rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Ausgestaltung von Personalfragebogen. Erhebungsbögen über die Beschäftigung von Lohnempfängern
Leitsatz (amtlich)
Um einen Personalfragebogen, bei dessen Ausgestaltung die Personalvertretung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 16 LPersVG mitzubestimmen hat, handelt es sich nur dann, wenn dieser der Ermittlung von Angaben über die Person eines Mitarbeiters dient, die der Dienststelle bislang noch unbekannt sind.
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 16.12.1981; Aktenzeichen 5 PV 61/81) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 16. Dezember 1981 5 PV 61/81 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Das staatliche Rechnungsamt Neustadt an der Weinstraße prüft im Auftrag des Rechnungshofes die Beschäftigung von Lohnempfängern bei den Landesbehörden. Zu diesem Zweck bat es den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 12. Oktober 1981, für die Arbeiter der Lohngruppen IV bis IX MTL II Angaben entsprechend einem beigefügten Erhebungsbogen zu machen. Dieser Erhebungsbogen sieht u.a. Angaben zur Person des Lohnempfängers (z.B. Name, Vorname, Erlernter Handwerksberuf, Ablegung der Prüfung hierfür) vor und soll vom Amtsleiter unterschrieben werden. Nach den Angaben des Beteiligten zu 2) werden die Erhebungsbogen vom Personalsachbearbeiter an Hand der Personalakten ausgefüllt.
Der Antragssteller, der der Ansicht ist, daß die Verwendung der Erhebungsbogen seiner Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 16 LPersVG unterliege, hat mit Schriftsatz vom 25. November 1981 ein verwaltungsgerichtliches Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die Verwendung der mit Schreiben vom 12. Oktober 1981 dem Beteiligten zu 2) übersandten Erhebungsbogen, einschließlich der Rücksendung dieser Erhebungsbogen, seiner Mitbestimmung unterliegt.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – hat den Antrag durch Beschluß vom 16. Dezember 1981 – 5 PV 61/81 – abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der zulässige Antrag sei nicht begründet. Auf den Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 1 Nr. 16 LPersVG, der als einziger in Betracht komme, könne sich der Antragssteller nicht berufen. Die Erhebungsbögen seien keine Personalfragebögen im Sinne dieser Vorschrift, da sich deren Fragen nicht an den Mitarbeiter richteten und dieser die Fragen nicht beantworten müsse. Die Ausfüllung der Erhebungsbögen durch den Personalsachbearbeiter sei ebensowenig wie die Weitergabe von Personalakten oder die Gestattung der Einsicht in die Personalakten mitbestimmungspflichtig.
Gegen diesen ihm am 23. Dezember 1981 zugestellten Beschluß richtet sich die am 19. Januar 1982 eingegangene Beschwerde des Antragsstellers, mit der er geltend macht: Die angefochtene Entscheidung verkenne den gesetzlichen Begriff des Personalfragebogens; dieser werde nicht dadurch gekennzeichnet, daß Fragen an den Mitarbeiter gestellt würden, sondern dadurch, daß es sich um eine Zusammenstellung personenbezogener Fragen handele. Dabei sei es unerheblich, ob die Fragen von der Dienststelle gestellt und beantwortet würden.
Der Antragssteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat kommt ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Verwendung und Rücksendung der Erhebungsbögen über die Beschäftigung von Lohnempfängern nicht aufgrund des § 77 Abs. 1 Nr. 16 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz – LPersVG – vom 05. Juli 1977 (GVBl S. 213) und auch nicht nach sonstigen Bestimmungen der Mitbestimmung des antragsstellenden Personalrats unterliegt.
§ 77 Abs. 1 Nr. 16 LPersVG unterwirft die „Ausgestaltung von Personalfragebögen” der Mitbestimmung des Personalrats; das entspricht den Regelungen in § 75 Abs. 3 Nr. 8 und 176 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sowie in § 94 BetrVG, die ebenso eine Beteiligung im Zusammenhang mit Personalfragebogen vorsehen. Der Erhebungsbogen, um dessen Verwendung es vorliegend geht, enthält zwar neben rein sachbezogenen Fragen nach Inhalt und Umfang der ausgeübten Tätigkeit auch personenbezogene Fragen nach der Person und der Ausbildung des Beschäftigten. Dennoch handelt es sich auch nach Auffassung des Senats nicht um einen Personalfragebogen im Sinne der genannten Vorschriften. Dies ergeben Sinn und Zweck des der Personalvertretung in diesem Zusammenhang eingeräumten Mitbestimmungsrechts, nämlich zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter darüber zu, wachen, daß die Dienststelle nur die f...