchungsverfahren nach § 116 Abs. 2 SächsDO nicht abgeschlossen ist und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.
Normenkette
SächsBG § 80 Abs. 2 Nr. 4 Abs. 5, §§ 8, 42 Nr. 1, §§ 72, 78 Abs. 1, § 96; SächsDO § 116 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen 11 K 3196/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Oktober 2003 – 11 K 3196/02 – geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6303,66 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus den von dem Antragsgegner dargelegten Gründen, auf deren Berufung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein beschränkt ist, als unrichtig.
1. Entgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichts entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ziff. 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 6.12.2002 den Erfordernissen an eine Begründung der Anordnung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 14.8.2000 – 2 BS 221/00 – und Beschl. v. 19.8.2003 – 2 BS 250/03 –) genügt es der formellen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn in dem angegriffenen Bescheid ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung aufgezeigt und der Antragsteller dadurch in die Lage versetzt wird, durch Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe seine Rechte zu wahren. Hierbei bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2002 – 1 DB 2.02 – und Beschl. v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, jeweils zitiert nach juris). Ob diese Begründung sachlich zutreffend und inhaltlich tragfähig ist, kann dabei dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig von der behördlichen Begründung selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob die im öffentlichen Interesse getroffene Vollzugsanordnung gerechtfertigt ist.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 6.12.2002. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl darauf gestützt, dass der Sachverhalt (Dienstvergehen) eindeutig geklärt und auch von dem Antragsteller eingeräumt worden ist und regelmäßig die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 42 Nr. 1 SächsBG nach sich zieht. Er hat anschließend gefolgert, dass es aufgrund dessen unsachgemäß erscheine, wenn der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Beamtenverhältnis verbleiben würde. Des Weiteren hat der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs auch auf fiskalische Erwägungen gestützt. Fiskalische Gründe, die im Ergebnis dazu führen, dass der Antragsteller während der Verfolgung seines Interesses im Hauptsacheverfahren in seinem Lebensstandard absinkt, weil er möglicherweise auf Unterstützung durch Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe angewiesen wäre, kommen als Ausfluss des Fürsorgegedankens auch bei einem Beamten auf Probe dann nicht in Betracht, wenn sich die Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1964 – II C 101/63 – und vom 23.1.1970 – II C 42/69 –). Wenn sich aber – wie nachstehend auszuführen sein wird – nach summarischer Prüfung die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist, kann der Dienstherr die Anordnung des Sofortvollzugs auch auf fiskalische Erwägungen stützen.
2. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichtete Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet, da sich die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 6.12.2002 gemäß der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Nach § 42 Nr. 1 SächsBG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann.
Entlassungsgrund ist ein Dienstvergehen i.S.d. § 96 SächsBG, begangen durch den Beamten auf Probe, das so schwer wiegt, dass gegen einen Beamten auf Lebe...